Immobilien-ABC G

Gewährleistung


Wer haftet wann für Mängel? Die gesetzliche Einstandspflicht beim Immobilienverkauf und Bau.

Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Pflicht, für die mangelfreie Beschaffenheit einer Immobilie oder Bauleistung einzustehen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Objekt nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Rechtsmangel entsteht, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, zum Beispiel ein nicht im Kaufvertrag erwähntes Wegerecht. Die Rechtsfolgen reichen von Nacherfüllung über Minderung bis hin zu Rücktritt und Schadensersatz.

Zwei Rechtsbereiche, zwei Fristen

Je nachdem, ob Sie eine gebrauchte Immobilie kaufen oder eine Bauleistung beauftragen, gelten unterschiedliche Regeln.

Beim Immobilienkauf richtet sich die Gewährleistung nach dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB). Der Verkäufer schuldet die Übergabe einer Sache ohne Mängel. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Das klingt kurz, und das ist es auch. Bei einem Neubau vom Bauträger greift dagegen das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB): Hier läuft die Frist fünf Jahre, gerechnet ab der Abnahme des Werks. Die Abnahme ist damit kein bloßes Formalereignis, sondern der Startschuss für die Uhr.

Eine Sonderregel betrifft arglistig verschwiegene Mängel: Wer einen bekannten Schaden bewusst verbirgt, kann sich auf keine Verjährung vor dreißig Jahren berufen. Die Beweislast liegt beim Käufer, doch in der Praxis genügt oft der Nachweis, dass der Verkäufer den Mangel kannte und nicht erwähnt hat.

Der Gewährleistungsausschluss und seine Grenzen

Im Privatverkauf ist der Ausschluss der Gewährleistung der Regelfall. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen” oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung” sind in fast jedem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finden. Der Notar belehrt darüber beim Beurkundungstermin.

Dieser Ausschluss hat jedoch eine klare Grenze: Er schützt Sie als Verkäufer nicht, wenn Sie einen Mangel kannten und ihn bewusst verschwiegen haben. Ein feuchter Keller, der jahrelang bekannt war und vor der Besichtigung frisch gestrichen wurde, ist das klassische Beispiel. Dann greift der Ausschluss nicht, und Sie haften trotz gegenteiliger Vertragsformulierung.

Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), ist ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss grundsätzlich unwirksam. Bei Neubauten vom Bauträger gilt dasselbe: Der Käufer kann auf seine werkvertraglichen Gewährleistungsrechte nicht einfach verzichten.

Was tun, wenn nach dem Kauf ein Mangel auftaucht?

Aus der Planung kennen wir die Situation: Ein Riss taucht auf, ein Dachstuhl zeigt Feuchte, eine Heizung versagt. Wer in diesem Moment zögert, riskiert mehr als nötig.

Dokumentieren Sie den Mangel sofort: Fotos mit Zeitstempel, eine schriftliche Beschreibung, im Zweifel ein Sachverständiger vor der eigenen Reparatur. Informieren Sie den Verkäufer oder Unternehmer unverzüglich und schriftlich, setzen Sie eine konkrete Frist zur Nacherfüllung. Zwei bis vier Wochen gelten für übliche Mängel als angemessen. Wer selbst sofort repariert, ohne dem Haftenden die Chance zur Nachbesserung zu geben, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Wenn Nacherfüllung scheitert oder verweigert wird, kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Eine außergerichtliche Einigung ist fast immer günstiger als ein Prozess, schon allein wegen der Verfahrensdauer.

Beispiel: Versteckter Mangel nach Wohnungskauf in Fellbach

Ein Käufer erwirbt eine Eigentumswohnung in Fellbach für 480.000 Euro. Sechs Monate nach Übergabe zeigt sich ein dauerhafter Wassereintritt im Keller, der laut einem Sachverständigen auf einen strukturellen Riss im Fundament zurückgeht. Die Sanierungskosten belaufen sich auf 18.000 Euro. Der Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss.

Der Käufer kann nachweisen, dass der Verkäufer den Riss kannte: Ein älteres Handwerkerangebot zur Abdichtung taucht bei der Hausunterlagenübergabe auf. Da der Mangel arglistig verschwiegen wurde, greift der Ausschluss nicht. Der Käufer fordert schriftlich Nacherfüllung, setzt eine Frist von drei Wochen. Der Verkäufer lehnt ab. Im Ergebnis macht der Käufer Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten geltend, zuzüglich der Sachverständigenkosten von rund 900 Euro. Ohne die gefundenen Unterlagen hätte er die Arglist kaum nachweisen können: Die sorgfältige Sicherung aller Dokumente bei der Übergabe war entscheidend.

Was Sie als Verkäufer praktisch tun können

Offenbaren Sie bekannte Mängel schriftlich im Vorfeld der Beurkundung. Das schützt Sie: Wer dokumentiert aufgeklärt hat, kann nicht mehr des arglistigen Verschweigens beschuldigt werden. Lassen Sie sich Verkäuferangaben im Kaufvertrag oder in einem Übergabeprotokoll festhalten. Und prüfen Sie den Gewährleistungsabschnitt Ihres Kaufvertragsentwurfs sorgfältig, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Am Grundbuchamt Waiblingen, das seit 2017 für den gesamten Rems-Murr-Kreis zuständig ist, sehen Sie übrigens auch, ob Grunddienstbarkeiten oder Belastungen eingetragen sind, die als Rechtsmangel gelten könnten.

Alle Begriffe von A bis Z

Konkreter Fall?

Reden wir darüber


Ein Lexikonartikel beantwortet die allgemeine Frage. Was er in Ihrem Fall bedeutet, klären wir am besten im Gespräch. Das kostet nichts.

Kontakt aufnehmen +49 711 25515738