Bewertung · 20. August 2026 · 17 Min. Lesezeit

Grundstückswert berechnen in Leinfelden-Echterdingen


Grundstückswert berechnen in Leinfelden-Echterdingen: was Fläche mal Bodenrichtwert liefert und wo die Rechnung endet. Gespräch anfragen.

Kurz gesagt

  • Den Grundstückswert berechnen Sie mit Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert. Was dabei herauskommt, heißt Bodenwert.
  • § 40 Abs. 1 ImmoWertV verlangt, den Bodenwert “ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück” zu ermitteln. Ihr Haus ist in dieser Zahl also nicht enthalten.
  • Bei einem bebauten Grundstück ist der Bodenwert deshalb erst die Untergrenze; der Verkaufspreis liegt nach unserer Beobachtung meist darüber.
  • Wird die Untergrenze zur Obergrenze, sagt das nichts über den Boden aus, sondern über das Gebäude darauf.
  • Zuständig für Leinfelden-Echterdingen ist seit dem 1. Januar 2024 der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen.

Wer den Grundstückswert berechnen will, in Leinfelden-Echterdingen oder anderswo, findet innerhalb von zwei Minuten die passende Formel: Fläche mal Bodenrichtwert. Die Rechnung stimmt. Sie ist sogar die Rechnung, die der Verordnungsgeber vorsieht. Nur beantwortet sie eine Frage, die die meisten gar nicht gestellt haben.

Denn die meisten, die danach suchen, besitzen kein leeres Grundstück, sondern ein Haus, das auf einem Grundstück steht. Und für diesen Fall trennt die Immobilienwertermittlungsverordnung zwei Dinge, die im Alltag zusammengehören.

Grundstückswert berechnen: was dabei tatsächlich herauskommt

Sie berechnen den Bodenwert. Der Begriff ist in der Immobilienwertermittlungsverordnung definiert.

§ 40 Abs. 1 ImmoWertV sagt, wie er zustande kommt: Der Bodenwert ist “ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück” zu ermitteln, und zwar vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26.

Lesen Sie den mittleren Teil noch einmal. Ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen. Die Rechnung betrachtet allein den Boden, so als stünde nichts darauf.

Dahinter steht eine Arbeitsteilung: Boden und Gebäude werden getrennt ermittelt, weil sie sich unterschiedlich verhalten. Der Boden bleibt, das Gebäude altert. Wo Sie den amtlichen Bodenrichtwert für Ihre Adresse finden und was beim Ablesen schiefgehen kann, haben wir an anderer Stelle Schritt für Schritt beschrieben — wie Sie den amtlichen Bodenrichtwert für Ihre Adresse nachschlagen. Hier geht es um das, was danach passiert.

Warum die Verordnung damit noch nicht fertig ist

Der Bodenwert entsteht im Vergleichswertverfahren, und das hat Anforderungen, die man kennen sollte, bevor man eine Zahl für bare Münze nimmt. Als Vergleichspreise zählen nach § 25 Satz 1 ImmoWertV nur Kaufpreise von Grundstücken mit hinreichend übereinstimmenden Merkmalen. Verkauft sein müssen sie in hinreichender zeitlicher Nähe zum Stichtag. § 9 Abs. 2 Satz 1 verlangt zusätzlich Kaufpreise, “bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind”. Der Verkauf unter Geschwistern kann damit herausfallen, der Notverkauf zum Jahresende ebenfalls.

Entscheidend ist dann § 24 Abs. 4 ImmoWertV: “Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.” Übersetzt heißt das: erst der an den Markt angepasste Durchschnitt der Zone, dann die Eigenheiten Ihres Grundstücks.

Vorläufig. Das Wort steht dort mit Absicht. Was Sie selbst ausrechnen können, ist der vorläufige Teil. Für den zweiten muss jemand hinfahren und hinsehen. Und dort entscheidet sich auch, ob der Bodenwert bei Ihnen eine Untergrenze bleibt.

Zwischenfazit: Den Grundstückswert zu berechnen ist ein Zwischenschritt in einem mehrstufigen Verfahren. Die Verordnung selbst nennt das Ergebnis vorläufig.

Wann der Bodenwert zur Obergrenze wird

Jetzt zu der Stelle, an der viele Eigentümer im Gespräch kurz still werden.

