Immobilien-ABC J

Joint Venture


Zwei Partner, ein Projekt: wie Immobilien-Joint-Ventures funktionieren und worauf es ankommt

Ein Joint Venture ist eine vertragliche Zusammenarbeit von mindestens zwei rechtlich selbstständigen Partnern, die ein gemeinsames Immobilienprojekt realisieren wollen. Jeder Partner bringt etwas mit: Kapital, Grundstück, Planungskompetenz oder Bauleistung. Was verbindet, sind das Projektziel, die geteilte Renditeerwartung und das geteilte Risiko.

Rechtsform: Was am häufigsten gewählt wird

Die Wahl der Gesellschaftsform ist keine Formalität, sie bestimmt Haftung, Steuerlast und den Aufwand bei der Abwicklung.

Die GmbH als Projektgesellschaft ist der Klassiker, weil sie die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Ein klarer Gesellschaftsvertrag regelt, wer was entscheidet und wer was bekommt. Die GmbH & Co. KG kombiniert diese Haftungsbeschränkung mit der Besteuerung einer Personengesellschaft, was steuerlich oft günstiger ist. Für kleinere Vorhaben mit überschaubarem Risiko kommt auch eine GbR in Frage, allerdings haften die Gesellschafter dort mit ihrem Privatvermögen. Daneben gibt es das sogenannte contractual Joint Venture: Hier gründen die Partner keine gemeinsame Gesellschaft, sondern regeln alles vertraglich. Das ist schlanker, aber auch weniger trennscharf, wenn es zu Streit kommt.

Wer welche Rolle übernimmt

In der Praxis sehen wir im Wesentlichen vier Rollen, die in einem Joint Venture aufgeteilt werden:

  • Der Kapitalgeber stellt das Eigenkapital bereit und erwartet dafür eine definierte Rendite. Er ist in der Regel passiv und hat wenig Einfluss auf die laufende Projektsteuerung.
  • Der Entwicklungspartner steuert das Projekt, trägt die operative Verantwortung und wird dafür mit einer Managementgebühr und einer Erfolgsbeteiligung vergütet.
  • Der Grundstückseinbringer bringt das Grundstück als Sacheinlage in die Gesellschaft ein und erhält dafür einen Gewinnanteil statt eines Kaufpreises.
  • Der Bauunternehmer kann Gesellschafter sein oder lediglich als Auftragnehmer auftreten. Der Unterschied ist erheblich: Als Gesellschafter trägt er unternehmerisches Risiko, als Auftragnehmer liefert er gegen Vergütung.

Wie der Gewinn verteilt wird

Die Kapitalstruktur folgt oft dem sogenannten Wasserfall-Prinzip: Zuerst wird das Fremdkapital zurückgezahlt, dann das eingesetzte Eigenkapital. Danach erhält der Kapitalgeber eine Vorzugsrendite, die in der Regel zwischen 8 und 12 Prozent liegt. Was darüber hinaus bleibt, wird aufgeteilt, typischerweise mit einem sogenannten Carried Interest zugunsten des Entwicklungspartners als Anreiz für gute Performance. Die Eigenkapitalquoten zwischen Kapitalgeber und Entwickler liegen häufig im Verhältnis 60:40 bis hin zu 90:10.

Was ein Joint Venture leisten kann und was es nicht kann

Der offensichtliche Vorteil: Projekte, die ein einzelner Partner nicht stemmen könnte, werden gemeinsam realisierbar. Das Risiko verteilt sich, unterschiedliche Kompetenzen ergänzen sich, und ein lokaler Partner kann Türen öffnen, die sonst geschlossen blieben. Aus der Planung kennen wir das vor allem bei größeren Nachverdichtungsvorhaben, wo Grundstückskenntnis, Planungskompetenz und Finanzierungsstärke selten in einer Hand liegen.

Die Kehrseite ist ebenso real: Wenn die Ziele der Partner auseinanderlaufen, zum Beispiel beim Zeitplan oder der Frage, ob ein Teilverkauf sinnvoll ist, entstehen Konflikte, die Projekte teuer verzögern können. Entscheidungen dauern länger, weil mehrere Parteien zustimmen müssen. Und der Ertrag wird geteilt, das ist strukturell gewollt, aber wer die Kalkulation zu optimistisch ansetzt, merkt das erst am Ende.

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