Geerbte Immobilie

Geerbte Immobilie aus der Ferne verkaufen


Das Haus steht auf den Fildern. Sie wohnen in Hamburg. Oder in Freiburg. Dazwischen liegen ein paar hundert Kilometer, ein Beruf, eine Familie — und ein Todesfall, der noch nicht lange her ist.

Dann kommt der Moment, in dem Ihnen jemand sagt, Sie müssten sich jetzt „mal um das Haus kümmern”. Und niemand sagt Ihnen, womit Sie anfangen sollen. Sie kennen den Zustand des Dachs nicht. Sie wissen nicht, wann die Heizung eingebaut wurde. Sie wissen nicht einmal sicher, wo die Baupläne liegen. Und Sie können nicht am Wochenende kurz vorbeifahren, um nachzusehen. Dazu kommt oft ein schlechtes Gewissen: dass man an Quadratmeter denkt, während man eigentlich noch trauert.

Eine geerbte Immobilie aus der Ferne zu verkaufen ist möglich. Wir haben Verkäufe bereits für Eigentümerinnen und Eigentümer abgewickelt, die nicht vor Ort waren. Aber es läuft anders als ein Verkauf um die Ecke. Auf dieser Seite steht, was jetzt wirklich zu klären ist und welche Termine tatsächlich Ihre Anwesenheit verlangen.

Was jetzt zu klären ist

Vorab: Auf dieser Seite steht keine Rechts- oder Steuerauskunft. Wir sind Maklerin und Architekt, keine Anwälte und keine Steuerberater. Wo die Grenze verläuft und wen Sie dann fragen sollten, sagen wir an der jeweiligen Stelle.

Der häufigste Fehler in dieser Lage ist Eile. Jemand stellt das Haus ins Netz, bevor überhaupt feststeht, wer es verkaufen darf. Dann meldet sich ein Interessent, und dann steht alles still, weil das Grundbuch noch auf eine verstorbene Person lautet.

Eine Verkaufsabwicklung funktioniert nur, wenn die Vorbedingungen stimmen. Drei Dinge gehören deshalb an den Anfang, in dieser Reihenfolge.

Erstens: Wer ist Eigentümer? Nach einem Erbfall steht im Grundbuch zunächst weiter die verstorbene Person. Das muss berichtigt werden, und dafür braucht das Grundbuchamt einen Nachweis der Erbfolge.

Zweitens: Wer entscheidet? Erben Sie allein, entscheiden Sie allein. Sind Sie mehrere, wird der Nachlass laut Gesetz „gemeinschaftliches Vermögen der Erben” (§ 2032 Abs. 1 BGB). Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dann nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Auf das Haus bezogen heißt das: verkauft wird gemeinsam.

Drittens: In welchem Zustand ist das Objekt? Das ist die Frage, die aus der Ferne am schwersten zu beantworten ist. Sie entscheidet am Ende über den Preis.

Was Sie schon jetzt zusammensuchen können, steht weiter unten in der Checkliste.

Was tun, wenn Sie eine Immobilie geerbt haben und weit weg wohnen?

Klären Sie zuerst die Eigentumslage: Erbnachweis besorgen, Grundbuch berichtigen lassen, bei mehreren Erben die Abstimmung untereinander. Erst danach den Zustand der Immobilie fachlich aufnehmen lassen und über einen Preis sprechen. Ein Ortstermin ist dafür nötig; die meisten weiteren Schritte gehen ohne Sie.

Geerbte Immobilie aus der Ferne verkaufen: welche Termine wirklich vor Ort stattfinden

Das ist meistens die erste Frage im Gespräch: Muss ich für jeden Termin anreisen? Nein. Für manche schon, und wir sagen Ihnen das lieber vorher, als Ihnen zu versprechen, dass alles per Video geht.

