Immobilien-ABC T

Treuhänder


Wer verwaltet fremdes Vermögen – und warum ist das beim Immobilienverkauf so wichtig?

Ein Treuhänder verwaltet Vermögenswerte im eigenen Namen, handelt dabei aber ausschließlich im Interesse einer anderen Person, des sogenannten Treugebers. Die rechtliche Grundlage ist ein Treuhandvertrag, der Rechte und Pflichten beider Seiten festlegt. Bei Immobilienverkäufen übernimmt diese Rolle fast immer der beurkundende Notar, seltener ein Rechtsanwalt. Ihr Auftrag: dafür sorgen, dass Geld und Eigentum nicht gleichzeitig, sondern in der richtigen Reihenfolge den Besitzer wechseln.

Welche Formen der Treuhand es gibt

In der Praxis begegnen Ihnen vor allem vier Varianten:

  • Fiduziarische Treuhand: Das Eigentum geht vollständig auf den Treuhänder über. Er hat weitgehende Verfügungsmacht, ist aber schuldrechtlich an die Interessen des Treugebers gebunden. Das ist die klassische, aber auch eingriffsintensivste Form.
  • Ermächtigungstreuhand: Hier bleibt das Vermögen beim Treugeber. Der Treuhänder darf lediglich in bestimmtem Umfang handeln. Für den Eigentümer ist das die sicherere Variante.
  • Verwaltungstreuhand: Typisch für laufende Aufgaben wie Miet- oder Fondsverwaltung, bei der jemand dauerhaft im Hintergrund agiert.
  • Abwicklungstreuhand: Zeitlich und sachlich eng begrenzt, etwa auf die Kaufpreisabwicklung eines einzelnen Verkaufs. Das ist die Form, der Sie beim Hausverkauf begegnen.

Der Treuhänder beim Immobilienverkauf

Der häufigste Anwendungsfall ist das Notaranderkonto. Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht direkt an Sie, sondern auf ein Sonderkonto, das der Notar treuhänderisch verwaltet. Das Geld liegt dort so lange, bis alle vereinbarten Bedingungen erfüllt sind: Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, Löschungsbewilligungen der Gläubiger vorhanden, behördliche Genehmigungen erteilt. Erst dann leitet der Notar den Betrag an Sie weiter. Das Grundbuchamt für Fellbach, Kernen im Remstal und Waiblingen ist seit 2017 beim Amtsgericht Waiblingen zentralisiert, alle Eintragungsvorgänge laufen dort zusammen.

In der Bauträgerpraxis gelten zusätzlich die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Zahlungen werden dort gestaffelt nach Baufortschritt freigegeben, der Treuhänder prüft jeweils, ob der vereinbarte Stand tatsächlich erreicht ist.

Ein Rechtsanwalt kann diese Funktion ebenfalls übernehmen, dann über ein Anwaltsanderkonto. In der Region ist das bei komplexeren Gestaltungen gelegentlich anzutreffen, zum Beispiel wenn mehrere Gläubiger koordiniert werden müssen.

Pflichten des Treuhänders

Der Treuhänder ist Ihrem Interesse verpflichtet, nicht seinem eigenen. Das klingt selbstverständlich, ist aber rechtlich verbindlich und schließt konkrete Pflichten ein:

  • Interessenwahrung: Er darf das Treugut nicht für eigene Zwecke nutzen.
  • Weisungsgebundenheit: Er handelt nach den im Treuhandvertrag festgelegten Vorgaben.
  • Rechenschaftspflicht: Er muss Sie informieren und transparent abrechnen.
  • Herausgabepflicht: Nach Zweckerfüllung gibt er das Treugut zurück oder leitet es wie vereinbart weiter.
  • Verschwiegenheit: Was er in seiner Funktion erfährt, bleibt vertraulich.

Haftung und Insolvenzschutz

Verletzt der Treuhänder seine Pflichten schuldhaft, haftet er auf Schadensersatz. Notare und Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Das gibt Ihnen als Verkäufer eine realistische Absicherung.

Besonders wichtig: Treuhandvermögen gehört bei einer Insolvenz des Treuhänders nicht zur Insolvenzmasse. Als Treugeber haben Sie ein Aussonderungsrecht. Ihr Geld fällt also nicht in die Konkursmasse, sofern die Treuhand sauber dokumentiert ist. Genau deshalb legen Notare und Anwälte Wert darauf, dass Treuhandkonten klar von Eigenkonten getrennt geführt werden.

Ende des Treuhandverhältnisses

Bei einer Kaufpreisabwicklung endet die Treuhand automatisch, sobald ihr Zweck erfüllt ist: Geld ausgezahlt, Eigentumsübertragung vollzogen, alle Abrechnungen erledigt. Eine befristete Treuhand endet mit Zeitablauf. In Ausnahmefällen ist auch eine Kündigung möglich, ordentlich oder aus wichtigem Grund. In jedem Fall schließt das Ende des Treuhandverhältnisses eine vollständige Abrechnung und die Herausgabe des Treuguts ein.

Häufige Frage: Müssen Sie als Verkäufer für das Notaranderkonto extra bezahlen?

Ja, die Einrichtung und Führung eines Notaranderkontos erzeugt zusätzliche Notargebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten und bundesweit einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet werden. In vielen Fällen kann die Kaufpreisabwicklung aber auch ohne Anderkonto erfolgen: Der Notar gibt eine Fälligkeitsmitteilung heraus, sobald alle Bedingungen vorliegen, und der Käufer überweist dann direkt an Sie. Das ist günstiger und heute der häufigere Weg. Wann ein Anderkonto sinnvoll ist, zum Beispiel bei mehreren Gläubigern oder engen Zeitfenstern, klären wir im Vorfeld gemeinsam mit dem Notar.

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