Immobilien-ABC H

Handwerkerrechnung


Was auf der Rechnung stehen muss – und was Sie steuerlich herausholen können

Eine Handwerkerrechnung belegt, welche Arbeiten an einer Immobilie ausgeführt wurden und was sie gekostet haben. Für Eigentümer ist sie mehr als ein Zahlungsbeleg: Ohne korrekte Rechnung und unbaren Zahlungsnachweis lässt sich der steuerliche Abzug für Handwerkerleistungen nicht geltend machen. Die Anforderungen sind dabei überschaubar, werden in der Praxis aber regelmäßig nicht vollständig erfüllt.

Was auf der Rechnung stehen muss

Das Finanzamt verlangt keine Sonderform, aber bestimmte Mindestangaben. Name und Anschrift des Handwerksbetriebs müssen genannt sein, ebenso seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Leistungsbeschreibung muss erkennen lassen, was konkret gemacht wurde: „Malerarbeiten” reicht erfahrungsgemäß nicht, „Streichen der Innenräume im Erdgeschoss, 120 m²” dagegen schon eher.

Entscheidend ist außerdem die getrennte Ausweisung von Material- und Lohnkosten. Nur der Lohnanteil (einschließlich Fahrtkosten) ist steuerlich begünstigt, Materialkosten bleiben außen vor. Wer eine Pauschalrechnung ohne diese Aufschlüsselung erhält, sollte den Betrieb um eine korrigierte Version bitten, bevor er zahlt.

Steuerlicher Abzug bei selbstgenutztem Wohneigentum

Wer sein Haus oder seine Wohnung selbst bewohnt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro an anrechenbaren Kosten. Das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist zwingend die unbare Zahlung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, egal wie vollständig die Rechnung sonst ist.

Für vermietete Objekte gilt eine andere Logik. Dort werden Handwerkerkosten als Werbungskosten abgesetzt, vollständig und ohne die Beschränkung auf den Lohnanteil. Ob eine Maßnahme als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig ist oder als Herstellungsaufwand über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Bei größeren Sanierungen im Remstal, wo Altbestände aus den 1960er und 1970er Jahren häufig umfassend modernisiert werden, lohnt sich die Klärung mit dem Steuerberater im Vorfeld.

Vor der Beauftragung und nach der Leistung

Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist rechtlich nicht vorgeschrieben, schützt Sie aber vor unangenehmen Überraschungen bei der Schlussrechnung. Weicht die Rechnung erheblich vom Voranschlag ab, ohne dass Sie vorab informiert wurden, ist das ein Grund zur Beanstandung.

Zahlen Sie erst dann, wenn Sie die Leistung abgenommen haben. Die förmliche Abnahme ist der Startpunkt der zweijährigen Gewährleistungsfrist. Mängel, die Sie erst nach der Zahlung melden, sind schwieriger durchzusetzen, auch wenn der Rechtsanspruch formal weiterbesteht.

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