Die Jahresgrundgebühr ist der verbrauchsunabhängige Festbetrag, den Versorgungsunternehmen für die bloße Bereitstellung eines Anschlusses berechnen. Sie fällt an, solange der Anschluss besteht, also auch bei Leerstand und auch dann, wenn kein Kubikmeter Wasser und keine Kilowattstunde Strom fließt. Für Eigentümer ist das eine der wenigen Kostenarten, die sich nicht durch sparsames Verhalten reduzieren lassen.
Was zählt zur Grundgebühr?
Jeder Versorgungsanschluss bringt seinen eigenen Grundpreis mit. Beim Wasser richtet sich die Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers. Bei einem normalen Einfamilienhaus ist das in der Regel der kleinste verfügbare Zähler, die Grundgebühr liegt dann im überschaubaren Bereich. Für den Kanalanschluss berechnet die Gemeinde ebenfalls einen Jahresbetrag, oft abhängig von der bebauten oder versiegelten Fläche. Strom und Gas bringen jeweils einen Netznutzungs- und Messentgeltanteil mit, der sich im Jahrestarif als Grundpreis niederschlägt. Bei Fernwärme, die in Neubaugebieten im Remstal zunehmend vorgeschrieben wird, fällt außerdem ein Leistungsgrundpreis an, der sich an der gebuchten Anschlussleistung orientiert und spürbar höher liegen kann als bei Gas oder Strom.
In der Summe kommen für ein Einfamilienhaus schnell mehrere hundert Euro im Jahr zusammen, rein für die Bereitstellung, ohne einen einzigen Verbrauchsanteil.
Was davon können Sie auf Mieter umlegen?
Grundgebühren für Wasser, Abwasser, Gas und Fernwärme gelten nach der Betriebskostenverordnung als umlagefähige Betriebskosten. Sie erscheinen damit in der Nebenkostenabrechnung und werden nach dem vereinbarten Schlüssel, in der Regel Wohnfläche oder Verbrauchsanteil, auf die Mieter verteilt. Beim Strom gilt das nur für den sogenannten Allgemeinstrom, also Treppenhauslicht oder Außenbeleuchtung, nicht für den Haushaltsstrom des einzelnen Mieters, der üblicherweise direkt beim Anbieter abgerechnet wird.
Ein Sonderfall sind Heizkosten: Hier schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass ein Anteil von mindestens 50 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss. Den verbleibenden Grundkostenanteil dürfen Sie auf die Wohnfläche umlegen.
Wo sich ein genauerer Blick lohnt
Die Grundgebühr ist fix, aber nicht unveränderlich. Zwei Stellschrauben gibt es in der Praxis immer wieder:
- Zählergröße beim Wasser: Wurde das Gebäude ursprünglich für gewerbliche Nutzung oder eine größere Anzahl an Einheiten angeschlossen, ist der Zähler häufig überdimensioniert. Ein Tausch auf einen kleineren Zähler kann die jährliche Grundgebühr merklich senken.
- Anschlussleistung bei Fernwärme: Nach einer energetischen Sanierung ist die ursprünglich gebuchte Leistung oft zu hoch. Wer sie beim Anbieter reduziert, zahlt dauerhaft weniger Grundpreis.
Beim Strom und Gas lohnt ein Tarifvergleich vor allem dann, wenn der Verbrauch gering ist. Bei niedrigem Verbrauch schlägt ein hoher Grundpreis prozentual stärker zu Buche als bei einem verbrauchsintensiven Objekt.
Leerstand ändert wenig
Das ist die unangenehme Seite der Jahresgrundgebühr: Steht eine Immobilie leer, fallen die Grundgebühren weiter an. Nur die verbrauchsabhängigen Anteile entfallen. Wer eine Immobilie im Remstal über mehrere Monate leer stehen hat, sei es zwischen zwei Mietverhältnissen oder während einer Kernsanierung, zahlt trotzdem für Wasseranschluss, Kanalanschluss und Netzzugang. Das ist beim Kalkulieren von Leerstandskosten ein Posten, der gerne vergessen wird.
Häufige Frage: Muss ich als Eigentümer die Grundgebühren selbst tragen, wenn die Wohnung leer steht, oder gibt es eine Möglichkeit, sie auszusetzen?
Grundsätzlich ja: Solange der Anschluss besteht, stellt das Versorgungsunternehmen die Grundgebühr in Rechnung, unabhängig davon, ob jemand in der Wohnung wohnt. Eine Abmeldung oder Stillegung des Anschlusses ist formal möglich, aber mit Wiederanschlusskosten und Vorlaufzeiten verbunden. Für eine kurze Leerstandsphase lohnt das in den seltensten Fällen. Prüfen Sie stattdessen, ob der Zähler auf den kleinstmöglichen Tarif umgestellt werden kann, manche Anbieter bieten für Leerstände einen reduzierten Grundpreis an, wenn Sie das aktiv anfragen.