Immobilien-ABC O

Ortsentwässerung


Was hinter der Kanalanbindung steckt und was sie Eigentümer kostet

Ortsentwässerung bezeichnet das öffentliche Leitungsnetz, das Abwasser aus Gebäuden und Niederschlagswasser von bebauten Flächen sammelt und geordnet abführt. Der Betrieb ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Für Sie als Eigentümer hat das eine direkte Konsequenz: Sie müssen sich anschließen und die Anlage nutzen. Ein Wahlrecht gibt es dabei in der Regel nicht.

Trenn- oder Mischsystem: Was unter Ihrer Straße liegt

In Deutschland existieren zwei grundsätzlich verschiedene Systeme. Beim Trennsystem fließt Schmutzwasser separat zur Kläranlage, während Regenwasser über eine eigene Leitung direkt in ein Gewässer oder zur Versickerung gelangt. Im Mischsystem laufen beide Abwasserarten durch denselben Kanal, was bei starken Regenereignissen dazu führt, dass das Gemisch kontrolliert in Gewässer entlastet werden muss.

In gewachsenen Ortslagen wie Teilen von Fellbach oder Waiblingen ist das Mischsystem historisch verbreitet. Die Umstellung auf Trennsystem geschieht schrittweise, meist im Zuge ohnehin notwendiger Kanalsanierungen. Welches System unter Ihrem Grundstück liegt, erfährt man beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen oder der Gemeindeverwaltung. Das ist beim Verkauf relevant, weil es bestimmt, ob und wie Sie Regenwasser einleiten dürfen.

Anschlusspflicht und Ausnahmen

Der Anschluss an den Schmutzwasserkanal ist für bebaute Grundstücke grundsätzlich verpflichtend. Beim Regenwasseranschluss kommt es auf die örtliche Satzung an: Manche Gemeinden schreiben ihn vor, andere erlauben oder verlangen sogar die Versickerung auf dem Grundstück.

Im Außenbereich ohne Kanalanschluss ist eine Kleinkläranlage möglich, allerdings nur mit wasserrechtlicher Genehmigung. Für solche Grundstücke im Rems-Murr-Kreis ist das Landratsamt als untere Wasserbehörde zuständig. Wer ein freistehendes Gebäude in abgelegener Lage kauft oder verkauft, sollte den Status der Abwasserbeseitigung frühzeitig klären, weil eine nachträgliche Kanalanschlusspflicht erhebliche Kosten auslösen kann.

Ihre Leitungen, Ihre Pflicht

Auf dem Weg vom Gebäude zum öffentlichen Kanal liegen die Grundleitungen in Ihrem Eigentum und damit in Ihrer Verantwortung. Dazu gehören Revisionschächte, Hebeanlagen und die Rückstausicherung, die Kellerräume bei Kanalrückstau vor Überflutung schützt. Eine fehlende oder defekte Rückstausicherung ist ein klassisches Problem in älteren Gebäuden, das sich beim Kauf oder der Versicherungsregulierung nach einem Schaden unangenehm bemerkbar macht.

Für Neubauten und wesentliche Umbauten schreibt die DIN 1986-30 eine Dichtheitsprüfung der Grundleitungen vor. Undichte Leitungen müssen saniert werden, nicht zuletzt weil austretendes Abwasser das Grundwasser belastet. Aus der Planungspraxis wissen wir, dass Leitungsschäden durch Wurzeleinwuchs und Rohrverschleiß häufiger sind als vermutet und bei älteren Objekten routinemäßig geprüft werden sollten.

Gebühren: einmalig und laufend

Wenn ein Grundstück erstmals an das öffentliche Netz angeschlossen wird, fällt ein einmaliger Anschlussbeitrag an. Dieser soll die Kosten für den Ausbau des Kanalnetzes mitfinanzieren und wird von der Gemeinde festgesetzt.

Laufend zahlen Sie zwei Arten von Gebühren. Die Schmutzwassergebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Niederschlagswassergebühr wird nach versiegelter Fläche berechnet und von immer mehr Gemeinden separat ausgewiesen. Wer Regenwasser auf dem Grundstück versickert oder für Gartenbewässerung und Toilettenspülung nutzt, kann die gebührenpflichtige versiegelte Fläche reduzieren. Ob und in welchem Umfang das anerkannt wird, regelt die jeweilige Gemeindesatzung.

Regenwasser auf dem Grundstück halten

Die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung ist ökologisch sinnvoll und kann Gebühren senken. Mulden, Rigolen oder Sickerschächte leiten das Wasser in den Boden, Dachbegrünung verzögert den Abfluss und entlastet den Kanal bei Starkregen. Für eine Versickerungsanlage brauchen Sie in Baden-Württemberg eine wasserrechtliche Erlaubnis. Bei Grundstücken im Rems-Murr-Kreis ist dafür das Landratsamt zuständig, in Fellbach und Waiblingen als Große Kreisstädte die jeweilige untere Wasserbehörde im Stadtamt.

Alle Begriffe von A bis Z

Konkreter Fall?

Reden wir darüber


Ein Lexikonartikel beantwortet die allgemeine Frage. Was er in Ihrem Fall bedeutet, klären wir am besten im Gespräch. Das kostet nichts.

Kontakt aufnehmen +49 711 25515738