Immobilien-ABC A

Arbeitssicherheit


Was Arbeitssicherheit für Eigentümer und Auftraggeber von Bauarbeiten bedeutet

Arbeitssicherheit bezeichnet alle Maßnahmen, die Beschäftigte vor Arbeitsunfällen, berufsbedingten Erkrankungen und sonstigen Gesundheitsgefahren schützen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die grundlegenden Pflichten fest. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber: Er kann sie zwar intern delegieren, die Haftung bleibt aber an ihm hängen.

Was das Thema für Eigentümer relevant macht

Wer Handwerker, Bauunternehmen oder andere Dienstleister auf sein Grundstück lässt, ist kein Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne, kommt dem Thema aber näher als man denkt. Sobald auf einer Baustelle mehrere Gewerke zusammentreffen, greift die Baustellenverordnung. Sie verpflichtet den Bauherrn unter bestimmten Voraussetzungen, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) einzusetzen. Aus der Planung kennen wir Situationen, in denen Eigentümer das übersehen und später mit Verzögerungen oder Mehrkosten konfrontiert werden.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Das ArbSchG gilt als Rahmengesetz für alle Betriebe und alle Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Leiharbeiter eingeschlossen. Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert Anforderungen an Flächen, Beleuchtung, Lüftung und Verkehrswege. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Maschinen und Arbeitsmittel. Daneben gibt es branchenspezifische DGUV-Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich sind. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern enden. Bei einem Unfall drohen außerdem strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche.

Gefährdungsbeurteilung: die zentrale Pflicht

Bevor Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen, muss der Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden alle relevanten Risiken am Arbeitsplatz systematisch ermittelt und nach Eintrittswahrscheinlichkeit sowie möglicher Schwere des Schadens bewertet. Für die anschließenden Schutzmaßnahmen gilt das sogenannte TOP-Prinzip: technische Lösungen haben Vorrang vor organisatorischen, persönliche Schutzausrüstung kommt zuletzt. Ab mehr als zehn Beschäftigten muss die Beurteilung schriftlich dokumentiert werden.

Unterweisung, Schutzausrüstung und Betreuung

Beschäftigte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, danach mindestens einmal jährlich und nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen. Persönliche Schutzausrüstung stellt der Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung; welche Art benötigt wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Jeder Betrieb muss außerdem einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, wobei es für Kleinbetriebe vereinfachte Betreuungsmodelle gibt. Ersthelfer in ausreichender Zahl, ein aktueller Verbandkasten und ein aushängender Notfallplan mit Flucht- und Rettungswegen gehören ebenfalls zur Grundausstattung.

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