Region & Markt · 20. August 2026 · 15 Min. Lesezeit

Gutachterausschuss-Auskunft in Leinfelden-Echterdingen


Gutachterausschuss-Auskunft Leinfelden-Echterdingen: welche Auskünfte es gibt, wer sie bekommt und wo sie enden. Fragen? Sprechen Sie uns an.

Kurz gesagt

  • Frei zugänglich sind nur der Bodenrichtwert und die veröffentlichten Wertermittlungsdaten. Alles andere hat eine Hürde.
  • Die Kaufpreissammlung ist ausdrücklich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Wer eine Auskunft daraus möchte, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (§ 13 GuAVO, Stand 20.08.2026).
  • Ein Verkehrswertgutachten der Behörde ist kostenpflichtig und einem festen Personenkreis vorbehalten, zu dem Kaufinteressenten ausdrücklich nicht zählen.
  • Zuständig ist seit 2024 der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen mit Geschäftsstelle in Filderstadt.
  • Einen Grundstücksmarktbericht gibt dieser Ausschuss nicht heraus, und muss es auch nicht (Stand: 20.08.2026).

Wer nach einer Gutachterausschuss-Auskunft für Leinfelden-Echterdingen sucht, hat meist eine ganz konkrete Frage im Kopf: Was ist mein Haus wert, und gibt es dazu irgendwo eine amtliche Zahl? Die Antwort ist unbequemer, als sie sein müsste. Die Behörde gibt Auskünfte, ja. Sie gibt aber mehrere verschiedene, sie gibt sie an unterschiedliche Leute, und keine davon beantwortet die Frage, mit der Eigentümer bei uns anrufen.

Das ist kein Versagen der Behörde. Der Gutachterausschuss macht genau das, wofür er da ist. Nur ist eine Auskunft etwas anderes als eine Bewertung. Eine Auskunft gibt wieder, was in einem Register steht. Eine Bewertung ist eine Entscheidung über ein bestimmtes Haus. Das ist der ganze Unterschied.

Was der Gutachterausschuss macht, und wer welche Auskunft bekommt

Die Geschäftsstelle des zuständigen Ausschusses listet sieben Aufgaben auf. Vier davon sind für Sie als Eigentümer erreichbar, und sie unterscheiden sich stark darin, wie leicht. Die übrigen drei laufen im Hintergrund: Die Behörde führt und wertet die Kaufpreissammlung aus, ermittelt daraus die Bodenrichtwerte und erstellt Gutachten für Grundsteuerzwecke. Für Grundsteuerfragen ist Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin die richtige Adresse.

Das alles sind Leistungen der Behörde.

Wenn Sie über einen Verkauf nachdenken, sind für Sie vor allem Zeile 1 und Zeile 3 interessant. Die anderen beiden brauchen Sie nur in besonderen Konstellationen.

Angaben der zuständigen Geschäftsstelle und der Stadt, Stand 20.08.2026.

Auskunft der BehördeWer sie bekommtWas Sie dafür tunKosten
Bodenrichtwert, auf Nachfrage auch die Zuordnung Ihres Flurstücks zur Richtwertzonejeder, ohne Begründungin BORIS-BW nachsehen; für die Zonenzuordnung bei der Geschäftsstelle nachfragen, Flurstücksnummer bereithaltenfür die Auskunft über das Landesportal BORIS-BW fällt keine Gebühr an; für die Auskunft der Geschäftsstelle nennen die amtlichen Seiten nichts
Daten für die Wertermittlung, etwa Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktorenjederdie veröffentlichten PDFs herunterladen oder bei der Geschäftsstelle nachfragendie veröffentlichten PDFs stehen frei zum Download
Auszug aus der Kaufpreissammlungnur bei berechtigtem InteresseAntrag mit Begründungnach Kommunalabgabengesetz und Verwaltungsgebührensatzung
Verkehrswertgutachtennur der Kreis nach § 193 Abs. 1 BauGBförmlicher Antragrichten sich nach dem ermittelten Wert

Die erste Zeile ist die einzige, die wirklich niedrigschwellig ist. Wie Sie an den amtlichen Bodenrichtwert kommen und weshalb diese Zahl weniger über Ihr Haus sagt, als ihr Ruf vermuten lässt, haben wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben: was der Bodenrichtwert wirklich sagt. Hier geht es um die drei anderen Zeilen.

Was „berechtigtes Interesse” bei der Kaufpreissammlung bedeutet

Die Kaufpreissammlung ist das eigentlich interessante Ding. In ihr steht, was in Ihrer Gegend tatsächlich gezahlt wurde. Beurkundete Preise, keine Angebotspreise und keine Portal-Schätzung. Die beurkundenden Stellen, in der Regel die Notare, übersenden dem Gutachterausschuss Abschriften der Kaufverträge (§ 195 Abs. 1 BauGB); so füllt sich die Sammlung.

Und genau deshalb kommt man nicht ohne Weiteres heran. Die Stadt Leinfelden-Echterdingen stellt ihrer Dienstleistungsbeschreibung einen Satz voran, der die Sache klärt: „Die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.” Das Landesrecht ist noch deutlicher. Nach der Gutachterausschussverordnung haben nur die Mitglieder des Gutachterausschusses und die Beschäftigten der Geschäftsstelle Zugriff auf die Sammlung, und auch die nur so weit, wie sie ihn für ihre Aufgaben brauchen.

Der Weg hinein führt über § 195 Abs. 3 BauGB. Der Bundesgesetzgeber sagt dort nur: Auskünfte sind „bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen”. Was ein berechtigtes Interesse ist, reicht er ans Land weiter. Für Baden-Württemberg beantwortet das § 13 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO).

Wer bekommt Auskunft aus der Kaufpreissammlung?

Nach § 13 Abs. 1 GuAVO erhält Auskunft, wer sie beantragt und dabei drei Dinge erfüllt. Er muss ein „berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft” machen, es dürfen keine „überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen” entgegenstehen, und eine „sachgerechte Verwendung der Daten” muss gewährleistet sein. Bei Behörden und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist davon regelmäßig auszugehen (Stand: 20.08.2026).

Sie merken, wer in diesem Satz nicht vorkommt: Sie. Ausgeschlossen sind Sie damit nicht, Sie sind nur nicht mitgemeint. Sie müssen Ihr Interesse also selbst begründen. Ob Ihr Anliegen als berechtigtes Interesse durchgeht, entscheidet die Geschäftsstelle im Einzelfall, und eine vage Begründung hilft dabei niemandem.

Worauf es dabei ankommt, steht in der Norm selbst. Sie nennt vier Punkte:

PrüfpunktWorauf § 13 GuAVO abstellt
berechtigtes Interessemuss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden; die Regelvermutung greift für Behörden und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
schutzwürdige Interessen Betroffenerdürfen nicht überwiegen; die Auskunft ergeht ohne Namen und Anschriften
sachgerechte Verwendungmuss gewährleistet erscheinen
Zweckbindung nach Absatz 2Verwendung nur für den Zweck, für den die Daten erteilt wurden

Das ist die Gliederung der Norm, keine Antragsberatung. Ob Ihr Anliegen ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls: Entscheiden tut das die Geschäftsstelle, rechtlich einordnen kann es Ihre Rechtsanwältin.

Lohnt sich der Antrag für Sie?

Hier kommt die unbequeme Antwort, und wir sagen sie lieber vorher als hinterher: Wenn es Ihnen nur um die Frage geht, was Ihr Haus bringt, lohnt er sich aus unserer Sicht meist nicht.

Der Antrag kostet Sie eine Begründung, eine Gebühr und ein paar Tage Wartezeit, und am Ende halten Sie anonymisierte Vergleichsfälle in der Hand. Damit fängt die Arbeit erst an: Sie müssen auf Ihr Haus übertragen werden. In so einer Fallzeile stehen Preis, Vertragsdatum und die erfassten Objektmerkmale, viel mehr in der Regel nicht. Sie sehen daran, in welcher Größenordnung vergleichbare Objekte lagen.