Für ein bebautes Grundstück bildet der Bodenwert nach unserer Beobachtung die Untergrenze. Ein Rechtssatz ist das nicht: Im Sachwertverfahren geht der Bodenwert nach § 35 Abs. 2 ImmoWertV lediglich als eigener Summand ein, neben den Werten für Gebäude und Außenanlagen. Das gilt auch bei einem Haus, das dreißig Jahre keine große Investition gesehen hat.

Es gibt aber einen Punkt, an dem die Untergrenze zur Obergrenze wird. § 8 Abs. 3 ImmoWertV führt sechs besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale auf, und die dritte Position lautet: “baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldigen Freilegung anstehen”.

Die Verordnung behandelt diesen Fall sorgfältiger, als es die Alltagsrechnung “Boden minus Abriss” vermuten lässt. Sie unterscheidet drei Lagen:

  • Steht die Freilegung alsbald an, wirkt sich das über die marktüblichen Zu- und Abschläge des § 8 Abs. 3 aus.
  • Ist mit einer alsbaldigen Freilegung nicht zu rechnen, verweist § 40 Abs. 5 Nr. 3 auf § 43 ImmoWertV. Dann gilt der Bodenwert, der sich aus der tatsächlichen Nutzung ergibt.
  • Ist die Freilegung aufgeschoben, sind die Freilegungskosten nach § 43 Abs. 2 über den Zeitraum bis dahin abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.

Und das jeweils nur, “soweit dies marktüblich ist”. Die Verordnung will hier jeden Fall einzeln gerechnet sehen.

Für Sie heißt das praktisch: Sobald jemand über Abriss spricht, verschiebt sich die Verhandlung weg von Ihrem Haus. Ob sie das zu Recht tut, ist eine fachliche Frage. Und sie gehört geklärt, bevor über den Preis gesprochen wird.

Gemeint ist damit das Gebäude, nicht der Boden; der bleibt derselbe. Und über das Gebäude wird viel zu oft geurteilt, ohne dass jemand fachlich hingesehen hat. Ein Haus wirkt schwierig, ein Interessent sagt “das müsste man ja komplett entkernen”, und plötzlich verhandelt man über den Bodenwert. Bieterverfahren gehören übrigens nicht zu unserer Arbeitsweise; wo der Wert strittig ist, hilft ein Verfahren, das den Druck erhöht, aus unserer Sicht niemandem.

Wenn die Substanz strittig ist, lohnt sich ein Gespräch. Das Ergebnis drehen können wir nicht. Aber die Frage, ob eine Substanz noch trägt, lässt sich beantworten. Matthias Hellwig ist freier Architekt; er beurteilt, wie gebaut wurde und was sich daran ändern lässt. Manchmal ist der Sanierungsbedarf tatsächlich so groß, wie er aussieht. Manchmal stellt sich beim Termin heraus, dass die tragende Struktur völlig in Ordnung ist.

Ein Muster, das sich oft wiederholt: Ein Haus aus den Sechzigern in einer gewachsenen Ortslage, Anbau aus den Siebzigern, das Grundstück tief. Zwei Interessenten sprechen über Abriss, der dritte fragt zuerst nach der Grundstücksgröße. Die Frage lautet dann nicht mehr, was das Haus wert ist, sondern ob es überhaupt noch zählt. Beim Termin sehen wir uns die Substanz an, und ob der Eindruck “nicht mehr nutzbar” trägt. Bestätigt er sich nicht, steht am Ende ein Haus mit intakter Struktur und einem bezifferbaren Sanierungsstau. Das ist eine ganz andere Verhandlungsgrundlage. Bleibt die Frage, woran sich dieser Unterschied festmachen lässt.

Sanierungsbedürftig oder nicht mehr nutzbar: woran wir den Unterschied festmachen

“Sanierungsbedürftig” und “nicht mehr wirtschaftlich nutzbar” sind zwei sehr verschiedene Befunde, und aus unserer Sicht schlägt dieser Unterschied beim Preis stärker durch als der Sanierungsstau selbst. Woran wir ihn festmachen:

  • Ist die tragende Struktur intakt, oder trägt sie erkennbar nicht mehr?
  • Lässt sich der Sanierungsstau beziffern, oder ist er offen, weil niemand weiß, was hinter der Verkleidung steckt?
  • Ist der Grundriss umbaubar, oder ließe sich das Problem nur durch Abriss lösen?
  • Steht der Aufwand in einem Verhältnis zu dem, was danach dasteht?

