Immobilien-ABC F

Finanzamt


Die Behörde, die Steuern festsetzt, erhebt und im Zweifelsfall auch vollstreckt.

Das Finanzamt ist die staatliche Behörde, die Steuern festsetzt, berechnet und einzieht. Es ist auf Bundes- und Landesebene tätig und der zentrale Ansprechpartner für alles, was mit Steuerpflichten zu tun hat: von der jährlichen Einkommensteuererklärung bis zur Grunderwerbsteuer nach einem Immobilienverkauf.

Was das Finanzamt tut

Die Kernaufgabe ist die Steuerfestsetzung. Das Finanzamt prüft eingereichte Erklärungen, berechnet die Steuerschuld und stellt den Steuerbescheid aus, der rechtlich verbindlich ist. Zahlen Sie zu wenig, fordert es nach; haben Sie zu viel gezahlt, erstattet es den Differenzbetrag. Bei Unternehmen kommen Außenprüfungen hinzu, bei denen Buchführung und Belege vor Ort kontrolliert werden. Eine Prüfungsanordnung muss schriftlich mit ausreichend Vorlauf zugestellt werden.

Daneben erhebt das Finanzamt Steuern aktiv: durch Vorauszahlungen, Mahnverfahren und im Ernstfall durch Vollstreckungsmaßnahmen. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge, Kontopfändung oder, als letztes Mittel, eine Zwangshypothek auf der Immobilie.

Örtliche Zuständigkeit: welches Finanzamt ist für Sie zuständig?

Für Privatpersonen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz. Als Eigentümer mit Wohnsitz in Fellbach, Kernen im Remstal oder Waiblingen ist in der Regel das Finanzamt Waiblingen Ihre Anlaufstelle für Einkommensteuer und Lohnsteuer. Ziehen Sie um, wechselt die Zuständigkeit automatisch.

Bei Immobilientransaktionen kommt eine wichtige Besonderheit hinzu: Die Grunderwerbsteuer wird dort festgesetzt, wo die Beurkundung stattgefunden hat. In Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz 5,0 Prozent des Kaufpreises. Das zuständige Finanzamt übersendet den Grunderwerbsteuerbescheid direkt nach der Beurkundung, und erst nach Zahlung stellt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, ohne die das Grundbuchamt in Waiblingen keine Eigentumsumschreibung vornimmt.

Steuererklärung, ELSTER und Fristen

Arbeitnehmer sind zur Abgabe verpflichtet, sobald sie Nebeneinkünfte oberhalb der Freigrenze erzielen. Vermieter gehören immer dazu: Mieteinnahmen sind in der Anlage V zu erklären. Selbstständige und Freiberufler geben jedes Jahr eine Erklärung ab, ohne Ausnahme.

Die elektronische Abgabe über ELSTER ist für Unternehmen Pflicht, für Privatpersonen empfehlenswert, weil die Bearbeitung in der Regel schneller läuft. Die Abgabefrist liegt ohne Steuerberater am 31. Juli des Folgejahres. Mit Steuerberater verlängert sie sich bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Belege sollten Sie mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Steuerbescheid und Einspruch

Der Steuerbescheid enthält die festgesetzte Steuerschuld, den Fälligkeitstermin und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Haben Sie Zweifel an der Berechnung, können Sie binnen eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Bis zur Entscheidung des Finanzamts hat der Einspruch aufschiebende Wirkung. Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Weg zum Finanzgericht offen, ebenfalls mit einer Monatsfrist. In diesem Stadium ist ein Steuerberater sinnvoll.

Bei begründeten Erfolgsaussichten können Sie außerdem die Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit Sie die streitige Summe nicht vorschießen müssen, solange das Verfahren läuft.

Wenn es eng wird: Stundung, Ratenzahlung, Vollstreckung

Das Finanzamt kann bei nachgewiesener Härte Stundung oder Ratenzahlung gewähren. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. In absoluten Ausnahmefällen ist auch ein teilweiser Erlass möglich.

Kommt es zur Vollstreckung, ist die Kontopfändung das häufigste Mittel. Ein Pfändungsschutzkonto sichert dabei einen Grundbetrag. Bei Immobilien droht im äußersten Fall eine Zwangshypothek mit anschließender Zwangsversteigerung. Das ist selten, aber keine leere Drohung.

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