Verkaufen · 20. August 2026 · 18 Min. Lesezeit
Welche Unterlagen brauchen Sie für den Hausverkauf?
Welche Unterlagen Sie für den Hausverkauf brauchen, wofür jede gebraucht wird und woher Sie sie in Leinfelden-Echterdingen bekommen. Rufen Sie uns an.
Kurz gesagt
- Sechs Unterlagen brauchen Sie für den Hausverkauf im Kern: Grundbuchauszug, Liegenschaftskarte, Baupläne mit Flächenberechnung, Energieausweis, Nachweise über Modernisierungen und, falls vorhanden, Baugenehmigung samt Abnahme.
- Bei den Papieren geht es um Haftung. Was der Käufer vor dem Vertrag weiß, kann er nach § 442 Abs. 1 BGB nicht mehr als Mangel geltend machen.
- Fünf Auskünfte, drei verschiedene Stellen: Grundbuch beim Amtsgericht Böblingen, Baulastenverzeichnis und Bauakte bei der Stadt, Liegenschaftskarte und Altlastenkataster beim Landratsamt Esslingen.
- Die Wohnfläche in Ihren Unterlagen kann korrekt und trotzdem uneinheitlich sein. Baurecht und Wohnflächenverordnung rechnen ab verschiedenen Höhen.
- Fehlt etwas, ist das kein Grund zu warten. Für ein erstes Gespräch genügt, was Sie zur Hand haben.
Die Frage, welche Unterlagen Sie für den Hausverkauf brauchen, kommt bei uns fast immer im selben Moment: kurz nachdem jemand entschieden hat, dass es soweit ist, und kurz bevor der Blick zum Keller geht, wo der Ordner steht. Manchmal steht er auch auf dem Speicher. Manchmal weiß niemand mehr genau, wo.
Im Netz finden Sie darauf Listen mit dreißig Positionen, die alle gleich dringlich aussehen. Wir halten das für den falschen Einstieg. Nicht jede Unterlage hat dasselbe Gewicht, und einige brauchen Sie erst Monate später. Was hilft, ist zu verstehen, wofür ein Papier gebraucht wird. Dann sehen Sie selbst, was zuerst dran ist.
Dazu kommt etwas, das in keiner bundesweiten Liste steht: Wo Sie die Unterlagen bekommen, hängt vom Ort ab. Für Eigentümer auf den Fildern und im Landkreis Esslingen liegen die Zuständigkeiten anders, als die meisten vermuten. Dazu weiter unten mehr.
Die Unterlagen, die beim Hausverkauf wirklich gebraucht werden
Diese Zusammenstellung ist die, mit der wir in ein Verkaufsgespräch gehen. Sie ist bewusst kurz gehalten, denn den Maximalfall brauchen Sie am Anfang nicht.
| Unterlage | Wofür sie gebraucht wird | Woher sie kommt | Wann |
|---|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Zeigt, wem das Grundstück gehört und was darauf lastet: Grundschulden, Wege- und Leitungsrechte, Wohnrechte. Der Käufer und seine Bank sehen daran den rechtlichen Rahmen. | Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht | früh, dann erneut vor dem Notartermin |
| Liegenschaftskarte (umgangssprachlich Flurkarte) | Zeigt Zuschnitt und Lage des Flurstücks. Klärt, wo die Grenze verläuft, und ob das, was im Garten steht, überhaupt auf Ihrem Grundstück steht. | Landratsamt Esslingen, Amt für Geoinformation und Vermessung | vor der Vermarktung |
| Baupläne und Grundrisse, möglichst mit Wohn- und Nutzflächenberechnung | Die inhaltlich wichtigste Unterlage. Aus ihr ergeben sich Fläche, Schnitt, Konstruktion und damit auch, was baulich noch geht. | eigene Unterlagen, sonst Bauakte bei der Baurechtsbehörde | vor der Vermarktung |
| Energieausweis | Muss dem Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Mehr dazu weiter unten. | ausstellungsberechtigte Person | vor der ersten Besichtigung |
| Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen | Rechnungen und, wenn vorhanden, Fotos vom Rohzustand. Das neue Dach von 2015 ist nur dann ein Argument, wenn es belegt ist. | eigene Unterlagen | vor der Vermarktung |
| Baugenehmigung und Bauabnahmebescheinigung, sofern vorhanden | Vor allem bei Anbauten, Dachausbauten und Wintergärten relevant. Was genehmigt ist, ist unstrittig. Was nicht, wird spätestens beim Käufer ein Thema. | eigene Unterlagen, sonst Bauakte | sobald ein Anbau im Spiel ist |
Bei einer Eigentumswohnung kommen Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und Hausgeldabrechnungen hinzu. Ist das Objekt vermietet, gehören die bestehenden Mietverträge dazu. Was ein laufender Mietvertrag beim Hausverkauf bedeutet, ist ein Thema für sich.
