Immobilien-ABC K

Kaufvertrag


Der notarielle Kaufvertrag ist das Herzstück jeder Immobilientransaktion – ohne ihn wechselt kein Eigentum.

Der Kaufvertrag ist die rechtsverbindliche Grundlage jedes Immobilienverkaufs. Er legt fest, wer was zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen erwirbt. In Deutschland schreibt § 311b BGB zwingend die notarielle Beurkundung vor: Ein privatschriftlicher Vertrag, also ein Dokument, das Käufer und Verkäufer einfach selbst unterschreiben, ist bei Grundstücken und Immobilien rechtlich wirkungslos. Erst nach der Beurkundung entsteht die bindende Verpflichtung, und erst danach kann der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch anstoßen.

Was im Vertrag steht

Ein Kaufvertrag für eine Immobilie enthält mehr als nur Preis und Übergabedatum. Der Notar hält darin zunächst alle Vertragsparteien mit vollständigen Namen, Adressen und Geburtsdaten fest. Bei Ehepaaren müssen in der Regel beide unterschreiben, bei Gesellschaften muss die Vertretungsberechtigung nachgewiesen sein.

Der Kaufgegenstand wird über die Grundbuchdaten beschrieben: Gemarkung, Flur, Flurstück, eingetragene Fläche. Mitverkauftes Inventar, zum Beispiel eine Einbauküche, sollte im Vertrag gesondert ausgewiesen werden. Das ist keine Kleinigkeit: Inventar, das separat bepreist wird, fällt nicht unter die Grunderwerbsteuer. In Baden-Württemberg beträgt die Grunderwerbsteuer 5,0 Prozent des Kaufpreises, also lohnt sich eine saubere Aufteilung.

Zum Kaufpreis gehören außerdem die Fälligkeitsvoraussetzungen: Der Käufer zahlt erst, wenn der Notar alle notwendigen Bedingungen als erfüllt bestätigt hat. Das schützt beide Seiten.

Beurkundung: Ablauf und Kosten

Die Beurkundung findet beim Notar statt, beide Parteien sind anwesend. Der Notar liest den Vertrag vor, klärt Verständnisfragen und nimmt dann die Unterschriften entgegen. Ein Widerrufsrecht wie beim Onlinekauf gibt es bei Immobilien nicht. Wer unterschreibt, ist gebunden.

Die Notarkosten richten sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Beurkundung selbst sowie die Grundbucheintragung können Sie grob mit 1,5–2,0 Prozent des Kaufpreises rechnen. Da die Kosten bundesweit gleich geregelt sind, macht es keinen Unterschied, ob Ihr Notar in Waiblingen oder anderswo sitzt. Das Grundbuchamt für den Rems-Murr-Kreis ist seit 2017 zentral beim Amtsgericht Waiblingen angesiedelt.

Auszahlungsvoraussetzungen: Was vor der Zahlung erfüllt sein muss

Der Kaufpreis wird nicht am Tag der Beurkundung überwiesen. Der Notar prüft zuerst, ob alle Voraussetzungen für eine lastenfreie Übergabe vorliegen. Dazu gehören typischerweise:

  • die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers
  • Löschungsbewilligungen für eingetragene Grundschulden des Verkäufers
  • der Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde, sofern ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht (die Frist beträgt zwei Monate)
  • behördliche Genehmigungen, wenn Denkmalschutz oder Landwirtschaftsrecht betroffen sind

Enthält der Vertrag einen Finanzierungsvorbehalt, kann der Käufer innerhalb einer vereinbarten Frist, üblich sind vier bis sechs Wochen, zurücktreten, wenn die Bankfinanzierung scheitert.

Gewährleistung: Was Verkäufer haften und was ausgeschlossen werden kann

Beim privaten Immobilienverkauf wird die Sachmängelhaftung im Vertrag üblicherweise weitgehend ausgeschlossen. Der Käufer kauft die Immobilie dann „wie besichtigt und bekannt”. Das klingt nach Vorteil für den Verkäufer, hat aber eine wichtige Grenze: Wer Mängel kennt und schweigt, haftet trotzdem. Arglistige Täuschung lässt sich vertraglich nicht wegbedingen.

Aus unserer Praxis im Remstal sehen wir, dass Käufer gerade bei älteren Bestandsimmobilien zunehmend einen Bausachverständigen einschalten, bevor sie unterschreiben. Das ist ihr gutes Recht und vermeidet hinterher Streit. Wer als Verkäufer vorhandene Unterlagen, Baupläne, Energieausweis, bekannte Sanierungshistorie, von Anfang an transparent vorlegt, beschleunigt den Prozess und schützt sich selbst.

Besondere Klauseln, die Sie kennen sollten

Neben den Standardregelungen können Kaufverträge individuelle Klauseln enthalten, die erhebliche Auswirkungen haben:

  • Inventarklausel: Separat ausgewiesenes Inventar spart Grunderwerbsteuer, muss aber realistisch bewertet sein.
  • Finanzierungsvorbehalt: Schützt den Käufer, verlängert aber die Unsicherheitsphase für den Verkäufer.
  • Vorkaufsrecht Dritter: Mieter haben unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht; die Gemeinde kann ebenfalls ein Vorkaufsrecht besitzen.
  • Vertragsstrafe: Für den Fall, dass eine Partei ihre Pflichten nicht erfüllt, können Strafzahlungen vereinbart werden. Das ist bei gewerblichen Transaktionen üblich, kommt aber auch bei privaten Verkäufen vor.

Häufige Frage: Kann ich den Kaufvertrag nach der Beurkundung noch rückgängig machen?

Grundsätzlich nicht einseitig, und schon gar nicht ohne Konsequenzen. Ein beurkundeter Kaufvertrag ist bindend; ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert bei Immobilien nicht. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Vertrag eine entsprechende Rücktrittsklausel enthält, etwa einen Finanzierungsvorbehalt, oder wenn die andere Partei ihre Pflichten schwerwiegend verletzt. Im Einvernehmen können beide Parteien den Vertrag durch einen notariellen Aufhebungsvertrag rückabwickeln. Das verursacht allerdings erneut Notarkosten und löst in der Regel trotzdem Grunderwerbsteuer aus, weil das Finanzamt die ursprüngliche Beurkundung als steuerpflichtigen Vorgang wertet.

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