Immobilien-ABC A

Abgeltungsklausel


Ein Satz im Vertrag, der alle wechselseitigen Ansprüche für erledigt erklärt

Eine Abgeltungsklausel ist eine Vertragsformulierung, die klarstellt: Mit einer bestimmten Zahlung oder Leistung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abschließend erledigt. Keine Seite kann danach noch weitere Forderungen stellen. Für Eigentümer, die vermieten oder verkaufen, bedeutet das vor allem eines: Rechtssicherheit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses.

Wo die Klausel im Alltag auftaucht

Im Mietrecht begegnet Ihnen die Abgeltungsklausel typischerweise bei der Wohnungsrückgabe. Vermieter und Mieter einigen sich etwa darauf, dass mit einer pauschalen Zahlung für kleinere Schäden alle Ansprüche beendet sind. Danach kann weder der Mieter auf Rückzahlung der Kaution pochen noch der Vermieter Nachforderungen für Abnutzungen stellen, die beim Auszug hätten erkannt werden können.

In Kaufverträgen für Immobilien taucht die Klausel nach der Kaufpreiszahlung und Übergabe auf. Sie stellt sicher, dass keine weiteren Ausgleichszahlungen, Nebenkostenabrechnungen oder ähnliche Positionen offenbleiben. Bei Bauverträgen greift sie nach der Schlussabnahme: Der Bauherr bestätigt damit, dass alle Leistungen erbracht und bezahlt sind, und verzichtet auf spätere Nachforderungen für Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren.

Was die Klausel leistet und wo sie Grenzen hat

Die Klausel wirkt nur für das, was ausdrücklich darin genannt ist. Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht bekannt waren, werden davon grundsätzlich nicht erfasst. Besonders wichtig: Arglistig verschwiegene Mängel lassen sich trotz Abgeltungsklausel weiterhin geltend machen. Wer als Verkäufer einen Feuchtigkeitsschaden kennt und ihn verschweigt, kann sich später nicht auf die Klausel berufen.

Zu weit gefasste Formulierungen können unwirksam sein, wenn sie gesetzliche Gewährleistungsrechte vollständig ausschließen. Das ist verbraucherrechtlich nicht zulässig. Lassen Sie kritische Formulierungen deshalb anwaltlich prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Ein konkretes Beispiel

Eine Vermieterin in Waiblingen gibt die Wohnung nach zehn Jahren Mietdauer zurück. Bei der Übergabe stellt sie fest: Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen nicht vollständig ausgeführt, und an einer Innentür fehlt ein Türstopper, der einen kleinen Wandschaden hinterlassen hat. Statt eines langwierigen Streits einigen sich beide Parteien auf folgende Lösung:

  • Kaution insgesamt: 2.100 EUR
  • Vereinbarter Einbehalt für Malerarbeiten: 600 EUR
  • Einbehalt für Wandschaden und Nachbesserungen: 150 EUR
  • Auszahlung an den Mieter: 1.350 EUR

Die dazugehörige Abgeltungsklausel hält fest, dass mit dieser Abrechnung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis vollständig erledigt sind. Danach kann die Vermieterin nicht mehr für weitere Schäden nachfordern, die ihr bei der Übergabe hätten auffallen können. Der Mieter wiederum kann keine höhere Kautionsrückzahlung mehr verlangen.

Was das für Sie als Eigentümer bedeutet

Eine sauber formulierte Abgeltungsklausel gibt Ihnen Planungssicherheit. Sie wissen nach Vertragsende, womit Sie stehen und liegen. Das ist gerade dann wertvoll, wenn ein langjähriges Mietverhältnis endet oder wenn Sie eine Immobilie im Remstal verkaufen und keine offenen Enden hinterlassen wollen. Die Klausel ist kein Freibrief, um Probleme unter den Teppich zu kehren, sie ist ein sauberer Schlussstrich unter das, was beide Seiten ausdrücklich vereinbart haben.

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