Welche Unterlagen brauche ich für den Hausverkauf?
Für den Hausverkauf brauchen Sie im Kern sechs Unterlagen: einen aktuellen Grundbuchauszug, die Liegenschaftskarte, Baupläne und Grundrisse mit Flächenberechnung, den Energieausweis, Nachweise über Modernisierungen sowie Baugenehmigung und Abnahmebescheinigung, soweit vorhanden. Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Bei Eigentumswohnungen kommen Teilungserklärung, Versammlungsprotokolle und Hausgeldabrechnungen dazu.
So weit die Liste. Interessanter ist die Frage, warum ausgerechnet diese Papiere zählen.
Warum es auf diese Papiere ankommt
Hier liegt der Punkt, den die meisten Checklisten auslassen: Diese Papiere entscheiden mit darüber, wie Sie nach dem Verkauf dastehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 442 Abs. 1 Satz 1: “Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.” Das ist eine bemerkenswert klare Aussage. Was ein Käufer vor der Unterschrift weiß, kann er einpreisen und danach nicht mehr gegen Sie verwenden.
Die Umkehrung steht in § 444 BGB. Auf einen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, “soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat”. Das Wort “soweit” steht so im Gesetz und ist wichtig: Die Norm setzt den Ausschluss nicht komplett außer Kraft, sondern genau in dem Umfang, in dem verschwiegen wurde.
Zusammengenommen ergeben die beiden Normen eine Linie, an der wir uns orientieren:
| Der Käufer weiß es vor dem Vertrag | Der Mangel wird verschwiegen |
|---|---|
| Er kann ihn einpreisen und verhandeln. Rechte wegen dieses Mangels sind nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. | Ein vereinbarter Haftungsausschluss trägt nach § 444 BGB insoweit nicht, als arglistig verschwiegen wurde. |
| Kostet Verhandlungsspielraum. | Kostet unter Umständen sehr viel mehr. |
Deshalb ist Offenlegen fast immer die günstigere Variante. Eine feuchte Kellerecke, die vorab auf dem Tisch liegt, ist ein Preisargument. Eine feuchte Kellerecke, die niemand erwähnt hat, ist ein Risiko, das Sie nach der Beurkundung nicht mehr steuern.
Noch etwas zum Grundbuch. § 442 Abs. 2 BGB stellt klar, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht der Verkäufer zu beseitigen hat, “auch wenn es der Käufer kennt”. Bei eingetragenen Rechten hilft Offenlegen also gerade nicht weiter. Das ist einer der Gründe, warum wir beim Grundbuchauszug früh nachfragen.
Wie das rechtlich in Ihrem konkreten Fall zu bewerten ist, gehört ins Notariat oder zu einer Fachanwältin. Wir erklären hier, warum die Unterlage zählt, nicht wie ein einzelner Sachverhalt ausgeht.
Zwischenfazit: Was vor der Unterschrift auf dem Tisch lag, taucht danach selten als Anspruch wieder auf.
Woher Sie diese Papiere in Leinfelden-Echterdingen tatsächlich bekommen, ist die nächste Frage. Dort wird es überraschend kleinteilig.
Wo Sie die Unterlagen in Leinfelden-Echterdingen bekommen
Der Satz “Fragen Sie beim Grundbuchamt” hilft nicht weiter, solange niemand sagt, welches gemeint ist. Genau hier hören bundesweite Ratgeber auf. Beim Hausverkauf in Leinfelden-Echterdingen sind es fünf Auskünfte an drei Stellen, und die liegen auseinander.
