Homeoffice meint das Arbeiten von der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus aus, ganz oder teilweise statt im Firmenbüro. Arbeitnehmer erledigen dabei ihre beruflichen Aufgaben am heimischen Schreibtisch, kommunizieren per Video, Telefon und E-Mail und sparen sich den täglichen Weg ins Büro. Für Eigentümer, die ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen, ist das Thema relevant: Ein dauerhaft genutztes Homeoffice verändert, was Käufer oder Mieter an einer Wohnung suchen, und es hat steuerliche Konsequenzen, solange die Immobilie selbst genutzt wird.
Welche Formen es gibt
Das Vollzeit-Homeoffice ist die radikalste Variante: keinerlei Büropräsenz, typisch bei Selbstständigen, IT-Fachleuten und Beratern. Das hybride Modell, an zwei bis drei Tagen pro Woche zuhause zu arbeiten, ist heute das verbreitetste Arbeitsmuster. Gelegentliches Homeoffice bei Bedarf, etwa wegen eines Handwerkertermins oder eines kranken Kindes, stellt arbeitsrechtlich noch einmal andere Anforderungen.
Davon zu unterscheiden ist mobiles Arbeiten: Es ist nicht an die eigene Wohnung gebunden. Wer aus dem Café oder einem Coworking-Space arbeitet, ist mobil tätig, nicht im Homeoffice. Das klingt nach einer Spitzfindigkeit, ist es aber steuerlich und versicherungsrechtlich nicht.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht. Arbeitgeber können die Heimarbeit bei betrieblichen Gründen ablehnen. Wer regelmäßig zuhause arbeiten möchte, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung.
Was gilt, sobald die Vereinbarung besteht: Das Arbeitszeitgesetz mit seiner täglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden gilt genauso wie im Büro. Der Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz verantwortlich, auch am heimischen Schreibtisch. Berufliche Daten müssen datenschutzkonform behandelt werden, in der Praxis bedeutet das verschlüsselte Verbindungen und sorgfältiger Umgang mit Zugangsdaten. Wer bei der Arbeit zuhause einen Unfall erleidet, ist gesetzlich unfallversichert; der klassische Wegeunfall hingegen entfällt, weil kein Weg zurückgelegt wird.
Steuerliche Absetzbarkeit: zwei Wege
Seit 2023 können Arbeitnehmer sechs Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten geltend machen, maximal 1.260 Euro im Jahr (210 Arbeitstage). Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig: Der Küchentisch reicht aus, ein Nachweis über die genaue Raumnutzung ist nicht erforderlich. Das macht die Homeoffice-Pauschale einfach in der Anwendung.
Wer ein echtes Arbeitszimmer hat, also einen Raum, der ausschließlich beruflich genutzt wird, kann mehr absetzen. Steht dieser Raum im Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die anteiligen Kosten unbegrenzt abziehbar. Ist das nicht der Fall, galt bis Ende 2022 eine Obergrenze von 1.250 Euro jährlich; seit 2023 hat der Gesetzgeber die Regeln hier nochmals angepasst, sodass ein Blick in die aktuelle Fassung des Einkommensteuergesetzes oder Rücksprache mit dem Steuerberater sinnvoll ist. Absetzbar sind beim echten Arbeitszimmer die anteiligen Miet- oder Nebenkosten nach Flächenschlüssel sowie die Abschreibung auf Möbel und Einrichtung.
Im Remstal, wo viele Berufstätige täglich nach Stuttgart pendeln und Homeoffice-Tage die Wohnqualität spürbar erhöhen können, ist die Frage nach einem nutzbaren Arbeitszimmer bei Besichtigungen zunehmend ein echtes Kaufkriterium. Für Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, lohnt es sich, diesen Raum bei der Vermarktung gezielt in den Vordergrund zu stellen.
Kosten und Ausstattung
Technische Ausstattung wie Laptop, Bildschirm und Headset stellt häufig der Arbeitgeber. Schreibtisch und Bürostuhl werden teils vom Arbeitgeber bezuschusst, teils trägt der Arbeitnehmer diese Kosten selbst. Anteilige Strom-, Internet- und Heizungskosten bleiben meist beim Arbeitnehmer; sie lassen sich als Werbungskosten geltend machen, sofern der Nachweis gelingt. Arbeitsmittel und Software, die ausschließlich beruflich genutzt werden, sind absetzbar. Für Telefon und Internet wird üblicherweise ein beruflicher Nutzungsanteil von 20 Prozent pauschal anerkannt, ohne Einzelnachweis.