Die Übertragung auf das eigene Haus kippt dann meist am Zustand. Zwei Häuser mit gleichem Baujahr können dreißig Jahre Sanierungsgeschichte auseinanderliegen, und in der Fallzeile steht davon nichts. Dazu kommt, was an einem Haus noch möglich wäre: Ausbaureserven bildet ein solcher Datensatz nach unserer Erfahrung nicht ab, und sie entscheiden trotzdem mit darüber, für wen es überhaupt in Frage kommt.

Anders liegt der Fall, wenn Sie den Wert belegen müssen: gegenüber Miterben, gegenüber der anderen Seite bei einer Auseinandersetzung, gegenüber einer Behörde. Dann ist eine amtliche Grundlage etwas anderes wert als eine Einschätzung, und dann führt der Weg ohnehin eher zum Verkehrswertgutachten als zur Preisauskunft. Ob das in Ihrem Fall nötig ist, sagt Ihnen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Steuerberater, nicht wir.

Und wenn die Auskunft kommt, kommt sie gefiltert:

  • Sie erhalten sie „ohne Angabe von Namen und Anschrift der Eigentümer oder sonstiger berechtigter Personen in Form einer allgemeinen Preisauskunft”, in der Regel als anonymisierte Vergleichsobjekte. Die Weitergabe von Namen und Anschriften verbietet § 13 Abs. 1 GuAVO ausdrücklich. Sie bekommen Preise und Objektmerkmale.
  • Die Daten sind zweckgebunden: Nach § 13 Abs. 2 GuAVO dürfen sie „nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind” (Stand: 20.08.2026).

Wer gehofft hatte, in den Kaufpreisen der Nachbarschaft zu blättern, wird enttäuscht, und das war auch nie vorgesehen.

Zwischenfazit: Die eine Auskunft, die Ihnen niemand verwehren kann, ist der Bodenrichtwert. Die eine, die Ihnen wirklich weiterhelfen würde, ist die aus der Kaufpreissammlung, und die müssen Sie begründen. Wer die Auskunft überhaupt erteilt, steht im nächsten Abschnitt.

Wer erteilt die Gutachterausschuss-Auskunft für Leinfelden-Echterdingen?

Zuständig ist seit dem 1. Januar 2024 der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen. Der eigene Ausschuss der Stadt hat seine Tätigkeit zum 31.12.2023 beendet. Die Geschäftsstelle sitzt in Filderstadt und ist am zuverlässigsten über gutachterausschuss@filderstadt.de erreichbar, telefonisch unter 0711 7003-6323 (Stand: 20.08.2026). Der Antrag auf eine Auskunft geht ebenfalls dorthin.

Wenn Sie also unter „Gutachterausschuss Leinfelden-Echterdingen” suchen und im Rathaus anrufen, sind Sie an der falschen Stelle. Was seit dem Wechsel gilt, steht auf der Gutachterausschuss-Seite der Stadt.

Ein Detail, das auf den Fildern regelmäßig für Verwirrung sorgt: Diese Zuständigkeit endet an der Gemarkungsgrenze. Neuhausen auf den Fildern und Denkendorf, beides Nachbargemeinden, gehören zum Gemeinsamen Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen. Wer dort ein Haus hat, wendet sich woandershin. Eine Zahl aus dem Landkreis-Bericht auf ein Haus in Echterdingen zu übertragen, heißt zwei verschiedene Datensätze zu vermischen.

Den Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung stellen Sie dort; die Dienstleistungsbeschreibung der Stadt nennt den schriftlichen Antrag. Eine Frist gibt es nicht, und die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis fünf Werktage. Die Kosten richten sich nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung. Einen Betrag nennen wir hier bewusst nicht: Die maßgeblichen Satzungen sind zwar veröffentlicht, aber keine öffentlich zugängliche Seite nennt für diese Auskunft einen konkreten Preis. Fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach, bevor Sie den Antrag abschicken.

Zwei Punkte zur Datenlage vor Ort, die wir für die eigentlich wichtigen halten.

Die Wertermittlungsdaten sind online alt

Die Stadt veröffentlicht die „Daten für die Wertermittlung” als PDF. Stand 20.08.2026 stehen dort genau zwei Ausgaben: zum Stichtag 31.12.2020 und zum Stichtag 31.12.2018. Etwas Neueres finden Sie auf der Seite nicht. Die Stadt selbst schreibt: „Weiter zurückliegende Daten können Sie bei der Geschäftsstelle Gutachterausschuss erfragen.” Für aktuelle Liegenschaftszinssätze oder Sachwertfaktoren führt also kein Weg an der Geschäftsstelle vorbei. Wer mit den veröffentlichten Sachwertfaktoren rechnet, rechnet für Leinfelden-Echterdingen mit Werten von 2020 oder 2018.

Einen Grundstücksmarktbericht veröffentlicht der Ausschuss nicht

Wo ein solcher Bericht erscheint, erläutert er laut dem Landesamt „die örtlichen Marktverhältnisse” und enthält „eine übersichtliche Zusammenstellung der wertrelevanten Daten”. Der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen veröffentlicht keinen: Weder auf den Seiten der Stadt Filderstadt noch auf denen der Stadt Leinfelden-Echterdingen ist einer abrufbar, und in seinem Aufgabenkatalog taucht auch keiner auf (Stand: 20.08.2026). Dazu verpflichtet ist er nicht: Die Gutachterausschüsse „sind allerdings nicht verpflichtet, einen Grundstücksmarktbericht herauszugeben”, schreibt die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg. Der Nachbarausschuss im Landkreis Esslingen gibt einen heraus, nur deckt der Leinfelden-Echterdingen eben nicht ab.

Zwischenfazit: Zuständig ist Filderstadt, der Antrag läuft schriftlich, und die frei verfügbare Datenlage für Leinfelden-Echterdingen ist dünner, als man erwarten würde. Was bleibt, ist die Frage, was diese Auskünfte selbst im besten Fall über Ihr Haus aussagen.

Was der Gutachterausschuss über Ihr Haus nicht sagt

Angenommen, alles klappt. Sie haben den Bodenrichtwert, Sie haben eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung, Sie haben die Wertermittlungsdaten bei der Geschäftsstelle erfragt. Was wissen Sie dann über Ihr Haus?

Sie wissen, was in vergleichbaren Lagen für vergleichbare Objekte gezahlt wurde. Das ist viel, und über Ihr Haus sagt es trotzdem nichts.

Das Landesamt formuliert die Grenzen des Bodenrichtwertportals BORIS-BW selbst und erstaunlich klar: Es „liefert keine Bodenwerte für einzelne Grundstücke”. Es liefert auch „keine Verkehrswerte über bebaute oder unbebaute Grundstücke” und „keine Kaufpreise für konkrete Objekte”. Und in den Nutzungsbedingungen steht, dass Bildschirmdarstellungen und Ausdrucke aus dem Kartenviewer generell keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen, mit einer Ausnahme für die Gutachterausschüsse selbst in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die anonymisierte Preisauskunft hat dieselbe Grenze, nur an anderer Stelle. Sie zeigt Ihnen Vergleichsfälle, und Vergleichsfälle sind auf Merkmale reduziert, die sich erfassen lassen.

Was zwei äußerlich gleiche Filderhäuser auseinanderzieht

Diese vier Punkte stehen in keiner Kaufpreissammlung, und auf den Fildern können sie den Unterschied zwischen zwei Häusern ausmachen, die von der Straße aus gleich aussehen:

  • Bei den Siedlungs- und Doppelhäusern der Nachkriegsjahrzehnte, von denen in den älteren Ortslagen auf den Fildern viele stehen, hängt viel an der Kniestockhöhe: Steckt im Dachgeschoss eine echte Ausbaureserve, oder endet jeder Ausbau an der lichten Höhe? Zwei Häuser mit derselben Wohnfläche liegen hier weit auseinander, in der Kaufpreissammlung stehen sie nebeneinander.
  • Ob eine Wand im Erdgeschoss weichen kann, entscheidet die Deckenspannrichtung. Das wird vor allem bei Häusern zur Frage, deren Dach irgendwann nachträglich ausgebaut wurde. Wie tragfähig eine Konstruktion wirklich ist, klärt am Ende ein Statiker. Wir sehen bei einer Besichtigung, ob die Frage überhaupt im Raum steht.
  • Und dann der Grundriss: Ob eine Familie mit zwei Kindern damit klarkommt oder ob jeder Weg durch das Wohnzimmer führt, ist kein erfassbares Merkmal. Für einen Käufer ist es die halbe Entscheidung.
  • Bleibt der Papierkram. Wintergarten, Garage, ausgebautes Souterrain: Liegt dazu keine Genehmigung in den Unterlagen, wird bei der Besichtigung darüber gesprochen, und beim Notartermin steht die Frage wieder auf dem Tisch. Geklärt gehört sie vorher.

Wir erleben das bei Erstgesprächen regelmäßig. Eigentümer kommen mit einer Zahl und der Frage, ob sie stimmt. Und dann stehen wir im Flur, jemand sagt beiläufig einen Satz über den Anbau von damals, und plötzlich reden wir über etwas ganz anderes als über die Zahl. Manchmal ist das gut für den Preis, manchmal nicht. Wichtig ist vor allem, dass es vor der Vermarktung auf dem Tisch liegt und nicht in der fünften Besichtigung auftaucht.

Sabine Hellwig sieht die Immobilie aus der Vermarktungssicht, Matthias Hellwig als freier Architekt aus der baulichen. Deshalb schauen wir uns beides an: den Markt und das Gebäude. Was baulich möglich erscheint, ordnen wir ein und erklären es einem Kaufinteressenten nachvollziehbar. Eine konkrete Planung ist davon getrennt; sie ist eine eigenständige Architektenleistung, die wir separat besprechen. Mehr dazu unter unsere Architektenleistungen.

Übrigens: Wenn Ihnen jemand eine einzelne Zahl für ganz Leinfelden-Echterdingen präsentiert, lohnt sich ein Blick darauf, woher sie kommt. Warum die Portale für denselben Ort unterschiedliche Werte nennen, haben wir hier auseinandergenommen: warum die Portale unterschiedliche Zahlen nennen.

Zwischenfazit: Die Behörde sagt Ihnen, was für vergleichbare Objekte gezahlt wurde. Was Ihr Haus von diesen Fällen unterscheidet, sieht man erst im Haus: am Grundriss, an der Substanz, an den Ausbaureserven und an den Anbauten, für die keiner mehr eine Genehmigung findet. Wenn Sie trotzdem bei der Geschäftsstelle nachfragen wollen, hilft die folgende Checkliste.

Checkliste: bevor Sie bei der Geschäftsstelle nachfragen

Bevor Sie zum Hörer greifen, lohnen sich fünf Minuten Vorbereitung. Sie sparen einen zweiten Anlauf.

  • Flurstücksnummer heraussuchen. Sie steht im Grundbuchauszug und im Kaufvertrag. Ohne sie lässt sich Ihr Grundstück keiner Richtwertzone zuordnen.
  • Entscheiden, welche Auskunft Sie brauchen. Bodenrichtwert, Zonenzuordnung, Auszug aus der Kaufpreissammlung oder Verkehrswertgutachten: vier verschiedene Vorgänge mit vier verschiedenen Hürden.
  • Bei der Kaufpreissammlung den Zweck vorher aufschreiben. Wofür brauchen Sie die Daten, und was passiert damit? Der Antrag geht schriftlich raus, und die Begründung entscheidet.
  • Nach den Gebühren fragen, bevor Sie den Antrag stellen. Beim Gutachten richten sie sich nach dem ermittelten Wert, bei der Auskunft nach der Gebührensatzung.
  • Klären, ob Sie überhaupt antragsberechtigt sind. Für das Verkehrswertgutachten gilt ein fester Kreis: Eigentümer und gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück, Pflichtteilsberechtigte, Gerichte und Justizbehörden. Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.
  • Und die Vorfrage: Braucht Ihre Situation wirklich ein Gutachten? Ob ein Gericht oder eine Behörde eines verlangt, besprechen Sie am besten mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Steuerberater.

Und wenn Sie die Auskunft dann in der Hand halten und wissen wollen, was sie für Ihr Haus bedeutet: Genau darüber sprechen wir im Erstgespräch, vor Ort. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns, wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir Sie unterstützen können. → Gespräch anfragen

Häufige Fragen

Die Fragen, die uns dazu am häufigsten erreichen:

Kann ich als Eigentümer eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung bekommen? Möglich ist es, aber Sie müssen dafür etwas tun. Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck verwenden und dürfen sie nicht an Dritte weitergeben (§ 13 GuAVO, Stand 20.08.2026). Die Regelvermutung gilt Behörden und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Ob Ihr Anliegen genügt, entscheidet die Geschäftsstelle im Einzelfall. Fragen Sie dort nach.

Was kostet eine Auskunft beim Gutachterausschuss? Das lässt sich seriös nicht pauschal sagen. Die Kosten richten sich nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt. Beim Verkehrswertgutachten kommt hinzu, dass sich die Gebühren nach dem Wert richten, den das Gutachten ermittelt hat. Konkrete Beträge nennt keine der amtlichen Seiten. Erfragen Sie sie vor dem Antrag bei der Geschäftsstelle.

Wer ist für Leinfelden-Echterdingen zuständig? Seit dem 1. Januar 2024 der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen mit Geschäftsstelle in Filderstadt. Der eigene Gutachterausschuss der Stadt hat seine Tätigkeit zum 31.12.2023 beendet. Achtung bei Nachbarorten: Neuhausen auf den Fildern und Denkendorf gehören zum Gemeinsamen Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen.

Gibt es einen Grundstücksmarktbericht für Leinfelden-Echterdingen? Der zuständige Ausschuss veröffentlicht keinen, und auf den Seiten beider Städte ist keiner abrufbar (Stand: 20.08.2026). Das ist zulässig: Nach Auskunft der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg sind die Ausschüsse nicht verpflichtet, einen Grundstücksmarktbericht herauszugeben. Der Bericht des Nachbarausschusses im Landkreis Esslingen deckt Leinfelden-Echterdingen nicht ab.

Darf ein Kaufinteressent ein Verkehrswertgutachten beantragen? Nein. Die Dienstleistungsbeschreibung der Stadt ist eindeutig: „Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.” Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder gleichstehende Berechtigte wie Erbbauberechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück, Pflichtteilsberechtigte sowie Gerichte und Justizbehörden.

Ersetzt eine Auskunft des Gutachterausschusses eine Immobilienbewertung? Nein, sie beantwortet eine andere Frage. Eine Auskunft gibt wieder, was im Register steht: Bodenrichtwerte, anonymisierte Vergleichsfälle, Marktdaten. Was Ihr Haus davon abweichen lässt, also Grundriss, Substanz, bauliche Möglichkeiten und Zuschnitt der Räume, steht in keinem Register. Dafür muss jemand vor Ort gewesen sein.


Für steuerliche und rechtliche Fragen ziehen Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihre Rechtsanwältin hinzu. Dazu beraten wir nicht.


Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen? Der erste Schritt ist bei uns immer das Gespräch. Wir hören uns Ihre Situation an, sehen uns die Immobilie an und sagen Ihnen offen, was wir für realistisch halten, auch dann, wenn die Antwort einmal nicht die gewünschte ist. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt. Rufen Sie an: 0711 25515738, schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unser Büro: Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Wenn Sie mögen, schauen wir uns dabei auch an, was wir uns bei einem Verkauf ansehen, und was das für Ihre Immobilie auf unserer Seite für Leinfelden-Echterdingen bedeutet.

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