Eine Löschungsbewilligung ist die schriftliche Erklärung eines Gläubigers, dass eine im Grundbuch eingetragene Belastung entfernt werden darf. Ohne dieses Dokument kann das Grundbuchamt eine Grundschuld oder Hypothek nicht löschen. Üblicherweise stellt die finanzierende Bank die Erklärung aus, sobald das zugehörige Darlehen vollständig zurückgezahlt ist.
Was das Dokument enthalten muss
Die Bewilligung nennt die zu löschende Belastung mit Abteilung, laufender Nummer und eingetragenem Betrag sowie die genauen Grundstücksdaten. Die Unterschrift des Gläubigers muss notariell beglaubigt sein. Fehlt die Beglaubigung oder sind die Angaben unvollständig, lehnt das Grundbuchamt den Antrag ab. Das Dokument ist unwiderruflich: Wer es in Händen hält, darf die Löschung beantragen.
Was die Löschung kostet und wer zahlt
Die Bank ist nach vollständiger Tilgung verpflichtet, die Bewilligung unverzüglich und ohne Gebühr auszustellen. Die Kosten für die notarielle Beglaubigung und die eigentliche Löschungseintragung trägt der Eigentümer. Diese Kosten richten sich nach dem Geschäftswert, also dem eingetragenen Grundschuldbetrag, und werden bundeseinheitlich nach dem GNotKG berechnet. Bei einer Grundschuld über 200.000 Euro kommen schnell mehrere hundert Euro zusammen.
Manche Eigentümer lassen die abbezahlte Grundschuld bewusst stehen, um sie bei einer späteren Finanzierung wiederverwenden zu können. Das spart die Löschungskosten und vermeidet bei Bedarf eine neue Bestellungsgebühr. Dieses Vorgehen ist verbreitet und rechtlich problemlos, solange die Grundschuld nicht weiterverkauft wird.
Was das für einen Verkauf bedeutet
Käufer erwarten in der Regel ein lastenfreies Grundbuch. Beim Verkauf einer Immobilie in Fellbach, Kernen oder Waiblingen läuft die Abwicklung deshalb meist so: Der Kaufpreis geht zunächst zur finanzierenden Bank des Verkäufers, die daraus die Restschuld ablöst und dann die Löschungsbewilligung freigibt. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Waiblingen, das seit 2017 für den gesamten Rems-Murr-Kreis zuständig ist, trägt die Löschung ein, bevor der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen wird. Der Notar koordiniert diesen Ablauf.
Wer die Löschungsbewilligung einer bereits abbezahlten Grundschuld irgendwann verlegt hat, stößt auf ein aufwendiges Nachverfahren. Die Bank muss in diesem Fall eine neue Erklärung ausstellen und beglaubigen lassen, was Zeit und manchmal auch Gebühren kostet. Es lohnt sich, das Dokument sicher aufzubewahren.