Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnt und ein geringes Einkommen hat, kann unter Umständen Lastenzuschuss beantragen. Dabei handelt es sich um eine Form des Wohngeldes, die speziell für Eigentümer gilt und die laufenden Kosten der selbstgenutzten Immobilie teilweise abfedern soll. Das Geld wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Was der Lastenzuschuss abdeckt
Beim Wohngeld für Mieter zählt die monatliche Miete als Bezugsgröße. Beim Lastenzuschuss treten an diese Stelle die sogenannten Belastungen des Eigentümers: Zinszahlungen auf Hypothekendarlehen, Tilgungsanteile, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, laufende Instandhaltungskosten und, wo vorhanden, Erbbauzinsen. Diese Posten werden zusammengerechnet und fließen in die Berechnung der Förderhöhe ein. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine selbst bewohnte Immobilie handeln muss. Wer das Objekt vermietet oder leer stehen lässt, hat keinen Anspruch.
Voraussetzungen und Berechnung
Der Anspruch hängt von drei Faktoren ab: Haushaltseinkommen, Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und Höhe der anrechenbaren Belastungen. Das Einkommen muss unterhalb bestimmter Grenzen liegen, die regelmäßig angepasst werden. Wer genau an der Grenze liegt, sollte den Antrag trotzdem stellen, denn die genaue Berechnung ergibt sich erst im Verfahren.
Ein Punkt, der im Remstal relevant sein kann: Die Grundsteuer gehört zu den anrechenbaren Belastungen. In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer ab 2025 nach dem modifizierten Bodenwertmodell berechnet, das nur Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ansetzt, das Gebäude aber außen vor lässt. Da Fellbach, Kernen im Remstal und Waiblingen zu den Kommunen mit vergleichsweise hohen Bodenrichtwerten im Kreis gehören, können die neuen Grundsteuerbeträge hier spürbar ausfallen. Das wirkt sich direkt auf die Höhe der anrechenbaren Belastungen aus.
Antragstellung: Wo und wie
Zuständig ist die Wohngeldbehörde der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. In Fellbach und Waiblingen als Große Kreisstädte liegt das beim städtischen Wohnungsamt. Wer in Kernen im Remstal wohnt, wendet sich an die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt Rems-Murr-Kreis. Zum Antrag gehören Nachweise über Einkommensverhältnisse, die laufenden Belastungen sowie Eigentumsdokumente, in der Regel also Grundbuchauszug und Darlehensunterlagen. Das Grundbuchamt für den gesamten Kreis ist seit 2017 beim Amtsgericht Waiblingen zentralisiert, Grundbuchauszüge lassen sich dort anfordern.
Die Bewilligung gilt jeweils für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag nötig. Verändert sich das Einkommen oder die Haushaltsgröße innerhalb dieses Zeitraums, muss das der Behörde gemeldet werden, weil sich beides auf die Höhe des Zuschusses auswirkt.
Was der Lastenzuschuss leisten kann und was nicht
Für Eigentümer, die vorübergehend in finanzielle Engpässe geraten, etwa durch Kurzarbeit, Renteneintritt oder unerwartete Ausgaben, kann der Lastenzuschuss den entscheidenden Spielraum schaffen, um die Immobilie zu halten. Er ist eine echte Entlastung, solange die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.
Was er nicht leistet: Er löst strukturelle Finanzierungsprobleme nicht. Wer dauerhaft zu wenig Einkommen für die laufenden Kosten hat, braucht eine grundsätzlichere Bestandsaufnahme seiner Situation. Der Lastenzuschuss ist kein Ersatz dafür. Er gibt Zeit, aber keine Antworten auf tieferliegende Fragen zur Tragfähigkeit der Finanzierung.