Wenn eine Gemeinde die Straße vor Ihrem Grundstück grundlegend erneuert oder ausbaut, können auf Sie als Eigentümer erhebliche Kosten zukommen. Der Straßenausbaubeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, mit der Kommunen die Anlieger an den Kosten solcher Maßnahmen beteiligen. Die rechtliche Grundlage bildet das jeweilige Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes zusammen mit einer gemeindlichen Satzung.
Wofür wird der Beitrag erhoben?
Der Beitrag greift bei zwei Arten von Maßnahmen: Erneuerung und Verbesserung. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße nach typischerweise 20 bis 30 Jahren Nutzungsdauer so weit verschlissen ist, dass sie vollständig neu aufgebaut werden muss. Eine Verbesserung geht darüber hinaus: breitere Gehwege, moderne Beleuchtung, Verkehrsberuhigung oder der Umbau auf Barrierefreiheit heben den Standard gegenüber dem früheren Zustand an. Abgerechnet werden können Fahrbahn, Gehwege, Entwässerung, Beleuchtung und Parkstreifen, soweit sie zum ausgebauten Straßenzug gehören.
Wer zahlt wie viel?
Beitragspflichtig sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Bei Erbbaurechten trifft es den Erbbauberechtigten, bei Wohnungseigentum werden die einzelnen Eigentümer anteilig herangezogen. Die Kosten werden nach Grundstücksfläche, Straßenfront, Geschosszahl und Art der Nutzung auf die Anlieger verteilt. Welchen Teil die Gemeinde selbst übernimmt, hängt vom Charakter der Straße ab: Bei einer reinen Anliegerstraße liegt der Anliegeranteil höher als bei einer viel befahrenen Hauptverkehrsstraße, von der auch die Allgemeinheit profitiert. Auf Mieter lässt sich der Beitrag nicht umlegen, er bleibt beim Eigentümer.
Wie läuft das Verfahren ab?
Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme, die Anlieger werden angehört, dann wird gebaut. Den eigentlichen Beitragsbescheid erhalten Sie erst nach Fertigstellung und Abrechnung. Er enthält die Berechnungsgrundlagen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen oder direkt Klage erheben. Wer die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, sollte frühzeitig einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre, die Zahlungsverjährung fünf Jahre.
Sonderfall Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wurden klassische Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Kommunen dürfen für Erneuerungen keine Einmalbeiträge mehr von Anliegern verlangen. Das unterscheidet das Land von Bundesländern, in denen solche Bescheide über mehrere zehntausend Euro noch Alltag sind. In anderen Teilen Deutschlands diskutieren Länder derzeit über den Wechsel zu sogenannten wiederkehrenden Beiträgen: Dabei zahlen alle Grundstückseigentümer eines definierten Gebiets jährlich einen kleineren Betrag, unabhängig davon, welche Straße gerade ausgebaut wird. Das verteilt die Last breiter und macht die Kosten planbarer.
Was bedeutet das beim Immobilienkauf?
Wer eine Immobilie in einem Bundesland kauft, das Straßenausbaubeiträge noch erhebt, sollte vor dem Abschluss bei der Gemeinde nachfragen, ob für den betreffenden Straßenzug eine Maßnahme geplant ist oder bereits ein Bescheid vorliegt. Im Kaufvertrag lässt sich regeln, wer einen noch offenen Beitrag trägt. Im Remstal ist dieses Thema für Käufer aktuell kein akutes Risiko. Wer jedoch Immobilien in anderen Bundesländern hält oder erwirbt, sollte es auf dem Zettel behalten: Eine ungeplante Nachforderung von mehreren tausend Euro belastet die Rendite spürbar und findet sich in keiner Betriebskostenabrechnung wieder.