Eine Trennwand ist eine Innenwand, die ausschließlich der räumlichen Gliederung dient und keine Lasten aus Decken oder Dach abträgt. Weil sie statisch nicht eingebunden ist, lässt sie sich grundsätzlich versetzen oder entfernen, ohne einen Tragwerksnachweis einzuholen. Praktisch bedeutet das: Wer einen Grundriss verändern will, prüft zunächst, ob die Wand tatsächlich nichttragend ist, und klärt dann Schallschutz, Brandschutz und eventuelle Rechte Dritter.
Materialien und ihre Konsequenzen
Die häufigste Variante in neueren Gebäuden ist die Gipskartonständerwand. Sie lässt sich schnell errichten, kostet wenig und ist ebenso schnell wieder abgebaut. Der Preis dafür ist ein begrenzter Schallschutz und eine geringe Tragfähigkeit für Wandlasten wie schwere Regale oder Heizkörper. Wer mehr Substanz braucht, wählt Porenbeton oder Kalksandstein: beide Materialien bieten deutlich besseren Schall- und Brandschutz, sind aber aufwendiger zu versetzen und erzeugen mehr Bauschutt. Vollziegel liefert die robusteste Lösung, wiegt jedoch erheblich mehr und belastet bei größeren Umbaumaßnahmen die Deckenstatik spürbar.
Aus der Planung kennen wir die Situation, dass ältere Bestandsgebäude im Remstal häufig massive Trennwände aus Kalksandstein oder Ziegel haben, die beim Abriss einen erheblichen Aufwand erzeugen, obwohl sie rein rechtlich nichttragend sind. Ein kurzer Blick in den Bestandsgrundriss oder die Baugenehmigungsunterlagen lohnt sich, bevor ein Handwerker beauftragt wird.
Schall- und Brandschutz: die eigentlichen Grenzen
Dass eine Wand nichttragend ist, entbindet nicht von den Anforderungen des Schall- und Brandschutzes. Innerhalb einer Wohnung gilt nach DIN 4109 ein Mindestmaß von etwa 30–35 dB Luftschalldämmung, zwischen zwei Wohneinheiten steigen die Anforderungen auf 53–55 dB. Wer eine Wand versetzt und dabei den Schallschutz zur Nachbarwohnung verschlechtert, haftet für den entstandenen Mangel.
Beim Brandschutz gilt im Bereich der Wohnungstrennwände in der Regel die Feuerwiderstandsklasse F90. Durchdringungen durch Leitungen müssen brandschutztechnisch abgeschottet sein, Türen in solchen Wänden als Brandschutztüren ausgeführt werden. Wer das beim Umbau übergeht, riskiert nicht nur Probleme bei einer späteren Bauabnahme, sondern auch Versicherungsfragen im Schadensfall.
Rechtliche Zuordnung im Wohnungseigentum
Innerhalb der eigenen Wohnung gehören Trennwände in der Regel zum Sondereigentum. Der Eigentümer kann sie verändern, soweit er die oben genannten Schutzanforderungen einhält. Anders verhält es sich bei Wänden zwischen zwei Wohneinheiten: Je nach Teilungserklärung können diese als Gemeinschaftseigentum eingestuft sein. In diesem Fall braucht es entweder die Zustimmung beider Parteien oder einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung sollte daher vor jedem Umbau gelesen werden, nicht danach.
Umbaukosten und Genehmigungsfragen
Für den Rückbau einer einfachen Trennwand sollten Sie grob 20–40 EUR/m² einkalkulieren, für den Neubau einer Gipskartonwand 40–80 EUR/m² ohne besonderen Schallschutz, mit Schallschutzpaket eher 80–150 EUR/m². Das sind Richtwerte ohne Gewähr, da Leitungsführung, Oberflächenbehandlung und Entsorgung die Kosten erheblich verschieben können.
Eine Baugenehmigung ist für das Versetzen oder Entfernen einer nichttragenden Trennwand in der Regel nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei Nutzungsänderungen oder wenn durch den Umbau die Zahl der Wohneinheiten verändert wird. Für denkmalgeschützte Gebäude in Fellbach ist die städtische untere Baurechtsbehörde zuständig, für Kernen im Remstal das Landratsamt Rems-Murr-Kreis. In Mietwohnungen gilt zusätzlich: Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters darf nichts verändert werden, und die Wiederherstellung beim Auszug ist oft vertraglich festgelegt.