Verkaufen · 20. August 2026 · 21 Min. Lesezeit

Grunderwerbsteuer in Stuttgart: Höhe und wer sie zahlt


Grunderwerbsteuer in Stuttgart: Höhe 5,0 Prozent, festgelegt vom Land Baden-Württemberg. Was das für Ihren Verkauf bedeutet. Sprechen Sie mit uns.

Kurz gesagt

  • Die Höhe der Grunderwerbsteuer in Stuttgart: 5,0 Prozent. Den Satz legt Baden-Württemberg fest; die Stadt hat dabei nichts zu entscheiden.
  • Zahlen tut die Steuer in aller Regel der Käufer. Vor dem Finanzamt stehen Sie als Verkäufer trotzdem mit auf dem Papier.
  • Berechnet werden die 5,0 Prozent von der Gegenleistung, nicht vom Wert Ihrer Immobilie. Das ist zweierlei.
  • Wirklich zu spüren bekommen Sie die Steuer erst ganz am Ende: Ohne die Bescheinigung des Finanzamts wird der Käufer nicht ins Grundbuch eingetragen.
  • Beim Verkauf an das eigene Kind oder an den Ehepartner nennt das Gesetz Ausnahmen. Bei Geschwistern steht davon nichts im Text.

Wer nach der Grunderwerbsteuer in Stuttgart und ihrer Höhe sucht, bekommt fast überall dieselbe Zahl und einen Rechner dazu. 5,0 Prozent, Kaufpreis eintippen, fertig. Das stimmt auch. Es hilft nur niemandem, der gerade darüber nachdenkt, sein Haus auf den Fildern oder in Stuttgart zu verkaufen. Denn diese Steuer zahlt normalerweise sein Käufer.

Trotzdem taucht die Frage in fast jedem Verkaufsgespräch auf, das wir führen. Meistens in dieser Form: “Das zahlt doch der Käufer, oder?” Ja. Und dann kommt der zweite Teil, den kaum jemand auf dem Schirm hat: An drei Stellen im Ablauf betrifft diese Steuer den Verkäufer sehr wohl. Um die geht es hier.

Die Zahl steht im nächsten Absatz. Wenn Sie verkaufen, ist sie nur der Anfang.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Stuttgart?

In Stuttgart beträgt die Grunderwerbsteuer 5,0 Prozent der Gegenleistung, in aller Regel also des beurkundeten Kaufpreises. Das ist der Satz von Baden-Württemberg. Er gilt landesweit, in Stuttgart genauso wie in Leinfelden-Echterdingen. Die Steuerverwaltung Baden-Württemberg sagt dazu: “Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.”

Denselben Satz veröffentlicht die Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Land, dort mit Freigabevermerk vom 3. Februar 2026.

Warum ausgerechnet 5,0 Prozent? Die Antwort steht im Grundgesetz. Über den Steuersatz entscheidet das Land. Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG sagt dazu wörtlich: “Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.” Städte und Gemeinden kommen in dieser Zuständigkeitskette nicht vor. Deshalb sehen die Städtelisten der Rechnerportale aus, wie sie aussehen: Dutzende baden-württembergische Städte untereinander, jede mit derselben Zahl.

Der Bund hat für die Grunderwerbsteuer einen eigenen Satz im Gesetz stehen. § 11 Abs. 1 GrEStG lautet: “Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.” Das ist der Auffangwert. Er greift überall dort, wo ein Land von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Baden-Württemberg hat Gebrauch gemacht und liegt bei 5,0 Prozent. Bayern hat es nicht getan und liegt deshalb genau auf dem bundesgesetzlichen Wert: Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt, die Grunderwerbsteuer betrage “regelmäßig 3,5 % der Bemessungsgrundlage” (Stand: August 2026).

EbeneSatzFundstelle
Bundesgesetzlicher Regelsatz3,5 vom Hundert§ 11 Abs. 1 GrEStG
Baden-Württemberg (und damit auch Stuttgart und Leinfelden-Echterdingen)5,0 ProzentSteuerverwaltung BW, abgerufen 20.08.2026; gleichlautend OFD Karlsruhe, Freigabevermerk 03.02.2026
Bayern (zum Vergleich)regelmäßig 3,5 %Bayerisches Landesamt für Steuern, Stand August 2026
Stadt Stuttgartkeine eigene ZuständigkeitArt. 105 Abs. 2a Satz 2 GG

Ein Detail zum Schluss: In § 11 Abs. 2 GrEStG steht, dass die Steuer “auf volle Euro nach unten abzurunden” ist. Bei einem sechsstelligen Kaufpreis sind das Cent-Beträge.

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer, und warum die Frage für Sie nicht erledigt ist

Die kurze Antwort ist die, die Sie erwarten: Im Kaufvertrag wird die Grunderwerbsteuer üblicherweise dem Käufer auferlegt. So läuft es in praktisch jedem Kaufvertrag, den wir begleiten. Er zahlt, damit ist die Sache aus Ihrer Sicht durch.

Die längere Antwort steht in § 13 GrEStG. Die Norm regelt, wer die Grunderwerbsteuer schuldet, und für den normalen notariellen Grundstückskauf lautet Nummer 1 wörtlich: “regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen”. Vertragsteile: das sind beide. Käufer und Verkäufer.

Was im Kaufvertrag steht, ist eine Abrede zwischen Ihnen und dem Käufer. Das Gesetz kennt bei der Grunderwerbsteuer beide Seiten als Schuldner. Diese beiden Ebenen fallen im Normalfall nie auseinander, weil der Käufer zahlt. Sie fallen dann auseinander, wenn er es nicht tut.

Was “Gesamtschuldner” bedeutet, steht nicht im Grunderwerbsteuergesetz, sondern in § 44 der Abgabenordnung. Absatz 1 Satz 2 lautet: “Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.” Und Absatz 2 Satz 1: “Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.” Zahlt Ihr Käufer, ist die Steuer für beide vom Tisch. Wer im konkreten Fall vom Finanzamt in Anspruch genommen wird und welche Rolle die Regelung im Kaufvertrag dabei spielt, klärt Ihr Notar oder Ihr Steuerberater.

Wir wollen das nicht dramatisieren. Meistens merken Sie von der Steuer Ihres Käufers nichts außer einer Verzögerung im Kalender. Dazu gleich mehr. Aber es ist ein Grund mehr, vor der Beurkundung auf einer Finanzierungsbestätigung der Bank zu bestehen. Das gehört zur Vorbereitung, nicht zum Misstrauen.

Damit sind wir bei der ersten der drei Stellen: Im Gesetz stehen Sie als Vertragsteil mit drin, und deshalb ist die Zahlungsfähigkeit Ihres Käufers auch Ihre Angelegenheit.

Noch eine Verwechslung, bevor wir weitergehen.

Grunderwerbsteuer und Notarkosten sind zwei verschiedene Dinge, und das geht ständig durcheinander. Die Kostentragung für den Notar steht in § 448 Abs. 2 BGB. Danach trägt der Käufer eines Grundstücks “die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen”. Mehr dazu, welche Fristen dort gelten und welche Positionen tatsächlich bei Ihnen landen können: was beim Notartermin tatsächlich passiert.

Zwischenfazit: Die 5,0 Prozent kommen vom Land Baden-Württemberg, und im Vertrag zahlt sie der Käufer. Im Gesetz stehen Sie als Verkäufer aber mit als Vertragsteil drin. Praktisch relevant wird das nur, wenn beim Käufer etwas schiefgeht.

Wovon die 5,0 Prozent berechnet werden

Bleibt die Frage, wovon diese 5,0 Prozent überhaupt gerechnet werden. Da überrascht das Gesetz die meisten Verkäufer.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nicht nach dem Wert Ihrer Immobilie. § 8 Abs. 1 GrEStG sagt (im Original noch in alter Rechtschreibung), dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst.

Was beim Kauf als Gegenleistung gilt, steht direkt daneben. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG: “bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen”.

Der Kaufpreis ist der offensichtliche der drei Bausteine. Die beiden anderen sind der Grund, warum die Summe im Steuerbescheid manchmal nicht exakt dem Betrag entspricht, der im Vertrag als Kaufpreis steht.

Baustein aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGWas damit gemeint ist
Der KaufpreisDer Betrag, über den Sie sich geeinigt haben und der beurkundet wird
Vom Käufer übernommene sonstige LeistungenDie Finanzverwaltung Baden-Württemberg nennt als Beispiele übernommene Vermessungskosten und Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial
Dem Verkäufer vorbehaltene NutzungenAls Beispiele nennt dieselbe Quelle Nießbrauchs- oder Wohnrechte

Achten Sie auf das Wort “Beispiele”. Die Finanzverwaltung zählt hier nicht abschließend auf, sondern veranschaulicht. Was in Ihrem Vertrag darunterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Und das mitverkaufte Inventar? Die Einbauküche, die Markise, die Photovoltaikanlage, die Sauna im Keller. Manche Verkäufer wollen solche Stücke im Kaufvertrag getrennt ausgewiesen sehen.

