Ein Wasserzähler misst den Wasserverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes in Kubikmetern und macht damit die verbrauchsabhängige Abrechnung gegenüber Mietern erst möglich. Ohne funktionierende, geeichte Zähler lässt sich keine rechtssichere Nebenkostenabrechnung erstellen. Das ist nicht nur eine technische Frage, sondern eine mit direkten rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.
Hauptzähler und Wohnungszähler
Am Hausanschluss sitzt der Hauptwasserzähler. Er gehört dem Wasserversorger, misst den gesamten Bezug des Gebäudes und ist die Grundlage für die Rechnung des Versorgers. Als Eigentümer haben Sie darauf wenig Einfluss.
Für die Abrechnung gegenüber Ihren Mietern brauchen Sie zusätzlich Wohnungswasserzähler, je einen für Kaltwasser und einen für Warmwasser pro Einheit. Mechanische Zähler mit Flügelrad oder Ringkolbenmessprinzip sind günstig in der Anschaffung und jahrzehntelang bewährt. Elektronische Zähler auf Ultraschall- oder magnetisch-induktiver Basis messen genauer und lassen sich per Funk auslesen, kosten in der Anschaffung aber mehr. Gerade bei größeren Objekten rechnet sich die Funkablesung, weil sie den jährlichen Ablesetermin vor Ort erspart.
Eichpflicht: Der Punkt, an dem es teuer wird
Wasserzähler unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht nach dem Mess- und Eichgesetz. Für Kaltwasserzähler gilt ein Turnus von sechs Jahren, für Warmwasserzähler von fünf Jahren. Läuft die Eichfrist ab, ohne dass der Zähler ausgetauscht oder nachgeeicht wurde, können Mieter die darauf gestützte Abrechnung anfechten.
In der Praxis aus unserer Arbeit mit Mehrfamilienhäusern im Rems-Murr-Kreis sehen wir regelmäßig, dass Eigentümer die Eichfristen nicht im Blick haben. Ein Zettel im Kalender reicht, ein abgelaufener Zähler in der Abrechnung hingegen nicht. Der Austausch oder die Nacheichung muss durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen.
Abrechnung: Was umgelegt werden darf und was nicht
Kaltwasserkosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die Mieter umgelegt, geregelt in § 2 der Betriebskostenverordnung. Beim Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche.
Eine Differenz zwischen dem, was der Hauptzähler anzeigt, und der Summe der Wohnungszähler ist normal. Leitungsverluste und Allgemeinbereiche erklären diese Abweichung, und sie darf auf alle Mieter umgelegt werden.
Beim Kostenrahmen gilt: Eichkosten, Wartung und Ablesung sind umlagefähige Betriebskosten. Die reine Anschaffung eines neuen Zählers oder dessen Einbau zählt hingegen zu den Instandhaltungskosten und bleibt an Ihnen hängen. Mechanische Wohnungszähler kosten in der Anschaffung grob 30–80 EUR, Funkzähler 80–150 EUR, dazu kommen Einbaukosten von 50–100 EUR. Alle fünf bis sechs Jahre kommt der Eich- oder Austauschaufwand von 50–150 EUR pro Zähler obendrauf.