Die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Bauwirtschaft. Sie schützt alle Beschäftigten auf Baustellen vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Mitgliedschaft ist für jedes Bauunternehmen ab dem ersten Tag der Betriebsaufnahme verpflichtend, unabhängig von Größe oder Rechtsform.
Was die Bau-BG für Eigentümer und Bauherren bedeutet
Wenn Sie als Eigentümer Handwerker oder ein Bauunternehmen beauftragen, interessiert Sie die Bau-BG vor allem als Haftungsthema. Jeder Betrieb, der auf Ihrer Baustelle tätig ist, muss bei der Bau-BG angemeldet sein. Arbeitet ein Unternehmen ohne diese Anmeldung, trägt es das volle Kostenrisiko bei einem Unfall selbst. Im schlimmsten Fall entstehen daraus Regressforderungen, die den Betrieb ruinieren können. Als Bauherr sollten Sie daher bei größeren Bauprojekten prüfen, ob Ihre Auftragnehmer ordnungsgemäß versichert sind. Aus der Planung kennen wir Fälle, in denen Subunternehmer auf Schwarzarbeitsbasis tätig waren und der Bauherr nach einem Unfall unangenehme Fragen beantworten musste.
Mitgliedschaft, Beiträge und Meldepflichten
Jedes Bauunternehmen muss sich spätestens eine Woche nach Betriebsaufnahme bei der Bau-BG anmelden. Wer das versäumt, riskiert Nachforderungen und Bußgelder. Die Beitragshöhe richtet sich nach der tatsächlichen Lohnsumme und der Gefahrenklasse der ausgeübten Tätigkeiten. Rohbau und Gerüstbau gelten als besonders risikoreiche Tätigkeiten und werden entsprechend höher eingestuft als etwa kaufmännische Bürotätigkeiten. Einmal jährlich, bis zum 16. Februar, müssen die Betriebe ihre tatsächlichen Lohnsummen getrennt nach Tätigkeitsarten melden. Auf Basis dieser Meldung erfolgt die endgültige Abrechnung: Zu viel gezahlte Vorauszahlungen werden erstattet, zu wenig gezahlte nachgefordert. Meldet ein Betrieb zu spät oder gar nicht, schätzt die Bau-BG die Lohnsumme selbst, und diese Schätzung fällt in der Regel großzügig zu Lasten des Betriebs aus.
Versicherungsschutz: Wer ist abgedeckt, wer nicht
Pflichtversichert sind alle Beschäftigten, die auf Baustellen tätig sind. Dazu zählen Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Minijobber. Der Schutz gilt für Arbeitsunfälle auf der Baustelle selbst sowie für Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nicht versichert sind private Tätigkeiten und Freizeitunfälle. Selbstständige Unternehmer sind nur dann geschützt, wenn sie einen eigenen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt haben. Im Schadensfall übernimmt die Bau-BG die gesamten Kosten der medizinischen Behandlung ohne Zuzahlung, zahlt bei längerer Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld und leistet bei dauerhafter Erwerbsminderung eine Rente. Kommt ein Beschäftigter ums Leben, erhalten Hinterbliebene Witwen- und Waisenrenten.
Kontrollen und Unfallverhütung
Die Bau-BG erlässt verbindliche Unfallverhütungsvorschriften, die für alle Mitgliedsbetriebe gelten. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an Absturzsicherungen ab zwei Metern Höhe, die Pflicht zur persönlichen Schutzausrüstung und Nachweise für den Betrieb bestimmter Maschinen. Vor Arbeitsbeginn an jedem Arbeitsplatz ist eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Die Aufsichtspersonen der Bau-BG dürfen Baustellen jederzeit und ohne Voranmeldung betreten. Bei festgestellten Mängeln setzen sie Fristen zur Beseitigung. Besteht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, kann die Baustelle sofort stillgelegt werden. Bußgelder bei Verstößen bewegen sich je nach Schwere im drei- bis vierstelligen Bereich, bei Wiederholungstätern deutlich höher.
Das sollten Bauunternehmen im Remstal im Blick behalten
Für alle Betriebe, die auf Baustellen in Fellbach, Kernen im Remstal oder Waiblingen tätig sind, gilt dasselbe wie überall in Deutschland: Die Pflichten gegenüber der Bau-BG sind nicht verhandelbar. Konkret heißt das:
- Anmeldung bei der Bau-BG spätestens eine Woche nach Betriebsaufnahme
- Jährliche Lohnsummenmeldung bis 16. Februar für das Vorjahr
- Verbandbuch auf der Baustelle führen, auch für Kleinstverletzungen ohne Arbeitsunfähigkeit
- Schwere Unfälle sofort telefonisch melden, bei Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 24 Stunden den Durchgangsarzt aufsuchen
- Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungsnachweise mindestens zehn Jahre aufbewahren
Wer Unterlagen bei einer Betriebsprüfung nicht vorlegen kann, hat schlechte Karten. Die Bau-BG kann bei grob fahrlässiger Unfallverursachung Regressansprüche gegen den Verursacher geltend machen; bei vorsätzlichen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften haftet der Arbeitgeber persönlich.