Bevor das eine steuerliche Frage wird, ist es eine bautechnische. Nämlich: Was ist mit dem Gebäude fest verbunden, und was steht nur darin? Eine Sauna, für die eine eigene Zuleitung gelegt und eine Wand geöffnet wurde, ist baulich etwas anderes als eine, die man auseinanderschraubt und mitnimmt. Bei einer Photovoltaikanlage kommt es darauf an, wie sie montiert und angeschlossen ist. Diese Vorarbeit übernimmt bei uns Matthias Hellwig, der als freier Architekt arbeitet, und sie gehört vor jede Vertragsformulierung.

Er sieht sich an, wie etwas verbaut ist. Sobald daraus eine konkrete Planung wird, ist das eine eigenständige Architektenleistung; die besprechen wir getrennt von der Maklertätigkeit.

Warum diese bauliche Frage überhaupt in einen Steuerartikel gehört, zeigt § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG: “Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen.” Das Grunderwerbsteuerrecht schaut also ins BGB, und das BGB kennt für unsere Frage drei Kategorien:

KategorieNormWortlaut
Wesentlicher Bestandteil des Gebäudes§ 94 Abs. 2 BGB“Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.”
Nur vorübergehend eingefügt§ 95 Abs. 2 BGB“Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.”
Zubehör§ 97 Abs. 1 BGBBewegliche Sachen, “die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind”. Satz 2: “Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.”

In welche dieser Kategorien Ihre Küche oder Ihre Sauna gehört, hängt vom Einzelfall ab; darüber urteilen Ihr Steuerberater und Ihr Notar. Wir liefern die bauliche Tatsachengrundlage: wie etwas eingebaut und angeschlossen ist. Ob eine Position danach zur Gegenleistung für das Grundstück zählt und in die Grunderwerbsteuer einfließt, entscheidet das Finanzamt anhand von § 8 und § 9 GrEStG.

Was 5,0 Prozent auf dem Filder-Preisniveau bedeuten

In der Region Stuttgart und auf den Fildern reden wir bei einem normalen Einfamilienhaus über einen Steuerbetrag, den man im Budget spürt.

Ein Anhaltspunkt für das Preisniveau: Das Portal immoportal.com weist für Häuser in Leinfelden-Echterdingen zum Stichtag 1. August 2026 einen Angebotspreis von 4.419 Euro je Quadratmeter aus. Das Portal sagt selbst, dass seine Werte auf Angebotspreisen beruhen; beurkundet wird am Ende oft etwas anderes.

Wir hätten an dieser Stelle lieber eine amtliche Zahl. Die gibt es auch, aber nicht frei im Netz: Die beurkundeten Kaufpreise sammelt der Gemeinsame Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen, und veröffentlicht werden sie im Grundstücksmarktbericht. Solange uns daraus keine Zahl für die Gemarkungen von Leinfelden-Echterdingen vorliegt, nennen wir die Portalzahl als das, was sie ist: eine Größenordnung, kein Marktwert. Warum Angebots- und Kaufpreis in dieser Region regelmäßig auseinanderlaufen und welche Zahl bei den Immobilienpreisen wirklich gilt, ist ein eigenes Thema.

Rechnen wir es einmal durch, rein zur Veranschaulichung:

Rechnerisches Beispiel (keine Bewertung Ihrer Immobilie)Betrag
Haus mit 140 m² Wohnfläche, 4.419 Euro/m² (Portalangabe, Stichtag 01.08.2026)rund 619.000 Euro
Grunderwerbsteuer 5,0 Prozent (Steuerverwaltung BW, abgerufen 20.08.2026)rund 30.900 Euro
Zum Vergleich: derselbe Kaufpreis beim bundesgesetzlichen Regelsatz von 3,5 vom Hundert (§ 11 Abs. 1 GrEStG)rund 21.700 Euro

Rund 30.900 Euro Grunderwerbsteuer muss Ihr Käufer aufbringen, bevor er einen Handwerker bezahlt und bevor er einen Umzugswagen bestellt. Was davon finanzierbar ist und was aus Eigenkapital kommen muss, sagt ihm seine Bank. Der Unterschied zum bundesgesetzlichen Regelsatz macht bei diesem Beispiel gut 9.000 Euro aus.

Jetzt drehen Sie die Rechnung einmal um und setzen sich auf die Seite des Interessenten, der zweimal zur Besichtigung war und Ihr Haus mag. Er hat einen Betrag im Kopf, den er insgesamt aufbringen kann. Davon gehen die rund 30.900 Euro Grunderwerbsteuer ab, dazu Notar und Grundbuch. Was übrig bleibt, ist der Kaufpreis, den er bieten kann. Und wenn er in Ihrem Haus zusätzlich ein Bad, eine Heizung oder eine geöffnete Wand vor sich sieht, zieht er auch das noch ab, meist großzügig geschätzt und deshalb zu hoch.

An dieser Stelle setzt der zweite Teil unserer Arbeit an. Wenn vor der Vermarktung geklärt ist, was am Haus baulich wirklich nötig und was möglich ist, muss der Käufer nicht mehr schätzen. Genau dafür sitzt bei uns ein Architekt mit am Tisch. Das ist die zweite der drei Stellen: Was Ihr Käufer ans Finanzamt überweist, verkleinert den Spielraum, mit dem er Ihnen ein Angebot macht.

Deshalb ist die Kaufnebenkostenfrage aus unserer Sicht eine Verkäuferfrage, auch wenn kein Cent davon bei Ihnen anfällt. Sie bestimmt mit, wie groß der Kreis der Menschen ist, die Ihr Haus tatsächlich kaufen können. Und sie ist einer der Gründe, warum wir mit dem Preis anfangen, den ein Käufer hier tatsächlich finanziert bekommt.

Zwischenfazit: Auf Filder-Preisniveau sind 5,0 Prozent ein fünfstelliger Betrag, den Ihr Käufer zusätzlich zum Kaufpreis stemmen muss. Das verengt seinen Spielraum, und damit indirekt Ihren. Wir rechnen die Nebenkosten deshalb schon beim ersten Preisgespräch mit.

Unsicher, wo Ihre Immobilie gerade steht? Bei Fragen einfach anrufen oder schreiben — wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir Sie unterstützen können. → Gespräch anfragen

Wann keine Grunderwerbsteuer anfällt

Es gibt Fälle, in denen die Steuer gar nicht erst entsteht. Vier davon kommen in unseren Gesprächen regelmäßig vor.

In § 3 GrEStG stehen unter der Überschrift “Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung” die Erwerbsvorgänge, die außen vor bleiben. Hier zuerst die Übersicht, danach die Einzelheiten:

KonstellationNormSteht so im Gesetz?
Verkauf an Kind, Enkel, Eltern, Großeltern§ 3 Nr. 6 GrEStGja, “in gerader Linie verwandt”
Verkauf an ein Stiefkind§ 3 Nr. 6 Satz 2 GrEStGja, Stiefkinder stehen Abkömmlingen gleich
Verkauf an Geschwisternein, die Seitenlinie ist dort nicht genannt
Verkauf an Ehegatten oder Lebenspartner§ 3 Nr. 4 GrEStGja
Übertragung an den früheren Ehegatten nach der Scheidung§ 3 Nr. 5 GrEStGja, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung
Übertragung an den früheren Lebenspartner nach Aufhebung§ 3 Nr. 5a GrEStGja
Übergang auf die Erben im Erbfall§ 3 Nr. 2 GrEStGja, Erwerb von Todes wegen

Verkauf an das eigene Kind oder an die Eltern

In § 3 Nr. 6 GrEStG steht “der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind”. Weiter heißt es dort: “Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich.”

Das Gesetz nennt die gerade Linie: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel. Geschwister sind nach bürgerlichem Recht Verwandte der Seitenlinie, und die Seitenlinie steht in § 3 Nr. 6 GrEStG nicht. Ob im Einzelfall ein anderer Befreiungstatbestand greift, beantwortet Ihr Steuerberater. Wenn Sie an ein Geschwisterkind verkaufen wollen und im Kopf hatten, dass Verwandtschaft die Steuer erledigt, klären Sie das vorher.

Verkauf an den Partner, auch nach einer Trennung

Für die Partnerkonstellationen nennt das Gesetz drei Nummern. § 3 Nr. 4 GrEStG nennt “der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers”. § 3 Nr. 5 GrEStG nennt “der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung”. Nr. 5a regelt dasselbe für den früheren Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Für genau diesen Übertragungsvorgang sieht das Gesetz also eine Ausnahme vor. Wie ein Verkauf in dieser Situation geordnet abläuft, haben wir für Betroffene aufgeschrieben: Haus verkaufen bei Trennung und Scheidung. Die rechtliche Seite gehört in jedem Fall in die Hand der anwaltlichen Vertretung.

Erbfall

Der Erwerb von Todes wegen steht in § 3 Nr. 2 GrEStG und ist von der Besteuerung ausgenommen. Wichtig ist die Abgrenzung. Gemeint ist der Übergang auf die Erben. Verkaufen Sie das geerbte Haus später weiter, zahlt der Käufer die Steuer wie bei jedem anderen Kauf auch.

Was passiert, wenn der Verkauf platzt?

Auch dafür gibt es eine Norm, und sie kennt kaum jemand. § 16 Abs. 1 GrEStG regelt den Fall, dass ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist. Dann wird “auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben”.

Zwei Dinge daran sollte man wissen. Erstens: auf Antrag. Die Grunderwerbsteuer verschwindet nicht von selbst, weil der Kauf platzt. Zweitens nennt die Norm für den Fall der einvernehmlichen Rückabwicklung oder der Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts eine Frist von “zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer”. Für den anderen Fall (Vertragsbedingungen werden nicht erfüllt und deshalb wird auf Grund eines Rechtsanspruchs rückabgewickelt) steht diese Frist nicht dort.

Zwischenfazit: Die gerade Linie und die Partnerkonstellationen nennt das Gesetz ausdrücklich, Geschwister nicht. Und wenn ein Kauf platzt, verschwindet die Grunderwerbsteuer nur auf Antrag.

Der Punkt, an dem die Grunderwerbsteuer Ihren Zeitplan bestimmt

Die dritte Stelle ist die, an der es für Sie am spürbarsten wird. Sie kommt ganz am Ende des Verkaufs und ist der Grund, warum zwischen “unterschrieben” und “erledigt” oft mehr Wochen liegen, als alle Beteiligten erwartet haben.

Der Ablauf ist eine Kette, und jedes Glied hängt am vorherigen.

Zuerst die Frage, wer überhaupt zuständig ist. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg beantwortet sie so: “Grundsätzlich ist für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.” Welches Amt das für Ihre Adresse konkret ist, sagt Ihnen die Behördensuche der Finanzverwaltung oder Ihr Notar. Wir nennen hier bewusst keinen Amtsnamen. Die Zuständigkeitslisten der Stuttgarter Finanzämter sind an dieser Stelle nicht eindeutig, und eine falsche Behördenangabe hilft niemandem.

Die Kette beginnt beim Notar. § 18 GrEStG regelt, dass Gerichte, Behörden und Notare beurkundete Grundstücksvorgänge dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Die Frist steht in Absatz 3: zwei Wochen nach der Beurkundung. Die Anzeigen sind “auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist”. Auch der steuerfreie Verkauf an das eigene Kind läuft also über den Schreibtisch des Finanzamts.

Daneben gibt es eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten in § 19 GrEStG. Deren Frist beträgt nach Abs. 3 einen Monat, nachdem die Anzeigepflichtigen von dem Vorgang Kenntnis erhalten haben. Diese Frist ist neu. Sie geht auf Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 zurück und gilt seit dem 3. Juli 2026. Seiten, die vor Juli 2026 geschrieben wurden, nennen hier noch zwei Wochen. Wenn Sie also gerade zwei Quellen mit verschiedenen Fristen vor sich haben: Die zwei Wochen gehören zu § 18 und damit zum Notar, der eine Monat zu § 19 und damit zu den Beteiligten.

Irgendwann kommt der Bescheid. Wann gezahlt werden muss, steht in § 15 GrEStG, und zwar in einem Satz: “Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.” Satz 2 ergänzt: “Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.” Der Anknüpfungspunkt ist also die Bekanntgabe des Bescheids, nicht der Notartermin. Wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt, regelt wiederum die Abgabenordnung. Bei Übermittlung im Inland durch die Post gilt er nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Vier Tage, die im Kalender oft niemand mitrechnet.