SchrittAnwesenheit nötig?Was das praktisch heißt
Erstgespräch und ObjektaufnahmeIn der Regel jaDieses Gespräch findet bei uns direkt bei der Immobilie statt. Wir sehen uns das Objekt an und nehmen die wertrelevanten Faktoren auf.
Eidesstattliche Versicherung für den ErbscheinNeinSie kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden, also auch bei einem Notariat an Ihrem Wohnort.
Vermarktung und InteressentenauswahlNeinÜbernehmen wir. Sie bekommen den Stand und die nächsten Schritte laufend mitgeteilt.
BesichtigungenNeinWir organisieren und begleiten sie persönlich und geben Ihnen Rückmeldung. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer empfinden es als angenehmer, nicht dabei zu sein; Interessenten sprechen dann oft offener. Wer dabei sein möchte, kann es trotzdem.
VerhandlungNeinLäuft über uns. Entscheidungen treffen Sie.
NotarterminJa, Vertretung ist möglichDer Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Vertreten lassen kann man sich; welche Form dafür nötig ist, klärt das Notariat. Planen Sie Vorlauf ein, siehe unten.
Übergabe an den KäuferNach AbspracheZählerstände ablesen, Schlüssel und Unterlagen übergeben, offene Punkte klären.

Unsicher, was davon für Ihren Fall gilt? Rufen Sie an: 0711 25515738. Wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir Sie unterstützen können. → Gespräch anfragen

Der Notartermin, wenn Sie nicht anreisen können

Bei diesem Punkt kommen die meisten Rückfragen, deshalb hier die Rechtslage, so weit wir sie wiedergeben dürfen.

Das Gesetz verlangt, dass die Einigung über den Eigentumsübergang, die sogenannte Auflassung, „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden” muss (§ 925 Abs. 1 BGB). Der Normtext spricht von den Vertragsteilen. Ob und wie sich ein Vertragsteil dabei vertreten lässt, regelt er nicht.

Dazu kommt eine zweite Vorschrift, die für den Ablauf wichtig ist. Für Eintragungen im Grundbuch sollen die erforderlichen Erklärungen „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden” (§ 29 Abs. 1 GBO). Welche Form eine Vollmacht in Ihrem Fall braucht, beurteilt das beurkundende Notariat.

Das BGB regelt außerdem den Fall, dass jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag schließt: Dessen Wirksamkeit hängt dann „von dessen Genehmigung ab” (§ 177 Abs. 1 BGB). Eine Frist dafür läuft erst, wenn die Gegenseite ausdrücklich zur Erklärung auffordert (§ 177 Abs. 2 BGB).

Praktisch heißt das vor allem eines: Rechnen Sie mit Vorlauf. Eine Beglaubigung an Ihrem Wohnort ist ein eigener Termin, den Sie erst bekommen müssen. Und fehlt ein Miterbe beim Notartermin, geht es erst weiter, wenn seine Genehmigung in der nötigen Form beim Notariat vorliegt. Stellen Sie die Vollmachtsfrage deshalb, bevor ein Termin steht.

Was Sie über ein Haus nicht wissen, das Sie lange nicht gesehen haben

Hier liegt aus unserer Sicht das eigentliche Problem beim Verkauf aus der Ferne. Die Paragrafen lassen sich am Ende lösen. Die Frage nach dem Zustand des Hauses nicht so leicht.

Sie sollen über einen Preis entscheiden für ein Gebäude, dessen Zustand Sie nicht beurteilen können. Vielleicht sind Sie darin aufgewachsen. Das hilft Ihnen bei der Frage nicht weiter, ob das Dach noch trägt oder ob der Grundriss für heutige Käufer funktioniert. Die Standardantwort lautet: Holen Sie sich einen Sachverständigen. Das ist nicht falsch, beantwortet Ihre Frage aber nicht.

Wir schauen uns eine Immobilie deshalb auch baulich an: Grundriss, Substanz, was sich verändern ließe. Matthias Hellwig ist freier Architekt und in der Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg geführt. Wir sehen dabei, was andere übersehen.

