Region & Markt · 20. August 2026 · 15 Min. Lesezeit

Bodenrichtwert Leinfelden-Echterdingen: was er wirklich sagt


Bodenrichtwert Leinfelden-Echterdingen amtlich nachschlagen: wo die Zahl steht, was sie nicht enthält, was das für Ihr Haus heißt. Gespräch anfragen.

Kurz gesagt

  • Den amtlichen Bodenrichtwert für Ihre Adresse finden Sie in BORIS-BW, dem Portal der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg. Halten Sie Ihre Flurstücksnummer bereit.
  • Zuständig ist seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr Leinfelden-Echterdingen selbst, sondern der Gemeinsame Gutachterausschuss mit Geschäftsstelle in Filderstadt.
  • Der aktuellste veröffentlichte Stichtag ist der 01.01.2025 (Stand: 20.08.2026).
  • Die Zahl beschreibt ein Grundstück, das es nicht gibt: unbebaut, fiktiv, ohne Ihr Haus. So schreibt es die Verordnung vor.
  • Wer Ihnen eine einzelne Zahl oder eine Preisspanne für ganz Leinfelden-Echterdingen zeigt, zeigt Ihnen keinen amtlichen Bodenrichtwert.

Wenn Sie den Bodenrichtwert für Leinfelden-Echterdingen gesucht haben, sind Sie vermutlich auf sehr unterschiedliche Darstellungen gestoßen. Ein Portal legt eine Tabelle mit Euro-Werten vor, ohne zu sagen, aus welchem Jahr sie stammen. Ein anderes verspricht Werte für 2026 und lässt das Feld dann leer. Keine dieser Darstellungen ist der amtliche Wert für Ihr Grundstück. Und selbst wenn Sie den richtigen erwischen: Über den Preis, den Sie für Ihr Haus bekommen, sagt er wenig.

Das ist keine Kritik an der Zahl. Sie ist ein sauber gemachtes, gesetzlich geregeltes Instrument. Sie beantwortet nur eine andere Frage als die, die Sie sich stellen.

Wo finde ich den Bodenrichtwert für Leinfelden-Echterdingen?

Im Portal BORIS-BW der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg. Die Auskunft dort ist für interessierte Nutzer kostenfrei. Sie wählen Leinfelden-Echterdingen, suchen Ihre Adresse und klicken die Bodenrichtwertzone an. Ergänzend veröffentlicht die Stadt die amtliche Bodenrichtwertkarte als PDF. Bei Zweifeln an der Zonenzuordnung hilft die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Filderstadt weiter.

Baden-Württemberg führt die Bodenrichtwerte zentral in BORIS-BW, dem Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse. Die Stadt Leinfelden-Echterdingen verlinkt dort direkt auf ihr eigenes Stadtgebiet: BORIS-BW für Leinfelden-Echterdingen. Das Land beschreibt das Angebot als “kostenfreie Bodenrichtwertauskunft für interessierte Nutzer”; die kommerzielle Nutzung der Daten ist ausgeschlossen.

In vier Schritten sind Sie am Ziel:

  1. Flurstücksnummer heraussuchen. Sie steht im Grundbuchauszug und im Liegenschaftskataster.
  2. Leinfelden-Echterdingen im Portal wählen. Der Deeplink oben springt direkt ins Stadtgebiet.
  3. Ihre Adresse suchen und die Bodenrichtwertzone anklicken. Der Wert erscheint samt Nutzungsart.
  4. Bei Zweifeln an der Zone nachfragen. Die Geschäftsstelle in Filderstadt ordnet Ihr Flurstück zu.

Der vierte Schritt klingt nach Bürokratie, ist aber die eigentliche Stolperstelle: Zonengrenzen folgen nicht den Grundstücksgrenzen. Die Stadt Filderstadt formuliert es so: “die konkrete Zuordnung Ihres Flurstücks zur Bodenrichtwertzone können Sie bei der Geschäftsstelle Gutachterausschuss erfragen.”