Allein lassen sich diese Fragen kaum beantworten, und das ist keine Koketterie. Die Bauakte beim Baurechtsamt hilft aber weiter: Schnitt und Deckenaufbau stehen dort, und beides beantwortet schon die Hälfte davon. Worauf wir dabei zuerst schauen:

  • Holzbalkendecke oder Massivdecke entscheidet über Spannweiten, Schallschutz und die Kosten eines Umbaus. Man sieht es oft schon an der Bauakte, spätestens im Keller.
  • Ein Feuchtebild an der Kellerwand ist nicht automatisch ein Schaden. Bei Häusern aus den Fünfzigern bis Siebzigern war das schlicht der damalige Standard, und für den Preis ist der Unterschied erheblich.
  • Ob einschalig oder zweischalig gemauert wurde, bestimmt die Dämmoptionen und ob die Fassade dafür angefasst werden muss.
  • Ob eine zusätzliche Ebene infrage kommt, hängt an den vorhandenen Wänden und an der Gründung, lange bevor jemand über Baurecht spricht.

Der letzte Punkt führt zu einer Frage, die bei älteren Häusern viel am Preis bewegen kann: Was ließe sich daraus machen?

Ein Beispiel, das auf den Fildern häufig vorkommt. Ein Haus in gewachsener Ortslage, angebaut in den Siebzigern, der Anbau eingeschossig und flach gedeckt. Ob sich darauf eine zweite Ebene setzen lässt, hängt an der Gründung und an den Wänden des Anbaus, und das lässt sich klären. Fällt die Antwort positiv aus, ändert sich der Käuferkreis: Aus Interessenten, die ein fertiges Haus suchen, werden zusätzlich solche, die Platz für zwei Generationen brauchen. Wir halten das für preisrelevanter als manche Renovierung.

Genau deshalb reden wir bei solchen Häusern früh darüber. Eine konkrete Planung ist damit noch nicht verbunden, dazu weiter unten mehr.

Zwischenfazit: Ob ein Haus noch zählt, entscheidet die Substanz. Das klärt sich im Keller und am Dachstuhl, nicht am Exposé.

Welche sechs Merkmale die Verordnung dafür kennt und wo Sie jedes davon nachsehen, steht im nächsten Abschnitt.

Wo Sie die sechs Merkmale des § 8 Abs. 3 nachsehen

Hier die sechs Merkmale in der Reihenfolge der Verordnung:

§ 8 Abs. 3 ImmoWertVMerkmalBetrifft es den Boden oder das Gebäude?
Nr. 1Besondere ErtragsverhältnisseNutzung
Nr. 2Baumängel und BauschädenGebäude
Nr. 3Nicht mehr wirtschaftlich nutzbare bauliche Anlagen (Liquidationsobjekte) zur alsbaldigen FreilegungGebäude
Nr. 4BodenverunreinigungenBoden
Nr. 5BodenschätzeBoden
Nr. 6Grundstücksbezogene Rechte und BelastungenBoden und Grundbuch

Drei von sechs Positionen haben mit dem Boden im engeren Sinn nichts zu tun. Die Verordnung berücksichtigt sie laut § 8 Abs. 3 auch “erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge”. Diese Zu- und Abschläge kommen also erst nach der Multiplikation.

Position Nr. 6 kommt im Gespräch selten von selbst zur Sprache. Nachsehen können Sie das hier:

  • Abteilung II des Grundbuchauszugs zeigt Wege- und Leitungsrechte, Wohnrechte und Reallasten. Zu bekommen beim Grundbuchamt.
  • Die Flurkarte oder ein Katasterauszug von der Vermessungsstelle nennt die amtliche Grundstücksfläche. Die geschätzte weicht oft ab.
  • Das Baulastenverzeichnis führt die Gemeinde. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht nehmen (§ 72 Landesbauordnung Baden-Württemberg; Stand 20.08.2026, die LBO wurde am 16.03.2026 neu gefasst).
  • In der Bauakte beim Baurechtsamt liegen Grundrisse, Schnitte und die erteilten Genehmigungen.

Bei den tiefen Grundstücken der alten Ortslagen sind Wege- und Leitungsrechte der Klassiker. Im Bodenrichtwert stehen sie nicht, und trotzdem ändern sie, was sich mit der Fläche anfangen lässt.