Fünf Punkte entscheiden über den Preis, und keinen davon sieht man auf einem Foto:

  1. Der Dachaufbau. Von der Straße sieht ein Dach entweder gut aus oder nicht. Ob darunter gedämmt ist und in welchem Zustand die Konstruktion steckt, entscheidet über eine der teuersten Positionen einer Sanierung.
  2. Tragende Wände. Ob sich ein enger Grundriss zu einem offenen Wohnbereich verbinden lässt, hängt daran, welche Innenwände tragen. Danach werden wir bei Besichtigungen regelmäßig gefragt. Einen Anhaltspunkt gibt oft schon der Bauplan, den Sie von zu Hause aus heraussuchen können; sicher beurteilen lässt sich das erst vor Ort.
  3. Feuchte im Untergeschoss. Gerade bei Hanglage ist der Keller die Stelle, an der sich der Zustand eines Hauses ablesen lässt.
  4. Der Zuschnitt im Verhältnis zur Fläche. Zwei Häuser mit gleicher Quadratmeterzahl verkaufen sich völlig unterschiedlich, wenn eines seine Fläche verschenkt.
  5. Was baulich noch ginge. Anbau, Aufstockung, Umnutzung des Dachgeschosses. Was davon in Frage kommt, hängt am Bebauungsplan und an der Nachbarbebauung. Nach dem Bebauungsplan können Sie bei der Gemeinde fragen.

Diese Punkte ordnen wir bei der Besichtigung ein und erklären sie später auch den Kaufinteressenten. Gerade bei einem Haus, an dem lange nichts gemacht wurde, ist das oft der Unterschied zwischen „Sanierungsfall” und „Objekt mit Potenzial”.

Zwei Abgrenzungen gehören dazu, und wir nennen sie lieber selbst. Diese Einordnung bei der Besichtigung ist kein Verkehrswertgutachten; wir sprechen von einer realistischen Einschätzung. Und sie ist keine Planung. Eine konkrete Umbau- oder Neubauplanung ist eine eigenständige Architektenleistung, die getrennt von der Maklertätigkeit besprochen wird.

Was Sie vorbereiten können, ohne selbst hinzufahren

Wenn jemand vor Ort ist, ein Nachbar oder ein Verwandter, helfen ein paar Aufnahmen erstaunlich weit. Nützlich sind: das Typenschild der Heizung mit Baujahr, Fotos vom Dach von außen, die Ecken im Keller, die Zählerstände und der Sicherungskasten. Das ersetzt den Ortstermin nicht. Es hilft uns aber, im Gespräch die richtigen Fragen zu stellen und Ihnen zu sagen, was wir uns am Objekt ansehen müssen.

Solange das Haus leer steht

Zwischen Erbfall und Verkauf vergehen oft Monate, und in dieser Zeit steht das Haus ohne Aufsicht da. Vier Dinge sollten Sie regeln, auch wenn Sie weit weg wohnen:

  • Jemanden bitten, regelmäßig nach dem Haus zu sehen und die Post zu leeren. Ein überquellender Briefkasten ist das erste, was Fremden auffällt.
  • Einen Nachsendeauftrag einrichten.
  • Im Winter die Heizung nicht komplett abstellen, damit die Leitungen nicht einfrieren.
  • Beim Gebäudeversicherer nachfragen, ob ein Leerstand für Ihren Vertrag eine Rolle spielt. Das sagt Ihnen nur der Versicherer.

Die Zählerstände zum Todestag sollten Sie ebenfalls festhalten, solange sie noch jemand ablesen kann.

Die Zahlen-Falle aus der Ferne

Wer weit weg wohnt, sucht Orientierung im Netz und landet meist bei Bodenrichtwerten. Für Baden-Württemberg finden Sie sie in BORIS-BW, dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse.

Für die Wohnbauflächen in Leinfelden-Echterdingen hat der Gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen zum Stichtag 1. Januar 2025 zum Beispiel 970 bis 1060 €/m² für Echterdingen und 635 bis 805 €/m² für Stetten bekannt gemacht. Zwei Ortsteile derselben Stadt, mehrere hundert Euro Unterschied je Quadratmeter.

Nur beantworten diese Zahlen Ihre Frage nicht. Der Gutachterausschuss schreibt es selbst dazu: „Der Bodenrichtwert ist nicht unmittelbar der Verkehrswert eines bestimmten Grundstücks”, und er „enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen”. Dort steht der Bodenwert. Das Haus darauf steckt nicht drin.

