Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Halten einer Wohnung neben dem gemeldeten Hauptwohnsitz erheben können. Sie trifft damit sowohl Eigentümer als auch Mieter, die an einem zweiten Ort wohnen, dort aber nicht mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Der Steuersatz bewegt sich je nach Gemeindesatzung zwischen 5 und 25 Prozent des Jahresmietwerts.
Wer zahlt und worauf
Steuerpflichtig ist, wer eine Wohnung innehat, die nicht zugleich der Hauptwohnsitz ist. Das umfasst Ferienwohnungen, Wochenendwohnungen und beruflich genutzte Zweitwohnungen gleichermaßen. Bei einer Mietwohnung gilt die tatsächliche Jahreskaltmiete als Bemessungsgrundlage. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung wird stattdessen ein fiktiver ortsüblicher Mietwert angesetzt. Touristisch geprägte Gemeinden greifen beim Steuersatz erfahrungsgemäß tiefer in die Tasche als weniger gefragte Lagen.
Im Rems-Murr-Kreis regelt jede Gemeinde eigenständig, ob und zu welchem Satz sie diese Steuer erhebt. Wer also eine Zweitwohnung in Fellbach oder Waiblingen hält, sollte die aktuelle Satzung der jeweiligen Gemeinde kennen, bevor er die laufenden Kosten kalkuliert.
Rechtliche Grundlage und Satzungsautonomie
Verfassungsrechtlich stützt sich die Zweitwohnungssteuer auf Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, der den Gemeinden das Recht zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern einräumt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit mehrfach bestätigt. Jede Gemeinde entscheidet in eigener Satzung über Einführung, Steuersatz und Ausnahmetatbestände. Es gibt also keine bundeseinheitliche Regelung, der Sie sich als Eigentümer einfach entnehmen könnten.
Befreiungen, die in der Praxis relevant sind
Wer seine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen hält, kann eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Hauptwohnsitz am Ort des Lebensmittelpunkts liegt und die Zweitwohnung nachweislich durch die Arbeitsstelle bedingt ist. In diesem Fall wird sie steuerrechtlich der doppelten Haushaltsführung zugerechnet.
Für Studierende, deren Erstwohnsitz noch beim Elternhaus liegt, sehen viele Satzungen ebenfalls eine Befreiung vor. Ähnliches gilt, wenn die Wohnung zur Pflege naher Angehöriger genutzt wird. Ob eine Befreiung greift, hängt immer von der konkreten Gemeindesatzung ab. Ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats möglich; bei beruflicher Notwendigkeit sind die Erfolgsaussichten erfahrungsgemäß gut.
Was das für Eigentümer im Remstal bedeutet
Wenn Sie eine Wohnung in Fellbach, Kernen oder Waiblingen halten, die Sie selbst nicht als Hauptwohnsitz nutzen und auch nicht vermieten, sollten Sie prüfen, ob Ihre Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Dasselbe gilt, wenn Sie eine vermietete Wohnung haben und der Mieter dort keinen Erstwohnsitz anmeldet. Die Steuer fällt dann beim Mieter an, kann aber indirekt die Vermietbarkeit beeinflussen.
Wer die Zweitwohnung beruflich nutzt, kann die anfallende Steuer als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 EStG steuerlich geltend machen. Bei einer Freizeitwohnung scheidet das aus: Hier ordnet das Einkommensteuergesetz die Kosten der privaten Lebensführung zu, ein Abzug ist nicht möglich.