Woran Sie merken, dass bei Ihnen der Bodenanteil das Gespräch bestimmt:

  • Interessenten fragen zuerst nach der Grundstücksgröße, nicht nach der Wohnfläche
  • Im Gespräch fällt früh das Wort “Abriss” oder “Neubau”
  • Angebote liegen dicht beieinander, unabhängig davon, was Sie über das Haus erzählen
  • Seit dem Bau wurden Heizung und Fenster nicht grundlegend erneuert
  • Niemand hat sich Dachstuhl, Keller und tragende Wände wirklich angesehen

Bei drei Häkchen und mehr lohnt die Gegenfrage, wer diese Einschätzung eigentlich überprüft hat. Was das für den Anteil am Gesamtwert bedeutet, sehen wir uns gleich an.

Wie viel vom Wert eines Hauses entfällt auf das Grundstück?

Dafür gibt es keine allgemeingültige Quote, und jede genannte Prozentzahl ist geraten. Der Anteil hängt an der Grundstücksfläche und am Bodenrichtwert der Zone. Dazu kommt die Frage, was das Gebäude überhaupt noch beiträgt. In einer teuren Lage mit einem alten, kleinen Haus kann der Boden den Wert dominieren. Bei einem gepflegten Neubau ist es umgekehrt.

Benennen lässt sich aber, was den Bodenanteil in welche Richtung schiebt. Nach oben treiben ihn eine große Fläche in einer teuren Zone und ein kleines, sanierungsbedürftiges Haus darauf. Nach unten drückt ihn alles, was das Gebäude beisteuert: vor allem Wohnfläche, dazu ein Zustand, in dem eine Familie sofort einziehen kann. Die Quote ergibt sich damit aus beiden Seiten zusammen.

Wie sich das rechnet, zeigt eine reine Rechenlogik. Die folgenden Zahlen sind frei gewählt und ausdrücklich keine Werte für Leinfelden-Echterdingen — den Wert für Ihre Zone lesen Sie amtlich ab. Angenommen, ein Grundstück misst 600 Quadratmeter und der Bodenrichtwert der Zone beträgt 500 Euro je Quadratmeter. Der Bodenwert liegt dann bei 300.000 Euro. Wird die Immobilie insgesamt für 600.000 Euro verkauft, macht der Boden die Hälfte aus. Werden es nur 400.000 Euro, sind es drei Viertel, und spätestens dann lohnt der zweite Blick auf das Haus.

Wie das Gebäude bewertet wird, regelt das Sachwertverfahren. § 35 ImmoWertV formuliert den Grundsatz: “Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.” Gebäude nach § 36, Außenanlagen nach § 37, Boden nach den §§ 40 bis 43. Drei getrennte Stränge, die erst danach zusammenlaufen.

Zusammenlaufen heißt allerdings nicht addieren und fertig. Aus der Summe entsteht zunächst ein vorläufiger Sachwert. Der wird mit einem Sachwertfaktor multipliziert und anschließend noch um die besonderen objektspezifischen Merkmale bereinigt. Den Sachwertfaktor leitet derselbe Gutachterausschuss ab, der auch die Bodenrichtwerte ermittelt. Er ist die Stelle, an der die Rechnung auf dem Papier und das, was am Markt tatsächlich gezahlt wird, auseinandergehen dürfen. Und er ist der Grund, warum wir lieber von einer nachvollziehbaren Einschätzung sprechen als von einem Ergebnis.

Zwischenfazit: Den Grundstückswert rechnen Sie selbst aus. Der Gebäudeanteil entscheidet sich beim Termin.

Was das in Leinfelden-Echterdingen und auf den Fildern bedeutet

Wer in Leinfelden-Echterdingen die Bodenrichtwerte ermittelt, hat 2024 gewechselt. Zuständig ist seit dem 1. Januar 2024 der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen, die Geschäftsstelle sitzt in der Uhlbergstraße 33 in Filderstadt. Die Bodenrichtwerte für Leinfelden-Echterdingen wurden zum Stichtag 01.01.2025 ermittelt und am 26.06.2025 beschlossen; Stand 20. August 2026 ist das der aktuellste veröffentlichte Stichtag.

Der Aufgabenkatalog dieser Stelle zeigt, wo die Daten tatsächlich liegen. Der Ausschuss erstattet “Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken”, er ermittelt Bodenrichtwerte, er führt und wertet die Kaufpreissammlung aus, und er erteilt “Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (anonymisiert)”. Die tatsächlich bezahlten Preise sind also erfasst. Sie liegen in der Kaufpreissammlung, und dort muss man sie anfragen. Wie eine solche Auskunft beim Gutachterausschuss abläuft, haben wir gesondert beschrieben.