Daneben gibt es die amtliche Bodenrichtwertkarte zum 01.01.2025 als PDF-Download bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen, und für 20 Euro als A0-Papierkarte beim Gemeinsamen Gutachterausschuss in Filderstadt.

Kurz noch zu den kommerziellen Portalen. Wir haben uns im August 2026 angesehen, was für “Bodenrichtwert Leinfelden-Echterdingen” sonst noch angeboten wird. Beim einen stehen sechs Euro-Werte in Tabellen, ohne Jahresangabe und ohne einsehbares Impressum. Beim anderen prangt “2026” über der Seite, im Wertfeld stehen zwei Fragezeichen. Ehrlich gesagt finden wir die erste Variante problematischer als die zweite. Denn die Verordnung ist an diesem Punkt eindeutig: “Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig” (§ 13 Abs. 2 ImmoWertV). Einen amtlichen Durchschnittswert oder eine amtliche Spanne für eine ganze Stadt gibt es also gar nicht. Wo eine steht, hat sie jemand selbst gerechnet.

Und noch etwas steht im Gesetz: Sie haben einen Anspruch auf die Auskunft. § 196 Abs. 3 BauGB sagt in Satz 2 schlicht: “Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.” Sie müssen kein Eigentümer sein, kein Interesse nachweisen und keine Begründung liefern.

Nur: Welche Geschäftsstelle ist das eigentlich? Die Antwort hat sich 2024 geändert.

Wer die Werte in Leinfelden-Echterdingen überhaupt festlegt

Die drei Eckdaten vorweg:

Zuständig seit1. Januar 2024, Gemeinsamer Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen
GeschäftsstelleUhlbergstraße 33, 70794 Filderstadt
Aktueller Stichtag1. Januar 2025, beschlossen am 26. Juni 2025

Hier hat sich vor gut zweieinhalb Jahren etwas geändert, das in den Portalen, die wir uns angesehen haben, bis heute nicht ankommt. Die Stadt schreibt: “Der Gutachterausschuss Leinfelden-Echterdingen hat seine Tätigkeit zum 31.12.2023 beendet. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es im Bereich des Gutachterausschusswesens eine interkommunale Zusammenarbeit.”

Zuständig ist seither der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen. Die Geschäftsstelle sitzt in der Uhlbergstraße 33 in Filderstadt. Dort werden die Bodenrichtwerte für beide Städte ermittelt und die Kaufpreissammlung geführt. Ihre Auskunft bekommen Sie ebenfalls dort.

Die aktuellen Werte für Leinfelden-Echterdingen wurden zum Stichtag 1. Januar 2025 ermittelt und am 26. Juni 2025 beschlossen. Stand heute, 20. August 2026, ist das der aktuellste veröffentlichte Stichtag für unsere Stadt. Eine Karte zum 01.01.2026 gibt es nicht.

Wie sich die Werte über die vier Gemarkungen verteilen, also über Leinfelden, Echterdingen, Musberg und Stetten, haben wir auf unserer Seite für Leinfelden-Echterdingen im Überblick zusammengestellt, samt der Unterschiede zwischen Wohnbau- und Gewerbeflächen.

Dass die Zonen hier überhaupt auseinanderliegen, hat mit der Bauweise der Stadt zu tun. Leinfelden-Echterdingen ist aus vier eigenständigen Orten zusammengewachsen, und das merkt man bis heute: Ein historisch gewachsener Ortskern, eine Siedlungslage der Nachkriegsjahrzehnte und die Gewerbeflächen Richtung Flughafen und Messe sind städtebaulich drei verschiedene Dinge. Dazu kommt die S-Bahn-Anbindung, die innerhalb der Stadt unterschiedlich ausfällt. Das ist unsere Beobachtung aus der täglichen Arbeit, keine Statistik. Aber sie erklärt, warum eine einzige Zahl für diese Stadt nie funktionieren würde.

