Immobilien-ABC W

Wiederkaufsrecht


Der Verkäufer behält sich das Recht vor, sein Grundstück zurückzukaufen – einseitig und bindend.

Das Wiederkaufsrecht (§§ 456–462 BGB) räumt dem früheren Verkäufer die Möglichkeit ein, eine bereits verkaufte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerwerben. Es handelt sich um ein dingliches Gestaltungsrecht, das im Grundbuch eingetragen werden kann und damit gegenüber jedem späteren Eigentümer wirkt. Zur Ausübung genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, eine Zustimmung des aktuellen Eigentümers ist nicht erforderlich.

Wie das Wiederkaufsrecht ausgestaltet wird

Der Wiederkaufspreis ist frei verhandelbar. Er kann dem ursprünglichen Kaufpreis entsprechen, an einen Index gekoppelt oder bewusst niedriger angesetzt werden. Die Laufzeit ist gesetzlich nicht begrenzt, typisch sind Fristen zwischen einem und zehn Jahren. Daneben legen die Parteien fest, unter welchen Umständen das Recht ausgeübt werden darf: klassische Auslöser sind ein Weiterverkauf ohne Zustimmung, eine Nutzungsänderung, die Nichterfüllung von Auflagen oder ein länger andauernder Zahlungsverzug.

Wer dieses Instrument einsetzt

Kommunen sind die häufigsten Nutzer. Wer in Fellbach oder Waiblingen ein gemeindliches Baugrundstück erwirbt, findet im Kaufvertrag regelmäßig ein Wiederkaufsrecht für den Fall, dass die Bebauungspflicht nicht eingehalten wird oder das Grundstück kurz nach Kauf spekulativ weiterverkauft werden soll. Auch im Remstal, wo die Bodenwerte am oberen Rand des Kreises liegen (400–610 EUR/m²), schützen sich Gemeinden so gegen Preistreibereffekte auf frisch erschlossenem Bauland.

Jenseits des kommunalen Bereichs taucht das Wiederkaufsrecht bei Erbauseinandersetzungen auf, wenn Geschwister eine Immobilie an eines von ihnen übertragen, das Objekt aber langfristig in der Familie halten wollen. Sanierungsträger nutzen es außerdem, um nach einer geförderten Sanierung sicherzustellen, dass die Auflagen tatsächlich eingehalten werden.

Was das Recht für den Wert und die Finanzierung bedeutet

Hier wird es für Eigentümer unangenehm. Eine im Grundbuch eingetragene Wiederkaufsrechtsvormerkung mindert den Verkehrswert spürbar, je nach Ausgestaltung um zehn bis dreißig Prozent. Finanzierungsinstitute reagieren zurückhaltend, weil das Recht im Grundbuch vor einer Grundschuld eingetragen sein kann und damit deren Absicherung schmälert. Käufer, die trotzdem kaufen wollen, verlangen einen entsprechenden Preisnachlass. Wir erleben das auch im Remstal: Sobald ein Auszug aus dem Grundbuch beim Amtsgericht Waiblingen eine solche Belastung zeigt, braucht es in der Vermarktung eine klare Erklärung, sonst springen Interessenten frühzeitig ab.

Wie die Ausübung abläuft

Der Berechtigte sendet dem aktuellen Eigentümer eine empfangsbedürftige Erklärung, dass er das Wiederkaufsrecht ausübt. Mit dem Zugang dieser Erklärung ist das Recht ausgeübt, ein Vertrag muss nicht mehr verhandelt werden. Die anschließende Eigentumsübertragung selbst erfordert notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch, wie bei jedem Immobilienerwerb.

Das sollten Sie als Eigentümer im Blick haben:

  • Lassen Sie vor einem Kauf prüfen, ob im Grundbuch ein Wiederkaufsrecht eingetragen ist und unter welchen Bedingungen es ausgelöst werden kann.
  • Beachten Sie, ob eine Frist bereits abgelaufen ist. Nach Fristablauf erlischt das Recht, und die Löschung im Grundbuch sollte aktiv beantragt werden.
  • Klären Sie bei kommunalen Grundstücken frühzeitig, welche Auflagen (Bebauungspflicht, Eigennutzung, Weiterveräußerungsverbot) mit dem Wiederkaufsrecht verbunden sind.
  • Holen Sie vor einer Finanzierung die Stellungnahme der Bank ein: Manche Banken finanzieren belastete Grundstücke grundsätzlich nicht, andere nur mit erheblichem Eigenkapitalaufschlag.
  • Wenn Sie selbst Verkäufer sind und ein Wiederkaufsrecht vereinbaren wollen, lassen Sie Preis, Frist und Auslösetatbestände notariell präzise formulieren. Unklare Bedingungen führen im Streitfall zu kostspieligen Auseinandersetzungen.

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