Wir sagen das deutlich, weil aus der Ferne gerechnete Erwartungen später schwer zu korrigieren sind. Uns geht es um eine ehrliche, nachvollziehbare Einschätzung als Grundlage für Ihre Entscheidung, nicht um einen möglichst hohen Wert auf dem Papier.

Rechtliches und Steuerliches: was ansteht und wer zuständig ist

Wir erklären hier, worum es geht, und sagen dazu, wer zuständig ist. Beraten dürfen wir in diesen Fragen nicht.

Was anstehtWen Sie ansprechenFrist laut Gesetzestext
Erbschaft annehmen oder ausschlagenNachlassgericht, Notariatsechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund; sechs Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 BGB)
Erwerb dem Finanzamt anzeigenFinanzamt, Steuerberatungdrei Monate ab erlangter Kenntnis (§ 30 Abs. 1 ErbStG)
Erbnachweis besorgenNachlassgericht, NotariatDer Gesetzestext nennt hierfür keine Frist.
Grundbuch berichtigen lassenGrundbuchamt, Notariatgebührenfrei bei Antragseingang binnen zwei Jahren seit dem Erbfall (Nr. 14110 KV GNotKG)

Der Nachweis der Erbfolge

Gegenüber dem Grundbuchamt kann der Nachweis der Erbfolge „nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden” (§ 35 Abs. 1 GBO). Es gibt eine Ausnahme. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, also etwa auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag, genügen laut Gesetz die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung.

Wichtig ist der zweite Teil des Satzes. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen. „Notarielles Testament, also kein Erbschein nötig” stimmt so nicht. Fragen Sie dazu Ihr Notariat.

Der Erbschein, wenn Sie weit weg wohnen

Beim Antrag ist an Eides statt zu versichern, dass nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht. Das Gesetz nennt dafür zwei Wege: „vor Gericht oder vor einem Notar” (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Nachlassgericht kann die Versicherung außerdem erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. Rufen Sie beim Nachlassgericht an, bevor Sie einen Termin vereinbaren.

Welches Nachlassgericht zuständig ist

Das wird regelmäßig verwechselt. Zuständig ist nicht das Gericht am Ort der Immobilie, sondern „das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte” (§ 343 Abs. 1 FamFG). Wo dieser gewöhnliche Aufenthalt lag, ist eine Frage des Einzelfalls, etwa dann, wenn die verstorbene Person zuletzt in einem Pflegeheim in einem anderen Landkreis gelebt hat. Beurteilen kann das nur das Nachlassgericht oder ein Notariat.

Die Anzeige beim Finanzamt

Das Gesetz knüpft die Anzeige an den Erwerb, nicht an die Frage, ob am Ende Steuer anfällt. Der Wortlaut: Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist „binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall” schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Achten Sie auf den Fristbeginn: ab Kenntnis, nicht ab dem Todestag.

Es gibt eine Ausnahme bei eröffneten notariellen Verfügungen. Erwerbe, zu denen Grundbesitz gehört, nimmt das Gesetz von dieser Ausnahme aber ausdrücklich wieder aus. Das gehört auf den Tisch Ihrer Steuerberatung, zusammen mit der Frage, wann die verstorbene Person die Immobilie angeschafft hat: Auch dieser Zeitpunkt kann beim Verkauf steuerlich eine Rolle spielen. Die Anzeige muss der Erwerber selbst machen.

Wenn Sie mehrere Erben sind

Sind Sie sich uneinig, ist das zunächst kein Fall für einen Makler, sondern einer für die anwaltliche Beratung. Wir treffen keine Entscheidungen über Ihre Köpfe hinweg und stellen uns nicht auf eine Seite.

Checkliste: Was Sie von zu Hause aus vorbereiten können

Vieles lässt sich erledigen, ohne ins Auto zu steigen. Für ein erstes Gespräch genügt zunächst, was Sie zur Hand haben; fehlende Unterlagen besprechen wir gemeinsam.

