Immobilien-ABC M

Makler


Gewerblicher Vermittler von Immobilien: Aufgaben, Rechtspflichten und Provision im Überblick

Ein Makler ist ein gewerblicher Vermittler, der Immobilientransaktionen zwischen Verkäufern und Käufern anbahnt und zum Abschluss bringt. Er arbeitet im Auftrag einer oder beider Parteien, bringt Angebot und Nachfrage zusammen und begleitet den Vorgang bis zur notariellen Beurkundung. Seine Vergütung, die Maklerprovision oder Courtage, wird erst fällig, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Was ein Makler konkret tut

Die Kernaufgabe ist Vermittlung: Wert einschätzen, Exposé erstellen, Interessenten ansprechen, Besichtigungen organisieren, Verhandlungen moderieren und den Weg zum Notartermin koordinieren. Dazu kommt die Bonitätsprüfung potenzieller Käufer, weil ein Verkauf auf dem Papier wenig wert ist, wenn die Finanzierung scheitert. Ein erfahrener Makler kennt außerdem die ortsüblichen Werte, weiß, welche Lagen im Remstal tatsächlich unterschiedlich bewertet werden, und kann einschätzen, warum zwei Häuser in derselben Postleitzahl in Fellbach preislich weit auseinanderliegen können, etwa zwischen einer Hanglage am Kappelberg und einer Adresse an einer Durchgangsstraße.

Wir arbeiten bei Wertfragen eng mit dem Gutachterausschuss des Rems-Murr-Kreises zusammen und nutzen die Bodenrichtwerte aus BORIS-BW als Ausgangspunkt. Für Fellbach ist zusätzlich der eigene Gutachterausschuss der Stadt zuständig.

Erlaubnis und Pflichten

Die Maklertätigkeit ist gewerbepflichtig. Wer Immobilien vermitteln will, braucht eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Sie setzt Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse voraus. Ergänzend regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie den Umgang mit Kundengeldern. Bei Pflichtverletzungen haftet der Makler.

Provision und Verteilung

Die Höhe der Provision ist gesetzlich nicht festgelegt, sie wird vertraglich vereinbart. Im Bereich Fellbach, Kernen und Waiblingen ist eine Provision von je 3,57 % inkl. MwSt. pro Seite üblich. Das sind zusammen 7,14 % des Kaufpreises, geteilt zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer.

Diese Aufteilung folgt dem Teilungsprinzip nach §§ 656c und 656d BGB, das seit Dezember 2020 gilt: Wer den Makler beauftragt, zahlt mindestens die Hälfte. Die andere Seite kann maximal den gleichen Betrag übernehmen. Das Bestellerprinzip gilt in dieser Form beim Kauf. Bei Vermietungen greift ein eigenständiges Bestellerprinzip: Dort zahlt grundsätzlich, wer den Makler beauftragt hat, und die Provision ist auf zwei Nettokaltmieten begrenzt.

Die Provision wird erst fällig, wenn der Kaufvertrag rechtswirksam beurkundet ist. Für bloße Vermittlungsbemühungen ohne Abschluss entsteht kein Anspruch.

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