Den Grundbuchauszug bekommen Sie beim Amtsgericht Böblingen. Für Grundstücke in Leinfelden-Echterdingen ist das “Amtsgericht Böblingen -Grundbuchamt-” zuständig. Das überrascht die meisten Eigentümer, und zwar zu Recht: Das Haus steht im Landkreis Esslingen, das Grundbuchblatt wird im Landkreis Böblingen geführt. Das führt regelmäßig zu vergeblichen Anrufen in Esslingen. Wichtig dabei: Das gilt für das Grundbuch. Für andere Angelegenheiten kann ein anderes Amtsgericht zuständig sein.
Die alte Bauakte liegt beim Baurechtsamt der Stadt. Das Landratsamt Esslingen schreibt auf seiner eigenen Seite: “Das Landratsamt ist Untere Baurechtsbehörde für 32 der insgesamt 44 Städte und Gemeinden des Landkreises.” Leinfelden-Echterdingen gehört zu den wenigen Städten, die es dort ausdrücklich nicht mitzählt, neben Esslingen, Filderstadt, Kirchheim, Nürtingen, Ostfildern, Plochingen und Wernau. Für Sie heißt das: Der Weg zur alten Bauakte führt direkt ins Rathaus in der Bernhäuser Straße und nicht ins Landratsamt.
Wenn Sie ohnehin gerade in der Bauakte nachsehen, lohnt ein zweiter Blick. Aus denselben Unterlagen ergibt sich auch, was auf einem Grundstück baulich zulässig ist, und das ist beim Verkauf oft mehr wert als der Grundriss selbst.
Die Flurkarte heißt in Baden-Württemberg amtlich Liegenschaftskarte. Den Auszug für Leinfelden-Echterdingen gibt das Amt für Geoinformation und Vermessung des Landratsamts Esslingen heraus (Stand: August 2026). Beantragen können Sie ihn vor Ort, schriftlich per Brief oder E-Mail oder online über die Plattform des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung.
Verwechseln Sie die Liegenschaftskarte nicht mit dem Grundbuchauszug: Sie zeigt die Geometrie des Flurstücks, das Grundbuch die Rechte daran.
Zum Grundbuch noch zwei praktische Punkte, die beim Hausverkauf regelmäßig gefragt werden. Wer überhaupt hineinsehen darf, regelt § 12 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung: “Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.” Das Gesetz verlangt also eine Darlegung, keinen Nachweis. Wie das Grundbuchamt damit im Einzelfall umgeht, erfahren Sie dort.
Und was alle Grundbuchauszug nennen, heißt im Gesetz Ausdruck. Das Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz sieht dafür feste Beträge vor. Für den Ausdruck oder die unbeglaubigte Kopie aus einem Register oder aus dem Grundbuch sind es 10,00 Euro. Für den amtlichen Ausdruck oder die beglaubigte Kopie 20,00 Euro (KV Nr. 17000 und 17001 GNotKG). Wird elektronisch übermittelt, sind es 5,00 beziehungsweise 10,00 Euro (KV Nr. 17002, 17003). Das Kostenverzeichnis hält dazu fest: “Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.” Es kommt also nichts obendrauf. Für alle anderen Unterlagen gilt dieses Gesetz nicht, dort richten sich die Gebühren nach anderen Regeln.
Zwei Auskünfte, an die kaum jemand denkt
Diese beiden Verzeichnisse stehen auf kaum einer Liste. Teuer werden sie, wenn erst der Käufer sie findet.
Das eine ist das Baulastenverzeichnis. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Eigentümer für sein Grundstück übernommen hat, etwa ein Zufahrtsrecht für den Nachbarn oder eine übernommene Abstandsfläche. § 71 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 2026 hält dazu fest: Solche Verpflichtungen “sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam”. Sie gehen also auf den Käufer über.
