Immobilien-ABC V

Vollmacht


Wer eine Immobilie nicht selbst vertreten kann, braucht eine rechtssichere Vollmacht.

Eine Vollmacht berechtigt eine Person, im Namen einer anderen rechtswirksam zu handeln. Im Immobilienbereich heißt das konkret: Der Bevollmächtigte kann Kaufverträge unterschreiben, Mietverträge abschließen oder Grundbuchanträge stellen, ohne dass der Eigentümer selbst dabei sein muss. Für Eigentümer, die krank sind, im Ausland leben oder altersbedingt nicht mehr alles selbst regeln können, ist eine sauber aufgesetzte Vollmacht kein Komfort, sondern Notwendigkeit.

Welche Vollmacht für welchen Zweck

Die Generalvollmacht deckt im Prinzip alle Rechtsgeschäfte ab. Das klingt praktisch, birgt aber erhebliche Risiken: Wer jemandem eine Generalvollmacht gibt, überlässt ihm nahezu uneingeschränkte Handlungsfreiheit. Für Immobiliengeschäfte empfehlen wir diese Variante nur, wenn das Vertrauen absolut unzweifelhaft ist und die Vollmacht notariell beurkundet wird.

Die Spezialvollmacht begrenzt den Auftrag auf einen konkreten Zweck, etwa den Verkauf einer bestimmten Immobilie in Fellbach oder die Verwaltung einer Mietwohnung in Waiblingen. Das Missbrauchsrisiko ist deutlich geringer, weil der Bevollmächtigte außerhalb dieses Rahmens nicht handeln kann.

Die Vorsorgevollmacht greift, wenn der Vollmachtgeber durch Krankheit oder Demenz nicht mehr geschäftsfähig ist. Liegt keine solche Vollmacht vor, ordnet das Gericht eine gesetzliche Betreuung an. Das Betreuungsverfahren kostet Zeit und Geld und entzieht der Familie die Entscheidungshoheit. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht verhindert das.

Form: Was zwingend notariell sein muss

Für eine einfache Vermietungsvollmacht genügt grundsätzlich die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Sobald es aber um Grundstücksgeschäfte geht, gelten andere Anforderungen.

Beim Immobilienverkauf oder -kauf muss die Vollmacht entweder selbst notariell beurkundet sein oder spätestens beim Notartermin vorliegen. Das Grundbuchamt verlangt nach Paragraph 29 GBO eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht. Das Grundbuchamt für den Rems-Murr-Kreis sitzt seit 2017 beim Amtsgericht Waiblingen. Wer dort eine Eigentumsumschreibung oder Grundschuldbestellung beantragen lässt, braucht die Vollmacht in der richtigen Form, sonst scheitert der Antrag formal.

Ein Punkt wird oft unterschätzt: Die Vollmacht muss erteilt werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Wer wartet, bis jemand nicht mehr entscheidungsfähig ist, kann keine wirksame Vollmacht mehr ausstellen.

Was eine Vollmacht im Immobilienbereich abdecken kann

Je nach Formulierung kann eine Immobilienvollmacht sehr unterschiedliche Handlungen umfassen:

  • Kaufvertrag unterzeichnen und Kaufpreis entgegennehmen
  • Grundbucheintragungen veranlassen und die Übergabe abwickeln
  • Mietverträge schließen, Miethöhe festlegen, Kündigungen aussprechen
  • Handwerker beauftragen und Rechnungen freigeben
  • Behördengänge erledigen, etwa bei der Baurechtsbehörde in Fellbach oder Waiblingen

Aus der Planungspraxis kennen wir Fälle, in denen eine zu eng gefasste Vollmacht mitten in einem Bauprozess nicht mehr ausgereicht hat und der Eigentümer kurzfristig eine neue ausstellen musste. Eine klare, auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnittene Formulierung spart solche Komplikationen.

Risiken und wie man sie begrenzt

Die größte Gefahr ist eine Vollmacht, die mehr erlaubt als nötig. Wer dem Bevollmächtigten keine Kontrollpflicht auferlegt, erfährt unter Umständen erst im Nachhinein, welche Entscheidungen in seinem Namen getroffen wurden. Zudem bindet eine Vollmacht auch nach einem Widerruf noch gegenüber gutgläubigen Dritten, die von dem Widerruf nichts wussten.

Sinnvolle Vorsichtsmaßnahmen sind:

  • Vollmacht auf das tatsächlich Notwendige beschränken
  • Rechenschaftspflicht schriftlich vereinbaren
  • Vollmacht beim Notar hinterlegen
  • Vollmacht und Testament strikt trennen, sie sollten sich nicht gegenseitig bedingen

Wenn Sie als Eigentümer im Remstal eine Vollmacht für ein konkretes Immobiliengeschäft aufsetzen wollen, empfehlen wir immer den Gang zum Notar, auch wenn die Situation noch keine Beurkundungspflicht auslöst. Die Kosten sind überschaubar, die Rechtssicherheit erheblich größer.

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