Dann die Zahlung, und dann die Unbedenklichkeitsbescheinigung. § 22 GrEStG sagt, dass der Erwerber erst dann ins Grundbuch eingetragen werden darf, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt, wonach der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Wann das Amt sie ausstellen muss, steht in Abs. 2 Satz 1: “Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.”

Im Klartext: Solange Ihr Käufer nicht gezahlt hat, wird er nicht Eigentümer. Der Kaufvertrag ist längst unterschrieben, das Geld ist vielleicht schon geflossen, im Grundbuch steht immer noch Ihr Name. Einfluss haben Sie darauf nicht. Diese Wochen empfinden viele Eigentümer als die unangenehmsten, obwohl sachlich alles seinen Gang geht und am Ende niemand etwas falsch gemacht hat.

SchrittWer handeltWas das Gesetz sagt
1. BeurkundungNotarDer Kaufvertrag wird beurkundet
2. Anzeige an das FinanzamtNotarInnerhalb von zwei Wochen, § 18 Abs. 3 GrEStG, auch bei Steuerbefreiung
3. Anzeige der BeteiligtenKäufer/Verkäufer, soweit einschlägigInnerhalb eines Monats ab Kenntnis, § 19 Abs. 3 GrEStG (Fassung seit 03.07.2026)
4. SteuerbescheidFinanzamtBemessung nach dem Wert der Gegenleistung, §§ 8, 9 GrEStG
5. Zahlungin der Regel der KäuferFällig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 15 Satz 1 GrEStG. Im Gesetz sind beide Vertragsteile Schuldner, § 13 Nr. 1 GrEStG
6. UnbedenklichkeitsbescheinigungFinanzamtZu erteilen bei Zahlung, Sicherstellung, Stundung oder Steuerfreiheit, § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG
7. Eintragung ins GrundbuchGrundbuchamtErst nach Vorlage der Bescheinigung, § 22 Abs. 1 GrEStG

Wie lange diese Kette insgesamt braucht und welche Schritte davor liegen, haben wir an anderer Stelle zusammengestellt: wie lange ein Hausverkauf in der Region Stuttgart dauert.

Zwischenfazit: Die Grunderwerbsteuer Ihres Käufers ist der letzte Flaschenhals vor dem Eigentümerwechsel. Sie können ihn nicht beschleunigen, aber Sie können vorher dafür sorgen, dass dort kein Käufer sitzt, dessen Finanzierung wackelt.

Checkliste: Was Sie vor dem Notartermin geklärt haben sollten

Auf Ihrer eigenen Kostenaufstellung steht die Grunderwerbsteuer nicht. In Ihrer Vorbereitung taucht sie an sechs Punkten auf.

  • Liegt eine Finanzierungsbestätigung vor, die drei Dinge nennt: die finanzierende Bank, Ihre Objektadresse und einen Betrag, dazu ein aktuelles Datum? Ein Schreiben eines Finanzierungsvermittlers ist etwas anderes, und die Selbstauskunft des Interessenten erst recht. Beide Vertragsteile sind im Gesetz Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG), ein Grund mehr, hier genau hinzusehen.
  • Klären Sie die Inventarfrage, und zwar zuerst baulich. Wie ist die Küche eingebaut, wie ist die Sauna angeschlossen? Erst danach wird daraus eine steuerliche Frage.
  • Verkaufen Sie innerhalb der Familie? Dann gehört das Verwandtschaftsverhältnis auf den Tisch Ihres Steuerberaters, bevor der Vertragsentwurf steht. § 3 Nr. 6 GrEStG nennt die gerade Linie; für die Seitenlinie gilt er nach seinem Wortlaut nicht.
  • Planen Sie Zeit ein zwischen Beurkundung und Umschreibung. Anzeige, Bescheid, Zahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung liegen dazwischen. Rechnen Sie diese Wochen von vornherein ein.
  • Bringen Sie vollständige Beteiligtendaten zum Beurkundungstermin mit. Der Notar zeigt den Vertrag innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt an (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Fehlt eine Angabe, kostet die Rückfrage Zeit.
  • Richten Sie Ihre Anschlusstermine nach der Kaufpreiszahlung und der vereinbarten Übergabe. Der Grundbucheintrag kommt später.

