Die Mindestlohnregelung Bau geht über den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn hinaus. Grundlage sind Tarifverträge des Baugewerbes, die per Allgemeinverbindlichkeitserklärung für alle Baubetriebe in Deutschland gelten, unabhängig davon, ob der Betrieb selbst tarifgebunden ist. Das betrifft auch ausländische Unternehmen, die Beschäftigte nach Deutschland entsenden.
Rechtliche Grundlage und Geltungsbereich
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) schafft die rechtliche Basis dafür, branchenspezifische Mindestlöhne verbindlich zu machen. Der Tarifvertrag Mindestlohn Bau erfasst Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Abbrucharbeiten sowie den Gerüstbau. Er gilt bundesweit, ohne Ausnahme für Betriebsgröße oder Herkunftsland.
Es gibt zwei Lohngruppen: Mindestlohn 1 gilt für einfache Bau- und Montagetätigkeiten, Mindestlohn 2 für Fachwerker mit nachgewiesener Berufserfahrung und spezifischen Fertigkeiten. Bis vor einigen Jahren unterschieden sich die Sätze zwischen West- und Ostdeutschland, seit 2024 gelten bundeseinheitliche Werte. Die aktuell gültigen Sätze veröffentlicht die SOKA-BAU regelmäßig, da Anpassungen in kurzen Abständen erfolgen.
Was das für Baukosten bedeutet
Löhne machen je nach Gewerk etwa 30–40 Prozent der Baukosten aus. Jede Anpassung des Baumindestlohns schlägt deshalb spürbar auf die Gesamtkosten durch. Bei Festpreisverträgen trägt der Unternehmer das Risiko einer zwischenzeitlichen Lohnsteigerung. Bei länger laufenden Verträgen lohnt ein Blick in die Vertragsbedingungen: Klauseln zur Lohnkostenentwicklung oder vereinbarte Nachtragsregelungen können hier den Unterschied machen.
Wenn Sie als Eigentümer Sanierungen oder Neubauten im Remstal planen und Angebote vergleichen, ist ein ungewöhnlich niedriger Preis eines der erkennbaren Warnsignale. Die Mindestlohnregelung gilt für alle Anbieter gleichermaßen. Wer deutlich unter Markt anbietet, muss das irgendwo kompensieren, und das geht selten zulasten der Marge.
Pflichten, Kontrolle und Haftung
Alle Baubetriebe sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten lückenlos zu dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ausländische Unternehmen müssen sich vor Arbeitsbeginn beim Zoll melden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßig Baustellenkontrollen durch, auch auf Privatbaustellen.
Für Auftraggeber gilt die Auftraggeberhaftung nach § 14 AEntG: Wer einen Auftragnehmer beauftragt, der den Baumindestlohn nicht zahlt, haftet unter Umständen selbst für die ausstehenden Lohnansprüche der Beschäftigten. Das gilt auch dann, wenn ein Nachunternehmer im Spiel ist. Bei öffentlichen Aufträgen ist eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Mindestlohneinhaltung ohnehin Pflicht, auch für alle eingesetzten Nachunternehmer. Als Privatbauherr sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung einzuholen, aber es ist eine einfache Möglichkeit, das eigene Haftungsrisiko zu begrenzen.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Betriebe, die gegen die Regelung verstoßen, riskieren zudem den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.