Noch eine Besonderheit, wenn Sie über die Stadtgrenze schauen: Auf den Fildern verläuft eine Zuständigkeitsgrenze, die man der Landkarte nicht ansieht. Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen bilden den einen Ausschuss. Neuhausen auf den Fildern und Denkendorf, beide wenige Kilometer entfernt, gehören zum Gemeinsamen Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen mit ganz eigener Geschäftsstelle. Wer Werte über diese Linie hinweg vergleicht, vergleicht die Arbeit zweier verschiedener Gremien. Das ist selten dramatisch, aber man sollte es wissen.

Wie oft neu ermittelt wird, steht in § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB: “Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.” Der zweite Halbsatz hat hier Gewicht. Leinfelden-Echterdingen hat Karten zum 01.01.2022 und zum 01.01.2023 veröffentlicht, also in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Wann der nächste Stichtag kommt, lässt sich daraus nicht ableiten. Prüfen Sie es im Zweifel im Portal nach, statt sich auf eine Faustregel zu verlassen.

Zwischenfazit: Der Wert ist frei zugänglich, Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, und die zuständige Stelle sitzt seit 2024 in Filderstadt. Die schwierigere Frage kommt jetzt: Was steht in dieser Zahl eigentlich drin?

Das Grundstück, auf das sich die Zahl bezieht, gibt es nicht

An dieser Stelle haken Eigentümer im Gespräch regelmäßig nach. Meist wird es davor kurz still. Der Bodenrichtwert bezieht sich nicht auf Ihr Grundstück. Er bezieht sich auf ein gedachtes.

§ 13 Abs. 2 ImmoWertV formuliert es unmissverständlich: “Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen.”

Unbebaut. Fiktiv. Beides steht da mit Absicht.

Was die Zahl bewusst weglässt, steht an drei Stellen im Recht:

  • Ihr Gebäude. § 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB: “In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.”
  • Alles Gebaute überhaupt. § 40 Abs. 1 ImmoWertV zieht die Linie noch einmal: Der Bodenwert ist “ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück” zu ermitteln.
  • Jede Eigenheit, die man nur vor Ort sieht. § 16 Abs. 1 ImmoWertV, erster Halbsatz: “Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können”.

Der Gutachterausschuss klammert Ihr Haus aus, weil eine flächendeckende Karte anders nicht funktionieren würde. Nur führt genau das dazu, dass die Zahl über das, was Sie verkaufen wollen, schweigt. Die dritte Auslassung relativiert sich dabei selbst: Herrscht ein Merkmal in der ganzen Zone vor, wird es doch dargestellt. Für die Eigenheiten Ihres Grundstücks bleibt es bei der Ausklammerung.

Achten Sie beim Ablesen auch auf die Buchstaben neben dem Wert. Die Stadt Leinfelden-Echterdingen kennzeichnet abweichende Qualitäten eigens: Ein E steht für Bauerwartungsland, ein R für Rohbauland, SB für sanierungsbeeinflusst.

Wie das schiefgehen kann, lässt sich typisiert durchspielen. Jemand mit einem Grundstück am Rand von Musberg schlägt den Wert für seine Straße in BORIS-BW nach, multipliziert ihn mit der Grundstücksfläche und geht mit dieser Summe im Kopf in die ersten Gespräche. Die Angebote liegen darunter, deutlich. Erst beim genauen Blick auf den Kartenausschnitt fällt das kleine R neben der Zahl auf: Rohbauland. Der Wert galt für Boden, der noch nicht baureif ist. Die Zahl war richtig abgelesen und trotzdem der falsche Maßstab. Der Weg aus so einer Lage führt über eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle. Dann zeigt sich: Die Zone stimmt, der Entwicklungszustand ist ein anderer als angenommen. Danach lässt sich wieder sauber rechnen.

Was zwischen der Zone und Ihrem Grundstück liegt

Vom Zonenwert zum Bodenwert Ihres Grundstücks kommen Sie über eine Anpassung. § 26 Abs. 2 ImmoWertV nennt das den “objektspezifisch angepassten Bodenrichtwert”: Der Zonenwert wird auf seine Eignung geprüft und “bei etwaigen Abweichungen […] an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts” angepasst.

