Immobilien-ABC A

Amtsgericht


Zuständige Instanz für Grundbuch, Zwangsversteigerung und Immobilienstreitigkeiten

Das Amtsgericht ist die erste gerichtliche Anlaufstelle für die meisten immobilienrechtlichen Vorgänge. Hier wird das Grundbuch geführt, hier finden Zwangsversteigerungen statt, und hier werden Streitigkeiten rund um Miete oder Wohnungseigentum verhandelt. Für Eigentümer im Rems-Murr-Kreis ist seit der Zentralisierung im Jahr 2017 ausschließlich das Amtsgericht Waiblingen zuständig. Das Grundbuchamt in Fellbach gibt es seither nicht mehr.

Grundbuchamt: wo Eigentum schwarz auf weiß steht

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts, keine eigenständige Behörde. Es führt die Grundbücher für seinen Bezirk und trägt darin ein, was rechtlich an einer Immobilie hängt: Eigentümerwechsel nach einem Verkauf, Grundschulden zugunsten der Bank, Wegerechte, Wohnrechte und andere Dienstbarkeiten. Jede Eintragung setzt voraus, dass die formellen Anforderungen erfüllt sind. Üblicherweise kommen die nötigen Unterlagen direkt vom beurkundenden Notar, der den Vorgang nach der Beurkundung beim Grundbuchamt einreicht.

Wer einen Grundbuchauszug benötigt, kann ihn beim Amtsgericht Waiblingen anfordern. Ein berechtigtes Interesse ist dafür Voraussetzung: Eigentümer, Käufer, Kreditgeber und beauftragte Makler zählen in der Regel dazu. Für eine erste Orientierung über Bodenrichtwerte in Fellbach, Kernen oder Waiblingen ist übrigens das kostenlose Portal BORIS-BW praktikabler als ein Grundbuchauszug, da es keine Zugangshürde hat.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Wenn ein Gläubiger eine Immobilie zwangsweise verwerten will, beantragt er das beim Amtsgericht. Dieses ordnet die Zwangsversteigerung an, setzt Termine fest und erteilt den Zuschlag an den Meistbietenden. Aus dem Erlös werden die Gläubiger nach einer gesetzlich geregelten Reihenfolge befriedigt. Wer mit einem Gebot oder Beschluss nicht einverstanden ist, kann Beschwerde beim Landgericht einlegen.

Bei der Zwangsverwaltung geht es nicht um eine Verwertung, sondern um eine vorläufige Kontrolle: Das Amtsgericht setzt auf Antrag eines Gläubigers einen Zwangsverwalter ein, der die Immobilie bewirtschaftet und die Einnahmen, etwa Mieteinnahmen, an die Gläubiger abführt. Die Maßnahme kann aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen wegfallen.

Weitere Zuständigkeiten, die Eigentümer kennen sollten

Mietstreitigkeiten gehören unabhängig vom Streitwert vor das Amtsgericht. Das ist eine Sonderregelung: Bei anderen Zivilsachen gilt erst ab einem Streitwert über 5.000 Euro das Landgericht als zuständig, bei Mietsachen bleibt das Amtsgericht immer die erste Instanz.

Auch Wohnungseigentumsgemeinschaften landen mit ihren internen Streitigkeiten beim Amtsgericht. Für Erbfälle ist die Nachlassabteilung zuständig: Erbscheinverfahren und ähnliche Vorgänge laufen hier ab, was beim Verkauf einer geerbten Immobilie oft der erste bürokratische Schritt ist. Schließlich benötigt ein gerichtlich bestellter Betreuer für den Verkauf einer Immobilie seines Betreuten eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht, das ebenfalls beim Amtsgericht angesiedelt ist.

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