Baulasten stehen nicht im Grundbuch. Wer nur den Grundbuchauszug prüft, sieht sie nicht. Geführt wird das Verzeichnis nach § 72 Abs. 3 LBO von der Gemeinde, für Leinfelden-Echterdingen also vom Baurechtsamt der Stadt. § 72 Abs. 4 regelt den Zugang: “Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.” Laut der Leistungsbeschreibung des Landes haben Sie ein solches Interesse zum Beispiel als Eigentümer oder als Kaufinteressent, und die Einsicht ist formlos zu beantragen. Was im Einzelfall verlangt wird, sagt Ihnen das Baurechtsamt vorab. Ob Gebühren anfallen, richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Das zweite Verzeichnis führt nicht die Stadt, sondern das Landratsamt: das Bodenschutz- und Altlastenkataster. Für Filder-Eigentümer wird es hier unübersichtlich, denn die Zuständigkeit springt zurück. Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden bei den Stadt- und Landkreisen führen diese Kataster, für Leinfelden-Echterdingen also das Landratsamt Esslingen. Der Anspruch auf Umweltinformationen steht nach Angabe des Landratsamts grundsätzlich jedem zu. Grundstückseigentümern wird die Auskunft auf schriftlichen Antrag generell erteilt (Stand der Auskunft: August 2026).
Damit verteilen sich fünf Auskünfte auf drei Behörden in zwei Landkreisen:
| Auskunft | Zuständig | Wo |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Amtsgericht Böblingen, Grundbuchamt | Landkreis Böblingen |
| Baulastenverzeichnis | Baurechtsamt der Stadt | Leinfelden-Echterdingen |
| Bauakte, Baugenehmigung | Baurechtsamt der Stadt | Leinfelden-Echterdingen |
| Liegenschaftskarte | Amt für Geoinformation und Vermessung, Landratsamt Esslingen | Landkreis Esslingen |
| Bodenschutz- und Altlastenkataster | Landratsamt Esslingen | Landkreis Esslingen |
Wenn Sie planen, fangen Sie mit den Ämtern an, nicht mit dem eigenen Ordner. Erfahrungsgemäß dauert die Suche in einer alten Bauakte am längsten, weil dort erst der Vorgang herausgesucht werden muss. Die Auskunft aus dem Altlastenkataster braucht einen schriftlichen Antrag. Der Grundbuchauszug ist meist am schnellsten da. Eine amtliche Bearbeitungszeit gibt es für keinen dieser Wege.
Eine gesetzliche Frist, wie alt ein Grundbuchauszug sein darf, ist uns nicht bekannt. Banken und Notariate wollen ihn trotzdem frisch.
Zwischenfazit: In Leinfelden-Echterdingen verteilen sich die wichtigsten Auskünfte auf drei Behörden in zwei Landkreisen, und wer das vorher weiß, spart sich einige Wochen Suche.
Wenn die Unterlagen dann beisammen sind, sorgt eine einzige Zahl darin regelmäßig für Streit, obwohl niemand falsch gerechnet hat.
Wohnfläche ist nicht gleich Wohnfläche
Hier haben wir einen anderen Blick als die meisten Büros. Matthias Hellwig ist freier Architekt. Bei uns liest jemand die Bauzeichnung, der sie auch gezeichnet hätte.
Das ändert, was aus dem Papierstapel herauszuholen ist. Eine alte Bauzeichnung ist für die meisten Leser eine Flächenangabe mit Strichen drumherum. Tatsächlich steht darin, wie das Haus konstruiert ist.
Am meisten interessiert einen Käufer später, welche Wände tragen. Im Grundriss geben schon die Wandstärken einen Hinweis: Tragende Innenwände sind meist dicker gezeichnet als Zwischenwände. In den Schnitten sind sie oft anders schraffiert, weil das Material ein anderes ist. Damit lässt sich eingrenzen, welche Wand für eine offene Küche überhaupt in Frage kommt.
Damit hängt zusammen, in welche Richtung die Decken spannen. Eine Decke liegt in der Regel auf zwei Seiten auf. Ob eine Wand trägt, hängt wesentlich davon ab, ob sie quer zur Spannrichtung steht. Eine dünne Wand kann deshalb tragend sein und eine dicke nicht.