Diese Tabelle zeigt, woran das typischerweise hängt:

Merkmal Ihres GrundstücksGeregelt inWas es bewirkt
Grundstücksgröße und -tiefe§ 19 ImmoWertV (Umrechnungskoeffizienten)Ein sehr kleines oder sehr tiefes Grundstück wird pro Quadratmeter anders bewertet als das Zonen-Normalmaß
Maß der baulichen Nutzung§ 19 ImmoWertVEntscheidend ist, was der Bebauungsplan zulässt. Der vorhandene Bestand bleibt außen vor
Beitragsrechtlicher Zustand§ 16 Abs. 2 ImmoWertVBei baureifem Land immer darzustellen. Offene Erschließungsbeiträge mindern den Wert
Entwicklungszustand (E, R, SB)Kennzeichnung in der BodenrichtwertkarteBauerwartungsland und Rohbauland sind noch nicht baureif
Erheblich übergroßes Grundstück§ 41 ImmoWertVDie überschießende Fläche wird unter Umständen getrennt bewertet, nicht einfach mitmultipliziert
Zuschnitt, Hanglage, Baulasten, Lage im zweiten Glied§ 26 Abs. 2 ImmoWertVEinzelfallmerkmale, die im Zonenwert bewusst nicht enthalten sind

Der vorletzte Punkt begegnet uns auf den Fildern immer wieder. Viele Grundstücke in den gewachsenen Ortslagen tragen noch die tiefen Gärten von früher. § 41 ImmoWertV trägt die Überschrift “Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße” und sieht vor, dass der über das marktübliche Maß hinausgehende, selbstständig nutzbare Teil getrennt betrachtet wird. Wer eine deutlich übergroße Fläche einfach durchmultipliziert, kann daran vorbeiliegen. In welche Richtung, hängt vom Einzelfall ab.

Die Zeile, die am häufigsten übersehen wird

Die zweite Tabellenzeile hat es in sich. Der Zonenwert unterstellt ein bestimmtes Maß der baulichen Nutzung, also das, was auf einem Grundstück dieser Zone gebaut werden darf. Was tatsächlich darauf steht, spielt für die Zahl keine Rolle.

Für Eigentümer heißt das etwas Konkretes: Wer sein Baurecht nie ausgeschöpft hat, trägt Reserve im Boden. Das Einfamilienhaus von 1968 auf einem Grundstück, das heute deutlich mehr zulassen würde, hat mehr zu bieten als seine Wohnfläche. Diese Reserve steckt bereits im Zonenwert, sie steht nur nirgends als Satz da. Und sie kommt im Kaufpreis nur an, wenn jemand sie erkennt und einem Käufer nachvollziehbar erklärt. Eine Karte kann das nicht leisten, ein Portal, das nur Zahlen einsammelt, erst recht nicht.

Was für Ihr Grundstück zulässig ist, steht im Bebauungsplan. Einsicht bekommen Sie bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen; fragen Sie dort nach der zuständigen Stelle. Existiert für Ihre Lage kein Bebauungsplan, richtet sich die Zulässigkeit nach der Umgebungsbebauung. Dann zählt, was in der näheren Nachbarschaft tatsächlich steht: die Art der Nutzung, das Maß, die Bauweise und die überbaute Grundstücksfläche. Das ist keine Rechenaufgabe, sondern eine Einschätzung, und sie fällt je nach Straßenseite unterschiedlich aus.

Zwischenfazit: Der Bodenrichtwert ist der Ausgangspunkt für den Bodenwert. Das Ergebnis steht am Ende der Anpassung, und die lässt sich nur mit Blick auf das konkrete Grundstück machen. Was dann noch fehlt, ist der größte Posten: Ihr Haus.