Häufige Fragen

Ist die Grunderwerbsteuer in Stuttgart höher als in Leinfelden-Echterdingen? Nein. Beide liegen bei 5,0 Prozent, weil beide in Baden-Württemberg liegen und der Satz vom Land bestimmt wird (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Bei der Grunderwerbsteuer gibt es zwischen den baden-württembergischen Städten keinen Unterschied. Unterschiede gibt es beim Kaufpreis, und der ist die Bemessungsgrundlage.

Muss ich als Verkäufer Grunderwerbsteuer zahlen? In der Praxis nein: Der Kaufvertrag legt sie üblicherweise dem Käufer auf, und in aller Regel zahlt er. Im Gesetz sind allerdings beide Vertragsteile als Steuerschuldner genannt (§ 13 Nr. 1 GrEStG); wen das Finanzamt im Einzelfall heranzieht, klärt Ihr Notar oder Steuerberater.

Wann wird die Grunderwerbsteuer fällig? § 15 Satz 1 GrEStG sagt es genau: “Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.” Satz 2: “Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.” Maßgeblich ist also der Tag, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt. Wie lange es bis dahin dauert, nennt das Gesetz nicht; das hängt vom jeweiligen Finanzamt ab. Die ganze Kette mit allem, was davor liegt: wie lange ein Hausverkauf in der Region Stuttgart dauert.

Kann die Grunderwerbsteuer die Grundbucheintragung verzögern? Ja. In unseren Verkäufen ist das immer wieder der Grund für Wartezeit ganz am Schluss. Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bescheinigung des Finanzamts vorliegt. Das Amt erteilt sie, wenn die Steuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder Steuerfreiheit besteht.

Zahle ich Grunderwerbsteuer, wenn ich mein Haus an mein Kind verkaufe? § 3 Nr. 6 GrEStG nimmt den Erwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung aus; Stiefkinder stehen den Abkömmlingen gleich. Geschwister nennt die Norm nicht; sie sind Verwandte der Seitenlinie. Für die Seitenlinie brauchen Sie deshalb die Einschätzung Ihres Steuerberaters, bevor der Vertragsentwurf steht.

Was passiert mit der Steuer, wenn der Kauf rückabgewickelt wird? § 16 Abs. 1 GrEStG sagt, dass die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt oder die Festsetzung aufgehoben wird, wenn der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum übergegangen ist. Für die einvernehmliche Rückabwicklung und die Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts nennt die Norm eine Frist von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer. Ohne Antrag passiert nichts.

Zählt die Einbauküche zur Grunderwerbsteuer? Pauschal lässt sich das nicht sagen. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG knüpft an das bürgerliche Recht an: “Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen.” Das BGB unterscheidet wesentliche Bestandteile (§ 94), nur vorübergehend eingefügte Sachen (§ 95) und bewegliches Zubehör (§ 97). Wo eine konkrete Küche einzuordnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Wie etwas eingebaut ist, können wir Ihnen sagen. Was daraus steuerlich folgt, gehört zu Ihrem Steuerberater.

Wird die Grunderwerbsteuer vom Immobilienwert berechnet? Nein, von der Gegenleistung. So sagt es § 8 Abs. 1 GrEStG, und § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nennt sie beim Kauf “der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen”. In den meisten Fällen ist das schlicht der beurkundete Kaufpreis.


Wir sind Immobilienmaklerin und Architekt, keine Steuerberater. Die Normen auf dieser Seite geben wir wieder, damit Sie wissen, worüber Sie mit Ihrem Steuerberater oder Notar sprechen sollten. Eine steuerliche Beratung ersetzt dieser Text nicht.

Wenn Sie wissen wollen, wie wir in Ihrer Stadt arbeiten: Immobilienmakler in Leinfelden-Echterdingen.


Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen? Der erste Schritt ist bei uns immer das Gespräch. Wir hören uns Ihre Situation an, sehen uns die Immobilie an und sagen Ihnen offen, was wir für realistisch halten — auch dann, wenn die Antwort einmal nicht die gewünschte ist. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt. Wir sind ein eingespieltes Team aus Immobilienmaklerin und Architekt. Fragen zum Zustand und zu den baulichen Möglichkeiten Ihres Hauses können Sie uns dabei ebenfalls stellen. Eine konkrete Planung ist davon getrennt: Sie ist eine eigenständige Architektenleistung und wird separat besprochen (architekt@klarblickimmobilien.de). Rufen Sie an: 0711 25515738, schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unser Büro: Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Oder sprechen Sie mit uns über Ihren Verkauf.

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