Dort liegen außerdem die Daten, mit denen sich der Gebäudeanteil überhaupt erst bewerten lässt: Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren zählen ausdrücklich zu den Aufgaben desselben Ausschusses. Beide Werte gelten dem Gebäude.

Was Sie im Portal BORIS-BW bekommen, ist die kostenfreie Bodenrichtwertauskunft für interessierte Nutzer. Das Portal liefert ausdrücklich:

  • keine Bodenwerte für einzelne Grundstücke
  • keine Verkehrswerte über bebaute oder unbebaute Grundstücke
  • keine Kaufpreise für konkrete Objekte

Das schreibt die Zentrale Geschäftsstelle für Grundstückswertermittlung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung selbst auf der BORIS-BW-Portalseite.

Auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg verweist bei seiner eigenen Baulandstatistik weiter: “Für die Beurteilung bzw. die Bewertung von Einzelfällen empfiehlt es sich jedoch, die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte heranzuziehen.”

Eine Filder-Besonderheit noch, die uns regelmäßig begegnet: In den gewachsenen Ortslagen von Leinfelden, Echterdingen, Musberg und Stetten stehen viele Häuser auf Grundstücken, die deutlich tiefer sind als das, was heute neu parzelliert wird. Alte Gärten, manchmal mit einem Schuppen hinten drauf.

Für die Rechnung ist das nicht nebensächlich, denn die Verordnung kennt dafür ein eigenes Werkzeug. § 19 Abs. 1 ImmoWertV nennt Umrechnungskoeffizienten. Sie dienen “der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke”, wenn einzelne Merkmale abweichen, “insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe”. Der hintere Teil eines tiefen Grundstücks trägt also nicht zwangsläufig denselben Quadratmeterwert wie der vordere. Ob für Ihre Zone ein solcher Umrechnungskoeffizient vorliegt, können Sie bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses erfragen. Halten Sie dafür Ihre Flurstücksnummer bereit.

Wie sich die Werte über die vier Gemarkungen verteilen, zeigen wir im Überblick auf unserer Seite für Leinfelden-Echterdingen.

Wir nennen hier bewusst keinen Euro-Wert für eine Zone in Leinfelden-Echterdingen. Die amtlichen Werte liegen in der Bodenrichtwertkarte und im Kartenviewer, zonenscharf, und jede gerundete Ortszahl in einem Blogtext wäre für Ihre Adresse mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch.

Zwischenfazit: Die Zahlen für Leinfelden-Echterdingen sind amtlich und frei zugänglich. Sie gelten allerdings für eine ganze Zone und damit für viele Grundstücke gleichzeitig.

Bleiben vier Wege zu einer Zahl, mit sehr unterschiedlichem Ertrag.

Vier Wege zu einer Zahl im Vergleich

WegWas Sie bekommenWas fehlt
Grundstückswert selbst berechnen: Fläche mal Bodenrichtwertden vorläufigen Bodenwert Ihrer Zonedas Gebäude, die objektspezifischen Merkmale nach § 8 Abs. 3
Online-Rechnereine Spanne aus Angebotsdaten statt einem berechneten Grundstückswert für Ihre Zonedie Prüfung, ob die Vergleichsfälle nach § 25 überhaupt vergleichbar sind
Verkehrswertgutachten des Gutachterausschussesein förmliches Gutachten der Behörde; nach § 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind unter anderem Eigentümer antragsberechtigteine Vermarktungsstrategie und ein Käufer
Gespräch mit Maklerin und Architekteine begründete Einschätzung Ihrer bebauten Immobilie samt der Frage, was baulich möglich istRechtsauskunft und Steuerberatung, dafür sind Notar, Anwältin und Steuerberater da

Zwischenfazit: Jeder der vier Wege liefert eine Zahl. Nur zwei davon haben Ihr Haus gesehen.

Zum Verkehrswertgutachten eine klare Abgrenzung: Das erstellt der Gutachterausschuss, nicht wir. Und was am Ende über den erzielbaren Preis entscheidet, steht in § 194 BauGB: der Preis, der “nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks […] zu erzielen wäre”.

Tatsächliche Eigenschaften und sonstige Beschaffenheit: Damit ist Ihr Haus gemeint, und das sieht man erst vor Ort.

Was wir uns ansehen, sind Häuser und Wohnungen im Bestand sowie Gewerbeimmobilien. Sabine Hellwig beurteilt als Maklerin, wer als Käufer infrage kommt und was sich vermarkten lässt; Matthias Hellwig beurteilt als Architekt Grundriss, Substanz und bauliche Möglichkeiten. Daher unser Satz: “Wir sehen, was andere übersehen!”