Eigentum und Recht

  • Grundbuchauszug besorgen: Eigentumsverhältnisse und mögliche Belastungen. Wie Sie ihn erhalten, sagt Ihnen das Grundbuchamt oder Ihr Notariat
  • Erbnachweis klären: Testament vorhanden? Erbschein beantragt? Ein Notariat an Ihrem Wohnort ist ansprechbar
  • Grundbuchberichtigung anstoßen: bei Antragseingang binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gebührenfrei*
  • Bei mehreren Erben: eine Person benennen, über die die Abstimmung läuft

Unterlagen zum Gebäude

  • Flurkarte oder Lageplan
  • Baupläne und Grundrisse, möglichst mit Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Energieausweis: vorhanden oder zu beschaffen?
  • Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen, oft im Haus selbst, in Ordnern oder Schubladen
  • Baugenehmigung und Bauabnahmebescheinigung, sofern vorhanden
  • Bei einer Eigentumswohnung: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Hausgeldabrechnungen
  • Bei einem vermieteten Objekt: bestehende Mietverträge

Organisation aus der Ferne

  • Zugang klären: Wer hat einen Schlüssel? Sieht jemand nach dem Haus?
  • Fotos vom Heizungs-Typenschild, Dach, Keller und Zählerstand, falls jemand vor Ort ist

* Das Kostenverzeichnis zum GNotKG sieht vor, dass für die Eintragung der Erben keine Gebühr erhoben wird, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Maßgeblich ist das Einreichen des Antrags. Das betrifft ausschließlich diese Grundbuchgebühr.

Sie wissen gerade nicht, wo Sie anfangen sollen? In dieser Lage kommt es vor allem darauf an, die Ausgangslage zu klären, bevor irgendetwas vermarktet wird. Genau da fangen wir an. Rufen Sie an: 0711 25515738 oder schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de. → Gespräch anfragen

Wie wir Sie beim Verkauf aus der Ferne begleiten

Sie haben bei uns durchgehend dieselben Ansprechpartner: kein wechselndes Team, keine Weiterreichung. Unser Büro liegt in Leinfelden-Echterdingen, mitten auf den Fildern.

  • Wir übernehmen die Termine vor Ort: Zugang für Interessenten, Ablesungen bei der Übergabe.
  • Wir koordinieren die Besichtigungen und begleiten sie persönlich.
  • Wir informieren Sie durchgehend über den Stand und die nächsten Schritte. Das ist keine Nebensache, wenn man das Haus nicht sehen kann.
  • Wir ordnen die Bausubstanz fachlich ein und erklären sie Kaufinteressenten nachvollziehbar.
  • Bieterverfahren gehören nicht zu unserer Arbeitsweise. Wir vermitteln fair zwischen Eigentümer und Interessent, statt eine Preisspirale zu starten.

Was wir nicht tun: Wir beraten nicht in Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsfragen. Und wir machen nur Versprechungen, die wir auch realisieren können. Eine pauschale Verkaufsdauer gehört nicht dazu, denn die hängt von Immobilie, Lage, Zustand, Preisvorstellung und Marktlage ab.

Ob wir Ihre Immobilie an ihrem Standort begleiten können, klären wir gleich im ersten Telefonat. Sagen Sie uns einfach, wo genau sie liegt. Rückmeldungen von Eigentümerinnen, Eigentümern und Käufern finden Sie auf unserer Seite Referenzen.

So läuft es ab

  1. Sie melden sich, telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Schildern Sie kurz Ihre Situation: was Sie geerbt haben, wie weit Sie weg wohnen, ob es weitere Erben gibt.
  2. Wir sprechen über die Ausgangslage und darüber, was noch fehlt. Offen, auch dann, wenn die Antwort einmal nicht die gewünschte ist.
  3. Termin an der Immobilie. Wir sehen uns das Objekt an und nehmen alle wertrelevanten Faktoren auf: Lage, Zustand, Ausstattung, Unterlagen, Umfeld und die baulichen Aspekte.
  4. Wir besprechen das Ergebnis nachvollziehbar mit Ihnen. Sie entscheiden dann, ob und wie es weitergeht.
  5. Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Vermarktung bis zur Übergabe an den Käufer. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt.