Was Sie vor einem Gespräch beisammen haben sollten

Die Anpassung, um die es eben ging, kann niemand im Kopf machen — dafür braucht es Unterlagen. Wenn Sie mit jemandem über den Wert Ihrer Immobilie sprechen, egal mit wem, sparen diese sechs Punkte eine ganze Gesprächsrunde:

  • Flurstücksnummer und Grundbuchauszug — ohne die Nummer lässt sich die Zone nicht sicher zuordnen
  • Grundstücksgröße laut Kataster, nicht geschätzt
  • Der abgelesene Zonenwert samt Nutzungsart und etwaiger Kennzeichnung (E, R, SB)
  • Auskunft zum Bebauungsplan. Nennen Sie beim Bauamt Ihre Flurstücksnummer und fragen Sie nach der Nummer des Plans, nach Art und Maß der zulässigen Nutzung, nach Geschosszahl, Baugrenzen und Dachform — oder eben danach, ob überhaupt ein Plan existiert
  • Grundriss oder Bauzeichnung, wenn vorhanden, auch alte
  • Energieausweis — beim Verkauf ohnehin fällig, und was sich 2026 beim Energieausweis geändert hat, sollten Sie kennen

Und dann kommt das Haus dazu

Bis hierhin ging es ausschließlich um Boden. Der Verkaufspreis Ihrer Immobilie ist aber etwas anderes. § 194 BauGB definiert den Verkehrswert als den Preis, der “nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks […] zu erzielen wäre”.

“Tatsächliche Eigenschaften” und “sonstige Beschaffenheit”: das ist Ihr Haus. Grundriss, Bausubstanz, Zustand, Ausstattung. Genau das, was die Verordnung aus dem Bodenrichtwert gezielt heraushält.

Das ist der Grund, warum bei uns beide Blickwinkel zusammenkommen. Sabine Hellwig sieht sich die Immobilie als Maklerin an: Wer kommt als Käufer infrage, was ist vermarktbar, welche Unterlagen fehlen noch. Matthias Hellwig ist freier Architekt und sieht den Grundriss, die Substanz und die baulichen Möglichkeiten.

Woran man so etwas festmacht, ist konkreter, als viele denken. Vier Punkte, auf die wir bei einer Besichtigung schauen:

  • Dachgeschoss. Ob sich dort ausbauen lässt, entscheiden Kniestockhöhe und Dachneigung, lange bevor jemand über Dämmung oder Gauben spricht.
  • Grundriss. Welche Innenwände tragend sind, zeigen Wandstärke und Spannrichtung der Decken. Das grenzt schon beim ersten Rundgang ein, was sich öffnen lässt und was nicht.
  • Offenes Wohnen. Wie weit ein Grundriss überhaupt aufgeht, hängt an Deckenhöhe und Fensterbrüstungen. Ein niedriger Raum wird durch das Entfernen einer Wand nicht großzügig.
  • Anbau. Der scheitert in der Praxis öfter an Baugrenze und Abstandsflächen als an der Statik.

Und die Frage, die uns am häufigsten begegnet: Ob der Sanierungsbedarf, den ein Käufer im ersten Moment abschreckend findet, tatsächlich so groß ist, wie er aussieht. Oft ist er es nicht.

Diese Fragen stehen in keiner Karte. In der amtlichen Zahl stehen sie auch nicht: § 16 ImmoWertV lässt sie ausdrücklich draußen. Daher unser Satz: “Wir sehen, was andere übersehen!”

Eine Abgrenzung, die uns wichtig ist. Die bauliche Einordnung bei einer Besichtigung ersetzt keine Planung. Eine konkrete Planung ist eine eigenständige Architektenleistung, die getrennt besprochen wird. Mehr dazu auf der Seite zu unseren Architektenleistungen; wenn es Ihnen vor allem um die Frage geht, was baulich machbar ist, schreiben Sie gern direkt an architekt@klarblickimmobilien.de.

Zwischenfazit: Der Bodenrichtwert endet beim Boden. Was Ihre Immobilie wert ist, entscheidet sich an Grundriss, Substanz und dem, was baulich noch möglich wäre.

Unsicher, wo Ihre Immobilie gerade steht? Bei Fragen einfach anrufen oder schreiben — wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir Sie unterstützen können. → Gespräch anfragen

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Bodenrichtwert in Leinfelden-Echterdingen? Diese Frage hat keine einzelne Antwort, und das ist keine Ausflucht. Jede Bodenrichtwertzone hat ihren eigenen Wert. Für die Stadt als Ganzes gibt es keinen. In Leinfelden-Echterdingen liegen mehrere Zonen nebeneinander, und § 13 Abs. 2 ImmoWertV lässt Spannen ausdrücklich nicht zu. Den Wert für Ihre Adresse lesen Sie in BORIS-BW ab. Wie sich die Werte über die vier Gemarkungen verteilen, zeigen wir im Überblick auf unserer Seite für Leinfelden-Echterdingen.

Ist der Bodenrichtwert dasselbe wie der Verkehrswert? Nein. Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für den Boden einer Zone, ermittelt so, als wäre er unbebaut. Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist der Preis, der für Ihr konkretes Grundstück samt Gebäude im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Der Bodenrichtwert liefert dafür einen Baustein.

Wie oft wird der Bodenrichtwert neu festgelegt? Mindestens alle zwei Jahre, häufiger ist möglich. § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB sagt “zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres […], wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist”. Für Leinfelden-Echterdingen liegen Karten zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen vor, 01.01.2022 und 01.01.2023. Wann der nächste kommt, lässt sich daraus nicht ableiten. Der aktuellste veröffentlichte Stichtag ist der 01.01.2025 (Stand: 20.08.2026).

Kann ich den Bodenrichtwert selbst abrufen, oder brauche ich dafür jemanden? Sie können ihn selbst abrufen. § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB: “Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.” Die Auskunft in BORIS-BW ist für interessierte Nutzer kostenfrei. Was Sie dort nicht bekommen, ist die Anpassung an Ihr Grundstück. Dafür muss jemand es sich ansehen.

Mein Grundstück ist deutlich größer als die Nachbargrundstücke. Zählt jeder Quadratmeter gleich? Nicht unbedingt. § 41 ImmoWertV sieht bei “erheblicher Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße” vor, dass die darüber hinausgehende, selbstständig nutzbare Teilfläche getrennt bewertet wird. Auf den Fildern mit ihren gewachsenen Ortslagen und tiefen Gärten kommt das regelmäßig vor. Ob Ihr Garten darunter fällt, hängt davon ab, was in Ihrer Zone als marktüblich gilt, und ob die hintere Fläche eigenständig nutzbar ist.

Brauche ich für den Verkauf ein Verkehrswertgutachten? Ein förmliches Verkehrswertgutachten erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag; nach § 193 Abs. 1 BauGB sind unter anderem Eigentümer antragsberechtigt. Beim freihändigen Verkauf wird es in der Praxis meist nicht verlangt. Ob in Ihrer Situation eines gebraucht wird, etwa gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Steuerberater. Zu den Gebühren fragen Sie am besten direkt bei der Geschäftsstelle nach. Für steuerliche oder erbrechtliche Fragen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Rechtsanwältin. Dazu beraten wir nicht. Was wir machen, ist eine ehrliche, nachvollziehbare Einschätzung als Grundlage für Ihre Entscheidung.


Stand des Artikels: 20. August 2026. Amtliche Angaben zu Stichtag, Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen an diesem Tag geprüft.


Bringen Sie den abgelesenen Zonenwert mit, die Kennzeichnung daneben und, wenn Sie ihn haben, den Grundriss. Dann sprechen wir beim Termin nicht über die Karte, sondern über Ihr Haus.

Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen? Der erste Schritt ist bei uns immer das Gespräch. Wir hören uns Ihre Situation an, sehen uns die Immobilie an und sagen Ihnen offen, was wir für realistisch halten — auch dann, wenn die Antwort einmal nicht die gewünschte ist. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt. Rufen Sie an: 0711 25515738, schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unser Büro: Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen.

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