Bleibt der Dachstuhl. Ein Sparrendach ohne Innenstützen lässt sich anders ausbauen als eine Pfettenkonstruktion, bei der Stützen mitten im künftigen Raum stehen. Ob ein Dachausbau realistisch ist, entscheidet sich oft schon hier, lange bevor jemand über Kosten spricht.
Das sind Hinweise aus dem Plan, keine Freigabe. Ob ein Durchbruch tatsächlich geht, klärt die Statik am Objekt, und was baurechtlich zulässig ist, haben wir gesondert aufgeschrieben. Für den Hausverkauf ist das trotzdem kein Nebenschauplatz. Ein Haus mit belegbarer Reserve spricht eine andere Käufergruppe an als dasselbe Haus ohne diese Auskunft. Wer auf die Frage “kann man die Wand da rausnehmen?” nicht mit einem Achselzucken antwortet, verhandelt anders.
Am häufigsten begegnet uns aber etwas anderes: In den Unterlagen eines Hauses stehen zwei verschiedene Wohnflächen, und beide sind nicht falsch. Der Grund liegt in zwei Regelwerken, die dieselbe Dachschräge unterschiedlich behandeln.
| Wohnflächenverordnung (§ 4) | Landesbauordnung BW (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) | |
|---|---|---|
| Was sie regelt | wie viel Fläche angerechnet wird | ob ein Raum im Dachraum überhaupt Aufenthaltsraum sein darf |
| Volle Anrechnung | ab 2,0 m lichter Höhe | Aufenthaltsraum ab 2,2 m über mindestens der halben Grundfläche |
| Halbe Anrechnung | ab 1,0 m bis unter 2,0 m | entfällt |
| Bleibt außer Betracht | (unter 1,0 m folgt daraus) | Raumteile bis 1,5 m lichter Höhe |
| Balkon, Loggia, Terrasse | in der Regel ein Viertel, höchstens die Hälfte | nicht geregelt |
Im Wortlaut: Die Wohnflächenverordnung rechnet Grundflächen von Räumen und Raumteilen “mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern” vollständig an, solche “von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern” zur Hälfte. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg rechnet anders. Sie verlangt für einen Aufenthaltsraum im Dachraum eine lichte Höhe von “2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche”. Raumteile mit einer lichten Höhe “bis 1,5 m” bleiben dabei außer Betracht.
Ein ausgebautes Dachzimmer kann also baurechtlich als Aufenthaltsraum durchgehen und trotzdem in Teilen nur zur Hälfte in die Wohnfläche eingehen. Umgekehrt kann eine Fläche in der Wohnflächenberechnung auftauchen, die baurechtlich nie ein Aufenthaltsraum war.
Bleibt die Frage, für wen die Wohnflächenverordnung überhaupt gilt. Sie ordnet ihre Geltung in § 1 Abs. 1 für den Fall an, dass “nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet” wird. Ihr Anwendungsbereich ist damit auf den geförderten Wohnraum bezogen. In den Unterlagen, die Eigentümer uns vorlegen, ist trotzdem meist nach ihr gerechnet worden. Aber eben nicht immer, und nicht immer nach derselben Fassung.
Wie sich das auswirkt, lässt sich an einem typischen Filder-Fall zeigen. Angenommen, ein Reihenendhaus aus den Sechzigern, das Dachgeschoss 1998 ausgebaut. Im alten Inserat stehen 142 Quadratmeter, in der Berechnung aus der Bauakte deutlich weniger, und im Kaufvertrag von damals steht eine dritte Zahl. Die Frage ist nicht, wer sich verrechnet hat, sondern welche Zahl ein Käufer heute genannt bekommt. Der Weg dahin:
- Nachsehen, wann jede der drei Berechnungen entstanden ist und nach welcher Regel gerechnet wurde.
- Im Dachgeschoss die lichten Höhen nachmessen, weil genau dort die 2,0-Meter-Grenze der Wohnflächenverordnung greift.
- Die Balkonfläche prüfen, weil sie je nach Ansatz zwischen einem Viertel und der Hälfte schwankt.
Am Ende steht eine Zahl, die sich erklären lässt, statt dreier, über die man streiten kann.