Mehr zum Ablauf finden Sie unter wie wir einen Verkauf begleiten. Einen Überblick über alle Fragen rund um eine geerbte Immobilie gibt unsere Seite Geerbte Immobilie verkaufen: der Überblick. Steht das geerbte Haus in Stuttgart, finden Sie die örtlichen Besonderheiten unter Geerbtes Haus in Stuttgart aus der Ferne verkaufen. Zur Marktlage auf den Fildern: Immobilie auf den Fildern.

Häufige Fragen

Müssen Sie für jeden Termin anreisen? Nein. Für die Objektaufnahme ist ein Termin an der Immobilie in der Regel nötig. Dabei sehen wir uns die Immobilie mit Ihnen an. Besichtigungen organisieren und begleiten wir ohne Sie. Bei der Übergabe stimmen wir ab, was sinnvoll ist.

Können Sie sich beim Notartermin vertreten lassen? In der Praxis gibt es dafür zwei Wege: eine Vollmacht, die vor dem Termin vorliegt, oder eine Genehmigung, die nach dem Termin nachgereicht wird. Beide brauchen eine bestimmte Form. Welche das ist und welcher Weg für Sie in Frage kommt, entscheidet das beurkundende Notariat. Fragen Sie dort früh nach, denn eine Beglaubigung an Ihrem Wohnort ist ein eigener Termin.

Wo beantragen Sie den Erbschein, beim Gericht am Ort der Immobilie? Nicht unbedingt. Zuständig ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Bei Erbfällen aus der Ferne fällt beides oft auseinander. Die eidesstattliche Versicherung selbst kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden, also auch an Ihrem Wohnort.

Können Sie verkaufen, obwohl Sie noch nicht im Grundbuch stehen? Das ist eine Frage für Ihr Notariat, nicht für uns. Erfahrungsgemäß gilt: Je früher die Eigentumslage geklärt und die Grundbuchberichtigung angestoßen ist, desto reibungsloser läuft später alles. Parallel laufen kann in der Zwischenzeit einiges: Unterlagen beschaffen, Objektaufnahme, Vorbereitung der Vermarktung. Wir raten aber davon ab, mit der Vermarktung selbst zu beginnen, bevor klar ist, wer verkaufen darf.

Müssen Sie das Haus erst entrümpeln? Nicht bevor wir uns das Objekt angesehen haben. Manches, was auf den ersten Blick nach Ballast aussieht, sind Unterlagen, die Sie später dringend brauchen: Baupläne, Handwerkerrechnungen, Nachweise zu Modernisierungen. Sprechen Sie mit uns, bevor ein Container vor der Tür steht.

Sie sind mehrere Erben und nicht einer Meinung. Geht der Verkauf trotzdem? Solange der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen ist, wird gemeinsam verkauft. Ein Einzelner kann über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen. Ist die Uneinigkeit grundsätzlich, gehört das zuerst in die anwaltliche Beratung. Wir vermitteln sachlich zwischen den Beteiligten und informieren alle Seiten gleichermaßen über den Stand.

Das Haus ist in keinem guten Zustand. Lohnt sich ein Gespräch überhaupt? Gerade dann. Eine Immobilie lässt sich immer verkaufen, solange man alle Faktoren kennt; es ist nicht immer nur der Preis entscheidend. Bei sanierungsbedürftigen Objekten ordnen wir die baulichen Gegebenheiten und die Umbaumöglichkeiten ein und erklären das Potenzial später auch den Kaufinteressenten.


Stand: 20. August 2026. Die auf dieser Seite genannten Rechtsnormen wurden zuletzt am 20. August 2026 im Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.


Sie überlegen, eine geerbte Immobilie aus der Ferne zu verkaufen? Der erste Schritt ist bei uns immer das Gespräch. Wir gehen solche Situationen ruhig und geordnet an, sprechen offen über das, was noch fehlt, und begleiten Sie Schritt für Schritt. Welche Leistungen mit Kosten verbunden sind, besprechen wir transparent, bevor eine Beauftragung erfolgt. Rufen Sie an: 0711 25515738, schreiben Sie an info@klarblickimmobilien.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Unser Büro: Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen.