Recht · 12. August 2026 · 2 Min. Lesezeit

Welche Energieausweis-Angaben in jede Immobilienanzeige gehören


Fünf Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben. Fehlt eine davon, ist die Anzeige abmahnfähig, unabhängig davon, ob sie in einem Portal oder auf der eigenen Website steht.

Wer eine Immobilie inseriert, muss Angaben aus dem Energieausweis in die Anzeige aufnehmen. Geregelt ist das in § 87 des Gebäudeenergiegesetzes. Das gilt für Verkauf und Vermietung gleichermaßen und unabhängig davon, ob die Anzeige in einem Portal, in der Zeitung oder auf der eigenen Website erscheint.

Die fünf Pflichtangaben

Liegt ein Energieausweis vor, müssen in der Anzeige stehen:

  • Die Art des Ausweises: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
  • Der Kennwert: beim Bedarfsausweis der Endenergiebedarf, beim Verbrauchsausweis der Energieverbrauchskennwert, jeweils in kWh pro Quadratmeter und Jahr
  • Der wesentliche Energieträger der Heizung
  • Das Baujahr des Gebäudes
  • Die Energieeffizienzklasse von A+ bis H

Alle fünf. Es reicht nicht, drei davon zu nennen und die übrigen im Exposé nachzureichen. Die Angaben gehören in die Anzeige selbst.

Bedarf oder Verbrauch: der Unterschied zählt

Der Bedarfsausweis wird rechnerisch aus der Bausubstanz ermittelt: Dämmung, Fenster, Heizungsanlage. Er beschreibt, wieviel Energie das Gebäude bei normierter Nutzung braucht.

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Abrechnungen der letzten drei Jahre. Er sagt damit mehr über die bisherigen Bewohner aus als über das Gebäude. Ein sparsamer Rentnerhaushalt und eine fünfköpfige Familie erzeugen im selben Haus sehr unterschiedliche Werte.

Für Kaufinteressenten ist der Bedarfsausweis deshalb aussagekräftiger. Das ist auch der Grund, warum die Art des Ausweises verpflichtend genannt werden muss: Ohne diese Angabe lässt sich der Kennwert nicht einordnen.

Wenn noch kein Ausweis vorliegt

Besteht zum Zeitpunkt der Anzeige noch kein Energieausweis, entfallen die Pflichtangaben. Der Ausweis muss aber spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Vertragsabschluss ist er zu übergeben.

Das ist kein Schlupfloch für Dauerlösungen. Wer inseriert, sollte den Ausweis beschaffen, bevor die Anzeige online geht. Ein Verbrauchsausweis ist in wenigen Tagen erstellt, sobald die Abrechnungen der letzten drei Jahre vorliegen.

Ausnahmen

Nicht jedes Gebäude braucht einen Energieausweis. Ausgenommen sind unter anderem Baudenkmale sowie kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Bei Baudenkmalen entfallen damit auch die Pflichtangaben in der Anzeige.

Was passiert bei Verstößen

Fehlende Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Praktisch relevanter sind allerdings Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände. Die kommen schneller und kosten den Aufwand plus Anwaltsgebühren.

Unser Vorgehen

Wir prüfen die Angaben bei jedem Objekt, bevor es online geht. Ist der Energieausweis unvollständig oder abgelaufen, sprechen wir das an, bevor inseriert wird. Das kostet manchmal ein paar Tage, deutlich weniger als eine Abmahnung.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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