Welche Zahl Sie einem Käufer nennen, ist keine Formalie. Was er vor der Unterschrift schwarz auf weiß hat, kann er hinterher nicht mehr als Mangel geltend machen, und das gilt für die Wohnfläche wie für alles andere.
Genau das meinen wir mit unserem Motto: Wir sehen, was andere übersehen. Das beschreibt, wie wir arbeiten, und verspricht für sich genommen noch kein Ergebnis.
Zwischenfazit: Zwei Regelwerke, zwei Höhen: 2,2 Meter im Baurecht, 2,0 Meter in der Wohnflächenverordnung. Prüfen Sie, nach welcher Regel Ihre Zahl entstanden ist, bevor Sie sie nennen.
Sie fragen sich, was in Ihren Bauzeichnungen eigentlich steht? Schildern Sie uns Ihr Vorhaben an architekt@klarblickimmobilien.de. Was wir als Architekt leisten, ist eine eigenständige Leistung, getrennt von der Maklertätigkeit.
Bleibt der Fall, der die meisten Eigentümer am stärksten beschäftigt: Was, wenn eine dieser Unterlagen gar nicht auffindbar ist?
Was passiert, wenn eine Unterlage fehlt
Kurz: nichts Schlimmes. Das ist ernst gemeint. Eine fehlende Unterlage ist selten der Grund, warum ein Hausverkauf scheitert. Die meisten entschuldigen sich am Telefon für ihren Ordner, und ehrlich gesagt hören wir das zu oft.
Bei uns gilt: Für ein erstes Gespräch genügt zunächst, was Sie zur Hand haben. Was fehlt, gehen wir dann zusammen durch. Kein Eigentümer muss erst wochenlang Behördengänge machen, bevor er anrufen darf. Es ist sogar sinnvoller, vorher zu reden. Dann besorgen Sie gezielt das, was in Ihrem Fall tatsächlich gebraucht wird, statt auf Verdacht einen Stapel Papier zu beschaffen.
So sortieren wir die Unterlagen für den Hausverkauf in der Praxis:
- Was liegt vor? Alles auf den Tisch, auch das Unvollständige. Ein Bauplan ohne Statik ist mehr wert als kein Bauplan.
- Was fehlt und wird sicher gebraucht? Grundbuchauszug und Energieausweis stehen hier fast immer.
- Was fehlt und ist eine offene Frage? Ein Anbau ohne auffindbare Genehmigung zum Beispiel. Das klären wir früh. Dramatisch ist es nicht, aber später wird es teurer.
- Was ist verzichtbar? Ein Wartungsnachweis der Therme aus dem Jahr 2011 hat noch keinen Verkauf entschieden.
Zum Energieausweis noch zwei Punkte, weil sie regelmäßig verwechselt werden. Das Gesetz (seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, vorher Gebäudeenergiegesetz) unterscheidet in § 80 Abs. 4 zwischen Vorlage und Übergabe. Vorzulegen ist der Ausweis “spätestens bei der Besichtigung”, zu übergeben “unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages”. Das ist nicht dasselbe, und “beim Notartermin vorlegen” wäre zu spät. Pflichtenträger ist nach dem Wortlaut “der Verkäufer oder der Immobilienmakler”. Welcher Ausweis in welchem Fall verlangt wird und wo es Ausnahmen gibt, steht unter wann ein Energieausweis Pflicht ist. Was daraus für Ihren Fall folgt, klären Sie am besten mit dem Notariat.
Wie es nach dem Sortieren weitergeht, steht Schritt für Schritt unter was beim Notartermin tatsächlich passiert. Dort sehen Sie auch, welche Unterlagen das Notariat wann anfordert.
Zwischenfazit: Sie brauchen keinen vollständigen Ordner, um anzurufen. Rufen Sie mit dem an, was da ist. Den Rest sortieren wir gemeinsam.
