Immobilien-ABC E

Energieeinsparverordnung


Die EnEV regelte energetische Baustandards – seit 2020 gilt das GEG.

Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, war von 2002 bis Ende Oktober 2020 die maßgebliche Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Neubauten und bestehende Gebäude in Deutschland. Sie legte fest, wie viel Energie ein Gebäude verbrauchen darf, welche Anforderungen die Gebäudehülle erfüllen muss und wann ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Seit dem 1. November 2020 ist die EnEV im Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgegangen und formal außer Kraft.

Von der Wärmeschutzverordnung zum GEG

Die EnEV war kein Neuanfang, sondern eine Weiterentwicklung. Sie ersetzte 2002 die bis dahin geltende Wärmeschutzverordnung und fügte erstmals Anforderungen an die Heizungsanlage und die Warmwasserbereitung hinzu. Mit der Novellierung 2009 wurden die Anforderungen spürbar verschärft: Neubauten mussten rund 30 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen als nach dem alten Standard. Die Fassungen von 2014 und 2016 zogen die Grenzwerte weiter an. Das Ziel war jeweils dasselbe: Schritt für Schritt näher an den Niedrigstenergiegebäude-Standard heranzukommen, den die EU als langfristiges Ziel vorgegeben hatte.

Was die EnEV konkret verlangte

Im Kern arbeitete die EnEV mit zwei Kenngrößen. Der Primärenergiebedarf beschrieb, wie viel Energie ein Gebäude unter Berücksichtigung von Erzeugung und Transport der Energieträger benötigt. Der Transmissionswärmeverlust beschrieb, wie gut die Gebäudehülle isoliert ist. Beide Werte mussten unter festgelegten Höchstwerten bleiben, die sich am sogenannten Referenzgebäude orientierten. Dazu kamen Mindestanforderungen an Heizkessel, Warmwasseranlagen und Beleuchtung in Nichtwohngebäuden sowie die Pflicht, beim Verkauf oder der Neuvermietung eines Gebäudes einen Energieausweis vorzulegen. Letzteres ist eine Pflicht, die das GEG bis heute fortführt und die für Eigentümer im Remstal praktisch bedeutet: Wer eine Immobilie in Fellbach, Waiblingen oder Kernen im Remstal vermarkten will, braucht diesen Ausweis, bevor er inseriert.

Was vom Übergang ins GEG bleibt

Das GEG hat EnEV, Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einzigen Regelwerk zusammengeführt. Das Anforderungsniveau blieb beim Inkrafttreten zunächst weitgehend identisch mit dem der EnEV 2016. Inzwischen hat der Gesetzgeber das GEG mehrfach fortgeschrieben, zuletzt mit deutlich verschärften Vorgaben für den Heizungstausch. Für Bestandsanlagen, die nach der damals geltenden EnEV rechtmäßig eingebaut wurden, gilt grundsätzlich Bestandsschutz. Das bedeutet in der Praxis: Eine Heizung, die 2015 korrekt eingebaut wurde, muss nicht allein deshalb raus, weil das GEG heute strengere Standards kennt. Was zählt, sind die Austauschpflichten und Fristen, die das GEG explizit vorschreibt.

Was das für Sie als Eigentümer bedeutet

Die EnEV selbst spielt heute keine eigenständige Rolle mehr. Relevant wird sie noch in zwei Situationen: wenn es um Altbauten geht, bei denen geprüft werden soll, welche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung galten, oder wenn ein Energieausweis aus der EnEV-Ära vorliegt und neu ausgestellt werden muss. Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir, dass ältere Energieausweise, die noch auf Basis der EnEV 2009 erstellt wurden, beim Verkauf immer wieder zu Fragen führen. Seit 2020 gelten neue Formulare nach GEG, und die Energieklassen wurden neu skaliert. Wer sein Haus vermarkten will, sollte prüfen, ob der vorhandene Ausweis noch gültig ist. Ein Energieausweis hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Abgelaufene Ausweise sind beim Verkauf nicht verwendbar.

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