Eine Grenze, die uns wichtig ist: Die bauliche Einordnung bei einer Besichtigung ersetzt keine Planung. Eine konkrete Planung ist eine eigenständige Architektenleistung und wird getrennt besprochen. Mehr dazu unter unseren Architektenleistungen; wenn es Ihnen vor allem um die Frage geht, was baulich machbar wäre, schreiben Sie gern direkt an architekt@klarblickimmobilien.de.

Sie haben eine Zahl im Kopf und wissen nicht, ob sie trägt? Rufen Sie einfach an — wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir Sie unterstützen können. → Gespräch anfragen

Häufige Fragen

Wie berechne ich den Grundstückswert in Leinfelden-Echterdingen? Sie multiplizieren die Grundstücksfläche laut Kataster mit dem Bodenrichtwert Ihrer Zone. Das Ergebnis ist der vorläufige Bodenwert. Nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV entsteht er ausdrücklich ohne Berücksichtigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Wo Sie den Wert für Ihre Adresse ablesen, steht in unserem Artikel zum Bodenrichtwert in Leinfelden-Echterdingen.

Ist der Grundstückswert dasselbe wie der Verkehrswert meiner Immobilie? Nein. Was Sie für Ihre Zone in Leinfelden-Echterdingen als Grundstückswert berechnen, ist der Bodenwert, und der betrifft nur den Boden. Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist der Preis, der für Ihr konkretes Grundstück samt allem, was darauf steht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Der Bodenwert ist ein Baustein davon.

Kann ein Haus den Wert eines Grundstücks verringern? Es kann den erzielbaren Gesamtpreis unter die Summe drücken, die man erwarten würde. § 8 Abs. 3 ImmoWertV führt bauliche Anlagen auf, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind und zur alsbaldigen Freilegung anstehen. Wer abreißen will, kalkuliert die Kosten dafür ein. Ob ein Gebäude tatsächlich in diese Kategorie fällt, ist eine fachliche Frage. Am Foto sieht man das nicht.

Wer ist in Leinfelden-Echterdingen für Bodenrichtwerte und Wertgutachten zuständig? Seit dem 1. Januar 2024 der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen mit Geschäftsstelle in der Uhlbergstraße 33 in Filderstadt. Er ermittelt die Bodenrichtwerte, führt die Kaufpreissammlung und erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Kann ich die Kaufpreise sehen, aus denen der Bodenrichtwert entstanden ist? Der Gutachterausschuss führt und wertet die Kaufpreissammlung aus und erteilt daraus anonymisierte Auskünfte. Über die Voraussetzungen im Einzelfall und über etwaige Gebühren fragen Sie am besten direkt bei der Geschäftsstelle nach. Im Portal BORIS-BW finden Sie diese Daten nicht; die zuständige Landesstelle schreibt selbst, das Portal liefere keine Kaufpreise für konkrete Objekte.

Brauche ich für den Verkauf ein Verkehrswertgutachten? Ob ein förmliches Gutachten nötig ist, hängt vom Zweck ab, etwa gegenüber einem Gericht oder einem Finanzamt. Nach § 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB können unter anderem Eigentümer beim Gutachterausschuss ein solches Gutachten beantragen; es ist ein förmliches Gutachten der Behörde. Zu den Gebühren fragen Sie am besten direkt bei der Geschäftsstelle nach. Ob Sie in Ihrer Situation eines brauchen, klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Steuerberater. Dazu beraten wir nicht. Was wir anbieten, ist eine ehrliche, nachvollziehbare Einschätzung als Grundlage für Ihre Entscheidung.


Stand des Artikels: 20. August 2026. Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit und Stichtag an diesem Tag geprüft.


Rechnen Sie den Grundstückswert für Ihre Adresse in Leinfelden-Echterdingen ruhig selbst aus. Die Zahl bringt Sie ehrlich bis zur Hälfte des Wegs. Bringen Sie zum Termin die Grundstücksfläche mit und, falls vorhanden, den Grundriss — auch einen alten. Dann sprechen wir über die andere Hälfte.

Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen? Der erste Schritt ist bei uns immer das Gespräch. Wir hören uns Ihre Situation an, sehen uns die Immobilie an und sagen Ihnen offen, was wir für realistisch halten — auch dann, wenn die Antwort einmal nicht die gewünschte ist. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt. Rufen Sie an: 0711 25515738, schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unser Büro: Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen.

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