Zum Abhaken
Wenn Sie den Ordner heute durchgehen, reicht diese Liste für den Hausverkauf:
- Grundbuchauszug (Amtsgericht Böblingen, Grundbuchamt)
- Liegenschaftskarte (Landratsamt Esslingen)
- Baupläne und Grundrisse, möglichst mit Flächenberechnung
- Energieausweis (gültig? Ausstellungsdatum prüfen)
- Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen
- Baugenehmigung und Abnahme für Anbau, Dachausbau, Wintergarten
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (Baurechtsamt der Stadt)
- Bei Eigentumswohnung: Teilungserklärung, Protokolle, Hausgeldabrechnungen
- Bei Vermietung: bestehende Mietverträge
Was fehlt, notieren Sie einfach daneben. Genau diese Notiz ist ein guter Gesprächseinstieg.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Grundbuchauszug gültig? Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer ist uns nicht bekannt. In der Praxis verlangen finanzierende Banken und Notariate einen aktuellen Auszug, häufig nicht älter als drei Monate. Diese Frist kommt aus der Praxis, nicht aus einer Verordnung. Planen Sie sie trotzdem ein.
Wer erstellt die Wohnflächenberechnung? Am häufigsten liegt sie den ursprünglichen Bauunterlagen bei. Ist keine vorhanden oder passt sie erkennbar nicht mehr zum Gebäude, etwa nach einem Dachausbau, erstellen Architekten oder Sachverständige eine neue. Wir sehen uns vorhandene Berechnungen zuerst an. Meist fehlt keine. Es passt nur nicht mehr jede zum heutigen Zustand.
Wo bekomme ich eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis? Nach § 72 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg führt die Gemeinde das Verzeichnis, in Leinfelden-Echterdingen also das Baurechtsamt der Stadt. Die Einsicht ist formlos zu beantragen, und Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen. Laut der Leistungsbeschreibung des Landes kommt dafür zum Beispiel in Betracht, dass Sie Eigentümer sind oder das Grundstück kaufen möchten. Ob Gebühren anfallen, richtet sich nach der Satzung der Gemeinde.
Welche Unterlagen braucht der Makler für das erste Gespräch? Was Sie zur Hand haben. Am hilfreichsten sind Grundbuchauszug und Baupläne, weil sich daraus die meisten Folgefragen beantworten lassen. Fehlt beides, sprechen wir trotzdem. Fehlende Unterlagen besprechen wir gemeinsam.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbuchauszug und Flurkarte? Der Grundbuchauszug dokumentiert die Rechte am Grundstück: Eigentum, Grundschulden, Wege- und Wohnrechte. Die Flurkarte, in Baden-Württemberg amtlich Liegenschaftskarte, zeigt die Geometrie: Zuschnitt, Lage und Grenzen des Flurstücks. Für den Hausverkauf werden in der Regel beide Unterlagen gebraucht, und sie kommen von verschiedenen Stellen. Das Grundbuch führt das Amtsgericht Böblingen, die Liegenschaftskarte das Landratsamt Esslingen.
Muss ich dem Käufer alle Unterlagen aushändigen? Für den Energieausweis regelt § 80 Abs. 4 GModG die Vorlage bei der Besichtigung und die Übergabe nach Vertragsschluss ausdrücklich. Für die übrigen Unterlagen wird die Übergabe im Kaufvertrag geregelt. Was konkret in Ihren Vertrag gehört, klärt das Notariat, das ohnehin an der Beurkundung beteiligt ist.
Was mache ich, wenn Baupläne nicht auffindbar sind? Fragen Sie die Bauakte bei der zuständigen Baurechtsbehörde an, in Leinfelden-Echterdingen also bei der Stadt selbst. Ob dort noch etwas liegt, hängt vom Baujahr und der Aktenlage ab; eine Garantie gibt es nicht. Findet sich nichts, lässt sich ein Aufmaß erstellen, was Aufwand bedeutet, einen Verkauf aber nicht verhindert.
Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen? Der erste Schritt ist bei uns immer das Gespräch. Wir hören uns Ihre Situation an, sehen uns die Immobilie an und sagen Ihnen offen, was wir für realistisch halten, auch dann, wenn die Antwort einmal nicht die gewünschte ist. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt. Lesen Sie auch, wie ein Verkauf bei uns abläuft, und was wir hier in Leinfelden-Echterdingen für Eigentümer tun. Rufen Sie an: 0711 25515738, schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unser Büro: Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen.
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